512 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
vielfach eine auffallende Zerbrechlichkeit an, in der die prekäre
Natur der Zeitleihe nachwirkte
So konnte nach manchen Rechten
der Vermieter die Sache wegen eignen Bedürfnisses zurückfordern 14
andererseits auch der Mieter
wenn er ein eignes Haus erwarb
das Mietsverhältnis aufsagen 15
Mitunter wurde sogar die Ver
pflichtung des Vermieters durch Verkauf der Sache hinfällig, so
dafs der schuldrechtliche Satz galt: „Kauf bricht Miete“ 16
Im
ganzen jedoch ging die Entwicklungstendenz auf Verfestigung der
beiderseitigen Gebundenheit 17
Insbesondere drang überwiegend
der Satz durch: „Kauf bricht nicht Miete
Immer aber, wie lose oder wie fest der Schuldvertrag binden
mochte, war das ihm gemäss eingeräumte Recht des Mieters oder
Pächters an der Sache ein dingliches Recht. Denn es kam.
13 Dies führt v. Brünneck a. a. 0. zutreffend aus, unterscheidet jedoch
nicht hinreichend zwischen dem hier wie bei allen gegenseitigen Verträgen
Nichteintreten der Gebundenheit vor Erfüllung oder Formalakt und der den
Miets- und Pachtverträgen eigentümlichen einseitigen Lösung der eingetretenen
Gebundenheit. Dass nach manchen Rechten nicht nur der Tod des Verpächters
(oben S. 510 Anm. 6), sondern auch der des Pächters beendigend wirkt — vgl.
v. Brünneck S. 169 ff. —, entstammt jedenfalls dem Recht der Zeitleihe.
14 v. Brünneck S. 166 ff. Dieser Aufhebungsgrund, der im deut. R.
nur vereinzelt sich erhielt, wurde nach der Rezeption, weil er sich auch im
römischen Recht fand, in vielen Partikularrechten wieder eingeführt; vgl. die
selben b. Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 56.
16 v. Brünneck S. 167 ff.; Landshuter Stat. v. 1425 b. Rosenthal,
Anh. VI Nr. 2 S. 187 ff. (aber nur, wenn er noch nicht eingezogen ist, länger
als für ein Jahr gemietet hat und 14 Tage vor dem Termin absagt); italienische
Stat. b. Pertile IV 587.
16 So nach friesischen, niedersächsischen, niederländischen und altfran
zösischen Quellen; vgl. v. Brünneck S. 141 ff., Stobbe-Lehmann § 235
Anm. 18, Fockema-Andreae I 344; bes. Billwärder L.R. 65 (koep de drift
hure up), Hadeler L.R. II, 16, Ditmars. L.R. v. 1447 § 149, Lüb. R. (Hach) IV
100, Eisenacher Rsb. III 31 und Purgoldt II, 46 (für das Stadtrecht), Emsiger
Pfennigschuldb. § 40 b. v. Richthofen S. 209. Überall bedeutet der Satz, daßs
der Vermieter durch den Verkauf seiner Verpflichtung ledig wird.
1 Dies zeigt sich darin, dass die Zahl der Gründe für einseitige Auf
sagung eingeschränkt, die Aufsagung, wo sie zulässig bleibt, an eine Kün
digungsfrist gebunden, Kündigung in bestimmter Frist bei unbestimmter Zeit
dauer und vielfach sogar vor Ablauf einer festgesetzten Zeit gefordert und
mangels einer Kündigung stillschweigende Wiedervermietung angenommen wird.
Vgl. Immerwahr, Kündigung S. 52 ff., 57 ff. Desgleichen in der Anerkennung
der beiderseitigen Vererblichkeit; v. Brünneck S. 170 ff.
18 v. Brünneck S. 143 ff.; Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 9; Bluntschli,
R.G. II 270; Huber IV 858 ff.; Fockema-Andreae I 345 ff. Vgl. Greifs
walder Ratswillkür v. 1322 b. Kraut § 136 Nr. a (talis venditio hujusmodi