Full text: Deutsches Privatrecht (3)

512 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
vielfach eine auffallende Zerbrechlichkeit an, in der die prekäre 
Natur der Zeitleihe nachwirkte 
So konnte nach manchen Rechten 
der Vermieter die Sache wegen eignen Bedürfnisses zurückfordern 14 
andererseits auch der Mieter 
wenn er ein eignes Haus erwarb 
das Mietsverhältnis aufsagen 15 
Mitunter wurde sogar die Ver 
pflichtung des Vermieters durch Verkauf der Sache hinfällig, so 
dafs der schuldrechtliche Satz galt: „Kauf bricht Miete“ 16 
Im 
ganzen jedoch ging die Entwicklungstendenz auf Verfestigung der 
beiderseitigen Gebundenheit 17 
Insbesondere drang überwiegend 
der Satz durch: „Kauf bricht nicht Miete 
Immer aber, wie lose oder wie fest der Schuldvertrag binden 
mochte, war das ihm gemäss eingeräumte Recht des Mieters oder 
Pächters an der Sache ein dingliches Recht. Denn es kam. 
13 Dies führt v. Brünneck a. a. 0. zutreffend aus, unterscheidet jedoch 
nicht hinreichend zwischen dem hier wie bei allen gegenseitigen Verträgen 
Nichteintreten der Gebundenheit vor Erfüllung oder Formalakt und der den 
Miets- und Pachtverträgen eigentümlichen einseitigen Lösung der eingetretenen 
Gebundenheit. Dass nach manchen Rechten nicht nur der Tod des Verpächters 
(oben S. 510 Anm. 6), sondern auch der des Pächters beendigend wirkt — vgl. 
v. Brünneck S. 169 ff. —, entstammt jedenfalls dem Recht der Zeitleihe. 
14 v. Brünneck S. 166 ff. Dieser Aufhebungsgrund, der im deut. R. 
nur vereinzelt sich erhielt, wurde nach der Rezeption, weil er sich auch im 
römischen Recht fand, in vielen Partikularrechten wieder eingeführt; vgl. die 
selben b. Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 56. 
16 v. Brünneck S. 167 ff.; Landshuter Stat. v. 1425 b. Rosenthal, 
Anh. VI Nr. 2 S. 187 ff. (aber nur, wenn er noch nicht eingezogen ist, länger 
als für ein Jahr gemietet hat und 14 Tage vor dem Termin absagt); italienische 
Stat. b. Pertile IV 587. 
16 So nach friesischen, niedersächsischen, niederländischen und altfran 
zösischen Quellen; vgl. v. Brünneck S. 141 ff., Stobbe-Lehmann § 235 
Anm. 18, Fockema-Andreae I 344; bes. Billwärder L.R. 65 (koep de drift 
hure up), Hadeler L.R. II, 16, Ditmars. L.R. v. 1447 § 149, Lüb. R. (Hach) IV 
100, Eisenacher Rsb. III 31 und Purgoldt II, 46 (für das Stadtrecht), Emsiger 
Pfennigschuldb. § 40 b. v. Richthofen S. 209. Überall bedeutet der Satz, daßs 
der Vermieter durch den Verkauf seiner Verpflichtung ledig wird. 
1 Dies zeigt sich darin, dass die Zahl der Gründe für einseitige Auf 
sagung eingeschränkt, die Aufsagung, wo sie zulässig bleibt, an eine Kün 
digungsfrist gebunden, Kündigung in bestimmter Frist bei unbestimmter Zeit 
dauer und vielfach sogar vor Ablauf einer festgesetzten Zeit gefordert und 
mangels einer Kündigung stillschweigende Wiedervermietung angenommen wird. 
Vgl. Immerwahr, Kündigung S. 52 ff., 57 ff. Desgleichen in der Anerkennung 
der beiderseitigen Vererblichkeit; v. Brünneck S. 170 ff. 
18 v. Brünneck S. 143 ff.; Stobbe-Lehmann § 235 Anm. 9; Bluntschli, 
R.G. II 270; Huber IV 858 ff.; Fockema-Andreae I 345 ff. Vgl. Greifs 
walder Ratswillkür v. 1322 b. Kraut § 136 Nr. a (talis venditio hujusmodi
	        
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