492 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
schieht, bereits während des Schwebezustandes dem Käufer über
geben, so bleibt die Gefahr im Falle der aufschiebenden Bedingung
trotzdem beim Verkäufer 15, während sie im Falle der auflösenden
Bedingung auf den Käufer übergeht 16. Billigung und Mifsbilligung
sind keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern blosse
tatsächliche Willenskundgebungen 17. Sie können ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten erfolgen 18. Doch hängt ihre Wirk
samkeit davon ab, dafs sie rechtzeitig abgegeben werden. Ent
scheidend hierfür ist die vereinbarte Frist
In Ermangelung
einer Vereinbarung kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene
Frist zur Beendigung des Schwebezustandes setzen 2°. Das Schweigen
des Käufers bis zum Ablauf der vereinbarten oder gesetzten Frist
15 Muskat a. a. O. S. 212 ff., Endemann § 162 Anm. 15, Dernburg
§ 193 V, Oertmann Bem. 6. A. M. Düringer-Hachenburg? III 87ff.;
vgl. oben § 192 S. 447 Anm. 70. — Vgl. Preufs. A.L.R. a. a. O. § 338. Französ. R.
b. Zachariae-Crome § 329 Anm. 13. Österr. Gb. § 1080 (der Käufer gilt
als blosser „Entlehner“). Schweiz. O.R. a. 269 (222)2
16 Muskat a. a. O.; Dernburg a. a. 0. Ebenso für das ältere R.
Goldschmidt a. a. O. S. 120, Fitting a. a. O. II 270. Vgl. Österr. Gb.
§ 1081. — Abweichend Oertmann a. a. O. (oben § 192 S. 447 Anm. 70), für
das ältere Recht Windscheid Anm. 10 und die von ihm angeführten Schrift
steller.
1' Enneccerus § 338 II 2, Oertmann zu § 495 Bem. 2 u. 6. A. M.
Walsmann a. a. O. S. 276 ff., der eine gestaltende Willenserklärung annimmt;
Raape a. a. O., der erst mit der als Gegenversprechen aufgefassten Billigung
des Käufers den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag zustande kommen läfst.
18 Die Billigung ist regelmässig in einer zur Prüfung nicht erforderlichen
Verfügung über die Sache zu finden; Seuff. XLVIII Nr. 16; Kipp b. Wind
scheid a. a. 0. S. 637; Sächs. Gb. § 1106; Schweiz. O.R. a. 271 (225)2. Abw.
Seuff. LXIII Nr. 182. Nach Preufs. A.L.R. § 334, Sächs. Gb. § 1106 u. Schweiz.
O.R. a. a. O. auch in vorbehaltloser Preiszahlung nach Empfang der Sache.
Die Missbilligung liegt jedenfalls in Rückgabe der empfangenen Sache; Sächs.
Gb. § 1106, Schweiz. O.R. a. 271 (225)'. Aber auch schon in ihrer Zurdisposi
tionsstellung; Seuff. XLV Nr. 28.
1 Die Vereinbarung kann stillschweigend erfolgen. Besteht eine „orts
gebräuchliche“ Frist, so wird sie regelmässig als vereinbart anzusehen sein.
Nach H.G.B. a. 339 3 u. Schweiz. O.R. a. 270—271 (224—225) ist mangels anderer
Abrede eine ortsgebräuchliche Frist unmittelbar massgebend. Eine subsidiäre
gesetzliche Frist von 3 Tagen bei beweglichen und 1 Jahr bei unbeweglichen
Sachen gilt nach Österr. Gb. § 1082.
2° B.G.B. § 496. Ähnlich, jedoch unter Fixierung der Frist auf 14 Tage
das Sächs. Gb. § 1104. Desgleichen das H.G.B. a. 3394 u. das Schweiz. O.R.
a. a. O., die aber die angemessene Frist von selbst laufen lassen und nach
ihrem Ablauf den Verkäufer ermächtigen, den Käufer zu sofortiger Erklärung
aufzufordern. Das Preufs. L.R. § 337 verweist auf richterliche Fristsetzung.
Für das gem. R. war Streit; Windscheid a. a. O. Anm. 13.