Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 195. Besondere Arten des Kaufes. 
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gestaltende Willenserklärung, die kraft rechtsgeschäftlicher oder 
gesetzlicher Ermächtigung ein Kaufverhältnis schafft ? 
Die Be 
stimmung des Inhaltes der zu kreierenden Kaufobligation 
ist hier 
ist hier 
wie beim Wiederkauf dem Berechtigten entzogen; nur 
der Regel nach der Inhalt nicht von vornherein festgestellt, sondern 
wird erst durch den die Ausübungsbefugnis auslösenden Kaufver 
trag bestimmt°8. So erscheint in der Tat der Vorkauf als eine 
„Einlösung“ des Kaufgegenstandes, wie denn auch die Auffassung 
des Vorkaufsrechtes als eines Einlösungsrechtes seiner geschicht 
lichen Herkunft aus dem System der Näherrechte entspricht 99 und 
auf der deutschrechtlichen Grundlage im preufsischen und öster 
reichischen Gesetzbuch durchgeführt ist 1°. Noch weniger aber 
als das Wiederkaufsrecht darf das Vorkaufsrecht als ein dem 
Rücktrittsrecht analoges blosses Gestaltungsrecht konstruiert wer 
101 
Vielmehr ist das persönliche wie das dingliche Vorkaufs 
den 
der Berechtigte sein Recht ausüben zu wollen erklärt, verpflichtet, „den Kauf 
mit demselben zu schliefsen“ (§ 1121). 
37 So Schollmeyer S. 42, Binder a. a. O. S. 119, Landsberg S. 439, 
Cosack § 132 III, Lewandowski S. 586 ff., Seckel a. a. O. S. 207, Wals 
mann, Jahrb. f. D. LIV 279, Oertmann3, Vorbem. zu § 504 ff. 3e. 
98 Doch kann man beim persönlichen Vorkaufsrecht nicht wie beim ding 
lichen (oben Bd. II 779, 801) von einem „Eintritt“ in den mit dem Dritten ge 
schlossenen Kauf reden. Denn die Kraft, auch zwischen dem Vorkaufsberech 
tigten und dem dritten Käufer schuldrechtliche Wirkungen zu erzeugen und 
zugleich auf das Schuldverhältnis aus dem Kaufvertrage umgestaltend einzu 
wirken (oben Bd. II 804—805), fehlt hier der Ausübungserklärung. Das Schuld 
verhältnis aus dem Kaufvertrage bleibt hier unberührt, und ein gleichinhalt 
liches neues Schuldverhältnis tritt ihm zur Seite. Hier kann ja auch der Inhalt 
des neuen Schuldverbältnisses abweichend bestimmt sein (oben S. 504 Anm. 86) 
was beim dinglichen Vorkaufsrechte ausgeschlossen ist (oben Bd. II 801 Anm. 24) 
99 Auch der Name „Losung“ ist ja für Näherrechte weit verbreitet (Erb 
losung, Marklosung, Ganerbenlosung, Nachbarlosung, Dachlosung, Teil-, Zins 
und Fronlosung); oben Bd. II 766, 785 ff., 791, 794, 795, 796. 
100 Das Preufs. A.L.R. I, 20 § 568 definiert das Vorkaufsrecht als „die 
Befugnis, eine von dem Eigentümer an einen Dritten verkaufte Sache unter 
den Bedingungen des geschlossenen Kaufs oder unter gewissen im voraus be 
stimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen“. Das Österr. Gb. bezeichnet 
in § 1072 und 1079 den Vorkauf als „Einlösung“ und in § 1077 den Vorkaufs 
berechtigten als „zur Einlösung Berechtigten“. — Die neuere romanistische 
Theorie, die sich im Sächs. Gb. spiegelt (oben Anm. 96), hatte hierfür kein 
Verständnis. 
101 Hiezu neigen die in Anm. 97 angeführten Schriftsteller. Meist er 
strecken sie diese Auffassung auch auf das dingliche Vorkaufsrecht, das 
Seckel S. 250 als „dingliches Gestaltungsrecht“ bezeichnet. Allein ein Recht,
	        
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