§ 195. Besondere Arten des Kaufes.
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gilt, wenn die Sache ihm noch nicht übergeben war, als Miss
billigung, dagegen, wenn ihm die Sache schon übergeben war, als
Billigung 21. Scheitert der Kaufvertrag am Nichteintritt der auf
schiebenden oder am Eintritt der auflösenden Bedingung, so ist
der Käufer für jede schuldhafte Behandlung des Kaufgegenstandes
verantwortlich 22
II. Kauf auf Kondition. Eine besondere Art des be
dingten Kaufes ist der vom Handelsrecht ausgebildete Kauf auf
Kondition, bei dem der Käufer Waren unter der aufschiebenden
Bedingung kauft, dafs er sie entweder weiter verkauft oder bis
zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht zurückgibt 23
III. Spezifikationskauf. Dem Handelsrecht gehört auch
der Spezifikationskauf an, bei dem dem Käufer die nähere Be
stimmung über Form, Mafs oder ähnliche Verhältnisse der Ware
(z. B. Holz, Eisen) vorbehalten ist. Der Käufer ist nicht nur be
rechtigt, sondern auch verpflichtet, die Bestimmung zu treffen und
21 B.G.B. § 496. Übereinstimmend H.G.B. a. 3394—5, Sächs. Gb. § 1103—1105,
Schweiz. O.R. a. 270—271 (224—225). Dagegen gilt nach Preufs. L.R. § 336
stets das Präjudiz der Billigung.
22 Dernburg § 193 IV; Oertmann zu § 495 Bem. 5. Vgl. Preuss.
L.R. § .
23 Das Hauptbeispiel ist das Konditionsgeschäft des Buchhandels; Buhl,
Z. f. H.R. XXV 142 ff., Dernburg § 348 II, Cosack, H.R.' § 112 11, K. Leh
mann, H.R.2 § 197 1 1. Die auf Grund der Bestellung erfolgende Übersendung
von Konditionsgut seitens des Verlegers an den Sortimenter ist bedingte Über
eignung, so dass der Sortimenter das Buch, das er verkauft, als eignes ver
kauft und an den unverkauften Büchern unmittelbar und unabhängig von der
Preiszahlung Eigentum erwirbt, wenn er sie nicht rechtzeitig zurückstellt.
Das Konditionsgeschäft darf nicht dem Begriffe des römischen und gemein
rechtlichen Trödelvertrages (contractus aestimatorius) unterstellt werden, der
an sich nicht Verkauf, sondern Verkaufsauftrag ist. Vgl. Windscheid § 383,
Dernburg § 348 I, Crome § 273, Stobbe § 233 III. Der Trödler soll
freilich auch entweder die ihm zum Verkauf übergebene Sache zurückstellen
oder den festgesetzten Preis zahlen. Aber er verkauft die Sache kraft ihm
eingeräumter Verfügungsmacht als fremde Sache und empfängt den Preisüber
schufs als Lohn für seine Mühe. Eigentümer wird er erst durch Zahlung des
Preises für die nicht zurückgegebene Sache als nunmehriger Selbstkäufer. In
diesem Sinne regelt auch das Sächs. Gb. § 1291 ff. den Trödelvertrag; vgl.
bes. § 1294. Auch das Preufs. A.L.R. I, 11 § 511 ff. und das Öst. Gb. § 1086 ff.
gehen vom Begriff des Verkaufsauftrages aus. Doch wird hier die Vereinbarung
einer festbestimmten Zeit für Rückgabe oder Preiszahlung und bei Ablauf der
Frist ohne Rückgabe Eigentumsübergang angenommen, somit eine bedingte
Übereignung beigemischt. Vgl. Dernburg, Preufs. P.R. § 189, Krainz
Pfaff-Ehrenzweig § 368.