Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
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tungen des Käufers zum Rücktritt berechtigt sein soll. Bei einem
solchen Geschäfte hat erstens im Falle des Rücktritts jeder Teil
dem anderen das Empfangene zurückzugewähren und der Käufer
hierbei dem Verkäufer nur die infolge des Vertrages gemachten
Aufwendungen und die von ihm selbst zu vertretenden Beschädi
gungen der Sache zu ersetzen und den Wert des ihm überlassenen
Gebrauches oder Nutzens unter Berücksichtigung der erfolgten
Abnutzung der Sache zu vergüten. Jede entgegenstehende Ver
einbarung ist nichtig. Damit ist namentlich die früher übliche
Verwirkungsklausel, die den Käufer mit dem Verlust der bereits
geleisteten Teilzahlung bedrohte, und jede Ausbedingung einer
höheren Vergütung ausgeschlossen 34. Zweitens kann die Abrede.
dafs die Nichterfüllung die Fälligkeit der Restschuld zur Folge
haben solle, rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daßs
der Käufer mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
und im ganzen mindestens mit dem zehnten Teil des Kaufpreises
im Verzuge ist 35. Drittens gilt, wenn der Verkäufer sich, wie
dies zwar zum Begriff des Abzahlungsgeschäftes nicht notwendig,
wohl aber üblich ist, das Eigentum vorbehalten hat, die Rück
nahme der Sache auf Grund des Eigentumsvorbehaltes als Aus
übung des Rücktrittsrechtes 36
Dem Abzahlungskaufe sind Verträge, die in einer anderen
Rechtsform die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes verfolgen,
in Ansehung der gesetzlichen Einschränkungen der Vertragsfreiheit
gleichgestellt37. Dahin gehören namentlich die sogenannten „Möbel
leihverträge“, bei denen der Erwerber die ihm übergebene Sache
gegen einen periodisch (meist wöchentlich oder monatlich) zu
zahlenden Mietzins mit der Abrede mietet, dafs er Eigentümer
werden soll, sobald die von ihm geleisteten Zahlungen den als
Preis der Sache festgesetzten Betrag erreichen
34 R.Ges. § 1—2. Dieselben Regeln gelten, wenn der Verkäufer ein ge
setzliches Rücktrittsrecht ausübt; § 12. Die beiderseitigen Verpflichtungen
sind Zug um Zug zu erfüllen; § 3. — Ähnlich Schweiz. O.R. a. 226—227.
35 R.Ges. § 42; genau ebenso Schweiz. O.R. a. 228. — Eine Verfallklausel,
die unabhängig vom Betrage die Fälligkeit androht, ist nicht vollständig un
gültig, sondern mit Beschränkung auf den zulässigen Inhalt wirksam; R.Ger.
LXIV Nr. 2
36 R.Ges. § 5. Der Verkäufer kann also nicht, wie nach gemeinem bürger
lichen Recht (oben Anm. 31), die Sache zurücknehmen und trotzdem den Vertrag
aufrecht erhalten. Sachlich übereinstimmend Schweiz. O.R. a. 227 mit Z.G.B. a. 716.
37 R.Ges. § 6. Vgl. Rspr. d. O.L.G. X 50.
38 In Wahrheit liegt Verkauf mit Eigentumsvorbehalt und Ratenzahlungen