Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 195. Besondere Arten des Kaufes. 
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anwartschaftliches Recht 29. Mit dem Eintritt der Bedingung durch 
vollständige Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Käufer auf Grund 
der schon vollzogenen Übereignung ohne weiteres und endgültig 
das Eigentum 3°. Fällt die Bedingung infolge Nichtzahlung des 
Kaufpreises aus, so wird die Übereignung hinfällig31. Der Kauf 
vertrag als solcher bleibt davon unberührt. Im Zweifel aber gilt 
mit dem Eigentumsvorbehalte zugleich eine Verwirkungsklausel 
als vereinbart, kraft deren der Verkäufer dann zum Rücktritt vom 
Vertrage befugt ist, wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt 
(B.G.B. § 455). 
V. Abzahlungsgeschäfte. Durch ein besonderes Reichs 
gesetz ist die Vertragsfreiheit bei Abzahlungsgeschäften einge 
schränkt 32. Es sind dies Geschäfte, die durch die Erleichterung 
der Anschaffung von Gebrauchsgegenständen auf Kredit wohltätig 
wirken können, vielfach aber zur Ausbeutung der kapitalarmen 
Bevölkerungsklassen missbraucht werden. Das Gesetz sucht solchen 
Mifsbräuchen vorzubeugen 33, bietet aber kaum eine ausreichende 
Schutzwehr. 
Ein Kauf ist ein Abzahlungsgeschäft, wenn der Käufer den 
Preis der ihm übergebenen beweglichen Sache in Teilzahlungen 
berichtigen, der Verkäufer aber bei Nichterfüllung der Verpflich 
29 R.Ger. LXVII Nr. 7. Zur Verfügung ist er mangels anderer Abrede 
nicht berechtigt, wohl aber gutgläubigen Dritten gegenüber legitimiert. Der 
richtigen Meinung nach trägt er bereits die Gefahr; oben § 192 S. 448 Anm. 73. 
30 R.Ger. LXVI 349. Unrichtig ist daher die Annahme des R.Ger. LXIV 
Nr. 50 u. Nr. 83, der Verkäufer habe nicht schon mit der Übergabe und der 
durch sie vollzogenen bedingten Eigentumsverschaffung, sondern erst im Augen 
blick des Eigentumsüberganges vollständig erfüllt; vgl. dagegen Flatau 
Zwangsvollstreckung in Leihmöbel, 1909, S. 39 ff., Oertmann Bem. 4. — 
Aufserdem tritt Eigentumserwerb des Käufers durch Verzicht auf den Eigen 
tumsvorbehalt (R.Ger. LXVI 344), durch Verwandlung in einen wesentlichen 
Bestandteil einer Sache des Käufers (oben Bd. II 43 Anm. 24) usw. ein. 
31 Gleichviel, ob der Käufer in Verzug ist oder nicht. Der Verkäufer 
kann daher die Sache auch dann, wenn der Kaufvertrag in Kraft bleibt, 
zurückfordern. 
32 R.Ges. v. 16. Mai 1894; dazu Komm. v. Hausmann, 1894, Lazarus 
1898, Samter 1911, sowie Kipp bei Windscheid II 638 ff., Hörle b. Gruchot 
LV 177 ff., Dernburg § 200, Endemann § 157b Z. 2, Crome § 229 III, 
Enneccerus § 341 II, K. Lehmann, H.R. § 171 Z. 2c. — 
Abzahlungs 
geschäfte in Lotterielosen und Inhaberpapieren mit Prämien sind überhaupt 
verboten und strafbar; R.Ges. § 7. — Sonderbestimmungen für Abzahlungs 
geschäfte jetzt auch im neuen Schweiz. O.R. a. 226—228. 
33 Es findet nach § 8 keine Anwendung, wenn der Käufer ein ins Handels 
register eingetragener Kaufmann ist.
	        
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