Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 195. Besondere Arten des Kaufes. 
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gilt, wenn die Sache ihm noch nicht übergeben war, als Miss 
billigung, dagegen, wenn ihm die Sache schon übergeben war, als 
Billigung 21. Scheitert der Kaufvertrag am Nichteintritt der auf 
schiebenden oder am Eintritt der auflösenden Bedingung, so ist 
der Käufer für jede schuldhafte Behandlung des Kaufgegenstandes 
verantwortlich 22 
II. Kauf auf Kondition. Eine besondere Art des be 
dingten Kaufes ist der vom Handelsrecht ausgebildete Kauf auf 
Kondition, bei dem der Käufer Waren unter der aufschiebenden 
Bedingung kauft, dafs er sie entweder weiter verkauft oder bis 
zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht zurückgibt 23 
III. Spezifikationskauf. Dem Handelsrecht gehört auch 
der Spezifikationskauf an, bei dem dem Käufer die nähere Be 
stimmung über Form, Mafs oder ähnliche Verhältnisse der Ware 
(z. B. Holz, Eisen) vorbehalten ist. Der Käufer ist nicht nur be 
rechtigt, sondern auch verpflichtet, die Bestimmung zu treffen und 
21 B.G.B. § 496. Übereinstimmend H.G.B. a. 3394—5, Sächs. Gb. § 1103—1105, 
Schweiz. O.R. a. 270—271 (224—225). Dagegen gilt nach Preufs. L.R. § 336 
stets das Präjudiz der Billigung. 
22 Dernburg § 193 IV; Oertmann zu § 495 Bem. 5. Vgl. Preuss. 
L.R. § . 
23 Das Hauptbeispiel ist das Konditionsgeschäft des Buchhandels; Buhl, 
Z. f. H.R. XXV 142 ff., Dernburg § 348 II, Cosack, H.R.' § 112 11, K. Leh 
mann, H.R.2 § 197 1 1. Die auf Grund der Bestellung erfolgende Übersendung 
von Konditionsgut seitens des Verlegers an den Sortimenter ist bedingte Über 
eignung, so dass der Sortimenter das Buch, das er verkauft, als eignes ver 
kauft und an den unverkauften Büchern unmittelbar und unabhängig von der 
Preiszahlung Eigentum erwirbt, wenn er sie nicht rechtzeitig zurückstellt. 
Das Konditionsgeschäft darf nicht dem Begriffe des römischen und gemein 
rechtlichen Trödelvertrages (contractus aestimatorius) unterstellt werden, der 
an sich nicht Verkauf, sondern Verkaufsauftrag ist. Vgl. Windscheid § 383, 
Dernburg § 348 I, Crome § 273, Stobbe § 233 III. Der Trödler soll 
freilich auch entweder die ihm zum Verkauf übergebene Sache zurückstellen 
oder den festgesetzten Preis zahlen. Aber er verkauft die Sache kraft ihm 
eingeräumter Verfügungsmacht als fremde Sache und empfängt den Preisüber 
schufs als Lohn für seine Mühe. Eigentümer wird er erst durch Zahlung des 
Preises für die nicht zurückgegebene Sache als nunmehriger Selbstkäufer. In 
diesem Sinne regelt auch das Sächs. Gb. § 1291 ff. den Trödelvertrag; vgl. 
bes. § 1294. Auch das Preufs. A.L.R. I, 11 § 511 ff. und das Öst. Gb. § 1086 ff. 
gehen vom Begriff des Verkaufsauftrages aus. Doch wird hier die Vereinbarung 
einer festbestimmten Zeit für Rückgabe oder Preiszahlung und bei Ablauf der 
Frist ohne Rückgabe Eigentumsübergang angenommen, somit eine bedingte 
Übereignung beigemischt. Vgl. Dernburg, Preufs. P.R. § 189, Krainz 
Pfaff-Ehrenzweig § 368.
	        
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