Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 195. Besondere Arten des Kaufes. 
505 
nach der gesetzlichen Regel bei Grundstücken zwei Monate und 
bei anderen Gegenständen eine Woche seit Empfang der Mitteilung 
vom Inhalte des geschlossenen Kaufvertrages beträgt, durch Ver 
einbarung aber anders bestimmt werden kann 84. 
Ist die Ausübungsbefugnis eingetreten, so erfolgt die Aus 
übung gleich der des Wiederkaufsrechtes durch eine einseitige, 
formfreie Erklärung gegenüber dem Verpflichteten 
Die Wirkung der Ausübung besteht darin, dafs der Kauf 
zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bestim 
mungen zustande kommt, die der letztere mit dem Dritten ver 
einbart hat 86. Der Berechtigte tritt daher in die Rechtsstellung 
eines Käufers ein und wird verpflichtet, dem Verpflichteten den 
bedungenen Kaufpreis zu zahlen 3’ und die vereinbarten Neben 
leistungen zu bewirken 88. Der Verpflichtete wird dem Berechtigten 
als Verkäufer zu dem, wozu er sich dem Dritten verpflichtet hatte, 
verpflichtet und hat ihm daher den Kaufgegenstand zu verschaffen 
oder im Falle einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit Er 
satz zu leisten 89 
Der zur Gewährung des Vorkaufes Verpflichtete ist nach 
34 B.G.B. § 5102. Ähnlich Preufs. A.LR. I, 20 § 609—610, Sächs. Gb. 
§ 1122. Vgl. dazu oben Bd. II 783 ff., 803. 
86 B.G.B. § 505 1. 
86 B.G.B. § 5052. Es kann aber verabredet sein, dafs der Vorkauf mit 
einem anderen Inhalte, z. B. einem festen Preise, zustande kommt. 
87 Beim Mengekauf einen verhältnismässigen Teil des Gesamtpreises; doch 
muss er auf Verlangen des Verpflichteten den Vorkauf auf alle Sachen er 
strecken, die nicht ohne Nachteil für den Verpflichteten getrennt werden 
können; B.G.B. § 508, dazu oben Bd. II 779 ff. Anm. 63—64. Eine dem Dritten 
bewilligte Stundung kann er nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er Sicher 
heit leistet oder bei einem Grundstückskaufe der gestundete Kaufpreis durch 
Hypothekenbestellung gesichert oder durch Hypothekenschuldübernahme ge 
tilgt werden soll; B.G.B. § 509. 
88 Ist er hierzu aufserstande, so hat er den Wert zu entrichten; B.G.B. 
§ 507, dazu oben Bd. II 799. 
89 Dem Dritten gegenüber gewährt das persönliche Vorkaufsrecht keinen 
Herausgabeanspruch. Auch nicht, wenn er beim Erwerbe des Gegenstandes 
das Vorkaufsrecht kannte; anders hier Preufs. A.L.R. I, 20 § 630 u. Sächs. Gb. 
§ 1124. Ist jedoch das Vorkaufsrecht durch Vormerkung im Grundbuch ge 
sichert, so gelten dem Dritten gegenüber die Bestimmungen des § 8832 und 
§ 8881 B.G.B. — Das Schuldverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem 
Dritten wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes an sich überhaupt nicht 
berührt. Der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag bleibt in Kraft. Doch 
kann das Gegenteil durch eine nach § 506 unter den Parteien wirksame Ver 
einbarung bestimmt werden.
	        
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