Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
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tungen des Käufers zum Rücktritt berechtigt sein soll. Bei einem 
solchen Geschäfte hat erstens im Falle des Rücktritts jeder Teil 
dem anderen das Empfangene zurückzugewähren und der Käufer 
hierbei dem Verkäufer nur die infolge des Vertrages gemachten 
Aufwendungen und die von ihm selbst zu vertretenden Beschädi 
gungen der Sache zu ersetzen und den Wert des ihm überlassenen 
Gebrauches oder Nutzens unter Berücksichtigung der erfolgten 
Abnutzung der Sache zu vergüten. Jede entgegenstehende Ver 
einbarung ist nichtig. Damit ist namentlich die früher übliche 
Verwirkungsklausel, die den Käufer mit dem Verlust der bereits 
geleisteten Teilzahlung bedrohte, und jede Ausbedingung einer 
höheren Vergütung ausgeschlossen 34. Zweitens kann die Abrede. 
dafs die Nichterfüllung die Fälligkeit der Restschuld zur Folge 
haben solle, rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daßs 
der Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen 
und im ganzen mindestens mit dem zehnten Teil des Kaufpreises 
im Verzuge ist 35. Drittens gilt, wenn der Verkäufer sich, wie 
dies zwar zum Begriff des Abzahlungsgeschäftes nicht notwendig, 
wohl aber üblich ist, das Eigentum vorbehalten hat, die Rück 
nahme der Sache auf Grund des Eigentumsvorbehaltes als Aus 
übung des Rücktrittsrechtes 36 
Dem Abzahlungskaufe sind Verträge, die in einer anderen 
Rechtsform die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes verfolgen, 
in Ansehung der gesetzlichen Einschränkungen der Vertragsfreiheit 
gleichgestellt37. Dahin gehören namentlich die sogenannten „Möbel 
leihverträge“, bei denen der Erwerber die ihm übergebene Sache 
gegen einen periodisch (meist wöchentlich oder monatlich) zu 
zahlenden Mietzins mit der Abrede mietet, dafs er Eigentümer 
werden soll, sobald die von ihm geleisteten Zahlungen den als 
Preis der Sache festgesetzten Betrag erreichen 
34 R.Ges. § 1—2. Dieselben Regeln gelten, wenn der Verkäufer ein ge 
setzliches Rücktrittsrecht ausübt; § 12. Die beiderseitigen Verpflichtungen 
sind Zug um Zug zu erfüllen; § 3. — Ähnlich Schweiz. O.R. a. 226—227. 
35 R.Ges. § 42; genau ebenso Schweiz. O.R. a. 228. — Eine Verfallklausel, 
die unabhängig vom Betrage die Fälligkeit androht, ist nicht vollständig un 
gültig, sondern mit Beschränkung auf den zulässigen Inhalt wirksam; R.Ger. 
LXIV Nr. 2 
36 R.Ges. § 5. Der Verkäufer kann also nicht, wie nach gemeinem bürger 
lichen Recht (oben Anm. 31), die Sache zurücknehmen und trotzdem den Vertrag 
aufrecht erhalten. Sachlich übereinstimmend Schweiz. O.R. a. 227 mit Z.G.B. a. 716. 
37 R.Ges. § 6. Vgl. Rspr. d. O.L.G. X 50. 
38 In Wahrheit liegt Verkauf mit Eigentumsvorbehalt und Ratenzahlungen
	        
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