Full text: Deutsches Privatrecht (3)

506 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
B.G.B. zu einem Verkaufsangebote an den Vorkaufsberechtigten 
nicht verpflichtet °°. Wohl aber ist er verpflichtet, dem Vorkaufs 
berechtigten unverzüglich von dem Inhalte des mit dem Dritten 
geschlossenen Kaufvertrages Mitteilung zu machen 91. Versäumt 
er die Erfüllung dieser schuldrechtlichen Verpflichtung, so hat er 
dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten 32 
Die rechtliche Natur des Vorkaufsrechtes ist hiernach die 
eines bedingten Einlösungsrechtes, das zum Unterschiede vom 
Wiederkaufsrecht nicht blofs durch die Willenserklärung des Be 
rechtigten, sondern auch durch den Abschlufs eines Kaufvertrages 
seitens des Verpflichteten bedingt ist, zum Unterschiede aber vom 
dinglichen Vorkaufsrecht lediglich eine schuldrechtliche Gebunden 
heit des Verpflichteten erzeugt. Noch weniger als beim Wieder 
kaufsrecht kann hier das Zustandekommen des Vorkaufes durch 
die Ausübungserklärung daraus hergeleitet werden, dafs ein Vor 
vertrag zugrunde liege 93 oder dafs die Annahme eines bis dahin 
bindenden Antrages stattfinde °4 oder dafs ein bereits unter doppelter 
Bedingung abgeschlossener Kaufvertrag nunmehr durch Eintritt 
der Bedingungen wirksam werde%. Vielmehr ist der Vorkauf 
überhaupt kein Kaufvertrag°6, sondern eine einseitige rechts 
5 Dies weicht vom älteren deut. R. und vom Österr. Gb. § 1072 ab, vgl. 
oben Bd. II 773 ff., stimmt aber mit dem Preufs. u. Sächs. R. überein. Erfolgt 
gleichwohl ein Angebot, so erzeugt es auch nicht, wie im älteren deut. R., 
eine Erklärungspflicht; vgl. oben Bd. II 803 Anm. 21—22. 
91 B.G.B. § 5101. So auch nach Preufs. A.L.R. I, 20 § 608, Sächs. Gb. 
§ 1121. Die Mitteilung des Verpflichteten wird aber durch eine Mitteilung 
des Dritten ersetzt. 
92 Aufserdem läuft vor dem Empfange der Mitteilung durch den Berechtigten 
für diesen keine Verschweigungsfrist; oben S. 505 Anm. 84. 
98 So Goldschmidt, Z. f. HR. I 273; Dernburg § 196 I u. V (mit der 
Annahme, dals zur Ersparung eines Umweges das Gesetz aus praktischen 
Gründen die Einwilligung des Verpflichteten in den Abschlufs des Vorkaufes 
durch seine Vorschrift ersetze). 
94 So auch hier Planck Bem. 4 u. Endemann § 69 Anm. 1, § 162 
Anm. 38. 
95 So Enneccerus § 340 I, Matthiafs § 110 VIII A 9, Crome § 228 
Z. 1, Staudinger Vorbem. II 5, früher auch Oertmann zu § 504; ähnlich 
R.Ger. LIX Nr. 39, LXVII Nr. 13. 
96 Wenn das B.G.B. § 5052 davon spricht, dafs „der Kauf“ zwischen dem 
Berechtigten und dem Verpflichteten zustande kommt, so ist darunter eben 
nicht ein „Kaufvertrag“, sondern ein „Kaufschuldverhältnis“ zu verstehen; 
vgl. oben S. 500 Anm. 61. Anders freilich nach dem Sächs. Gb., das das Vor 
kaufsrecht als das Recht definiert, „beim Verkaufe der Sache einem anderen 
Käufer vorgezogen zu werden“ (§ 1118), und den Vorkaufsverpflichteten, wenn
	        
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