§ 195. Besondere Arten des Kaufes.
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anwartschaftliches Recht 29. Mit dem Eintritt der Bedingung durch
vollständige Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer auf Grund
der schon vollzogenen Übereignung ohne weiteres und endgültig
das Eigentum 3°. Fällt die Bedingung infolge Nichtzahlung des
Kaufpreises aus, so wird die Übereignung hinfällig31. Der Kauf
vertrag als solcher bleibt davon unberührt. Im Zweifel aber gilt
mit dem Eigentumsvorbehalte zugleich eine Verwirkungsklausel
als vereinbart, kraft deren der Verkäufer dann zum Rücktritt vom
Vertrage befugt ist, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt
(B.G.B. § 455).
V. Abzahlungsgeschäfte. Durch ein besonderes Reichs
gesetz ist die Vertragsfreiheit bei Abzahlungsgeschäften einge
schränkt 32. Es sind dies Geschäfte, die durch die Erleichterung
der Anschaffung von Gebrauchsgegenständen auf Kredit wohltätig
wirken können, vielfach aber zur Ausbeutung der kapitalarmen
Bevölkerungsklassen missbraucht werden. Das Gesetz sucht solchen
Mifsbräuchen vorzubeugen 33, bietet aber kaum eine ausreichende
Schutzwehr.
Ein Kauf ist ein Abzahlungsgeschäft, wenn der Käufer den
Preis der ihm übergebenen beweglichen Sache in Teilzahlungen
berichtigen, der Verkäufer aber bei Nichterfüllung der Verpflich
29 R.Ger. LXVII Nr. 7. Zur Verfügung ist er mangels anderer Abrede
nicht berechtigt, wohl aber gutgläubigen Dritten gegenüber legitimiert. Der
richtigen Meinung nach trägt er bereits die Gefahr; oben § 192 S. 448 Anm. 73.
30 R.Ger. LXVI 349. Unrichtig ist daher die Annahme des R.Ger. LXIV
Nr. 50 u. Nr. 83, der Verkäufer habe nicht schon mit der Übergabe und der
durch sie vollzogenen bedingten Eigentumsverschaffung, sondern erst im Augen
blick des Eigentumsüberganges vollständig erfüllt; vgl. dagegen Flatau
Zwangsvollstreckung in Leihmöbel, 1909, S. 39 ff., Oertmann Bem. 4. —
Aufserdem tritt Eigentumserwerb des Käufers durch Verzicht auf den Eigen
tumsvorbehalt (R.Ger. LXVI 344), durch Verwandlung in einen wesentlichen
Bestandteil einer Sache des Käufers (oben Bd. II 43 Anm. 24) usw. ein.
31 Gleichviel, ob der Käufer in Verzug ist oder nicht. Der Verkäufer
kann daher die Sache auch dann, wenn der Kaufvertrag in Kraft bleibt,
zurückfordern.
32 R.Ges. v. 16. Mai 1894; dazu Komm. v. Hausmann, 1894, Lazarus
1898, Samter 1911, sowie Kipp bei Windscheid II 638 ff., Hörle b. Gruchot
LV 177 ff., Dernburg § 200, Endemann § 157b Z. 2, Crome § 229 III,
Enneccerus § 341 II, K. Lehmann, H.R. § 171 Z. 2c. —
Abzahlungs
geschäfte in Lotterielosen und Inhaberpapieren mit Prämien sind überhaupt
verboten und strafbar; R.Ges. § 7. — Sonderbestimmungen für Abzahlungs
geschäfte jetzt auch im neuen Schweiz. O.R. a. 226—228.
33 Es findet nach § 8 keine Anwendung, wenn der Käufer ein ins Handels
register eingetragener Kaufmann ist.