§ 195. Besondere Arten des Kaufes.
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nach der gesetzlichen Regel bei Grundstücken zwei Monate und
bei anderen Gegenständen eine Woche seit Empfang der Mitteilung
vom Inhalte des geschlossenen Kaufvertrages beträgt, durch Ver
einbarung aber anders bestimmt werden kann 84.
Ist die Ausübungsbefugnis eingetreten, so erfolgt die Aus
übung gleich der des Wiederkaufsrechtes durch eine einseitige,
formfreie Erklärung gegenüber dem Verpflichteten
Die Wirkung der Ausübung besteht darin, dafs der Kauf
zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bestim
mungen zustande kommt, die der letztere mit dem Dritten ver
einbart hat 86. Der Berechtigte tritt daher in die Rechtsstellung
eines Käufers ein und wird verpflichtet, dem Verpflichteten den
bedungenen Kaufpreis zu zahlen 3’ und die vereinbarten Neben
leistungen zu bewirken 88. Der Verpflichtete wird dem Berechtigten
als Verkäufer zu dem, wozu er sich dem Dritten verpflichtet hatte,
verpflichtet und hat ihm daher den Kaufgegenstand zu verschaffen
oder im Falle einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit Er
satz zu leisten 89
Der zur Gewährung des Vorkaufes Verpflichtete ist nach
34 B.G.B. § 5102. Ähnlich Preufs. A.LR. I, 20 § 609—610, Sächs. Gb.
§ 1122. Vgl. dazu oben Bd. II 783 ff., 803.
86 B.G.B. § 505 1.
86 B.G.B. § 5052. Es kann aber verabredet sein, dafs der Vorkauf mit
einem anderen Inhalte, z. B. einem festen Preise, zustande kommt.
87 Beim Mengekauf einen verhältnismässigen Teil des Gesamtpreises; doch
muss er auf Verlangen des Verpflichteten den Vorkauf auf alle Sachen er
strecken, die nicht ohne Nachteil für den Verpflichteten getrennt werden
können; B.G.B. § 508, dazu oben Bd. II 779 ff. Anm. 63—64. Eine dem Dritten
bewilligte Stundung kann er nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er Sicher
heit leistet oder bei einem Grundstückskaufe der gestundete Kaufpreis durch
Hypothekenbestellung gesichert oder durch Hypothekenschuldübernahme ge
tilgt werden soll; B.G.B. § 509.
88 Ist er hierzu aufserstande, so hat er den Wert zu entrichten; B.G.B.
§ 507, dazu oben Bd. II 799.
89 Dem Dritten gegenüber gewährt das persönliche Vorkaufsrecht keinen
Herausgabeanspruch. Auch nicht, wenn er beim Erwerbe des Gegenstandes
das Vorkaufsrecht kannte; anders hier Preufs. A.L.R. I, 20 § 630 u. Sächs. Gb.
§ 1124. Ist jedoch das Vorkaufsrecht durch Vormerkung im Grundbuch ge
sichert, so gelten dem Dritten gegenüber die Bestimmungen des § 8832 und
§ 8881 B.G.B. — Das Schuldverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem
Dritten wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich überhaupt nicht
berührt. Der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag bleibt in Kraft. Doch
kann das Gegenteil durch eine nach § 506 unter den Parteien wirksame Ver
einbarung bestimmt werden.