Full text: Deutsches Privatrecht (3)

492 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
schieht, bereits während des Schwebezustandes dem Käufer über 
geben, so bleibt die Gefahr im Falle der aufschiebenden Bedingung 
trotzdem beim Verkäufer 15, während sie im Falle der auflösenden 
Bedingung auf den Käufer übergeht 16. Billigung und Mifsbilligung 
sind keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, sondern blosse 
tatsächliche Willenskundgebungen 17. Sie können ausdrücklich oder 
durch schlüssiges Verhalten erfolgen 18. Doch hängt ihre Wirk 
samkeit davon ab, dafs sie rechtzeitig abgegeben werden. Ent 
scheidend hierfür ist die vereinbarte Frist 
In Ermangelung 
einer Vereinbarung kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene 
Frist zur Beendigung des Schwebezustandes setzen 2°. Das Schweigen 
des Käufers bis zum Ablauf der vereinbarten oder gesetzten Frist 
15 Muskat a. a. O. S. 212 ff., Endemann § 162 Anm. 15, Dernburg 
§ 193 V, Oertmann Bem. 6. A. M. Düringer-Hachenburg? III 87ff.; 
vgl. oben § 192 S. 447 Anm. 70. — Vgl. Preufs. A.L.R. a. a. O. § 338. Französ. R. 
b. Zachariae-Crome § 329 Anm. 13. Österr. Gb. § 1080 (der Käufer gilt 
als blosser „Entlehner“). Schweiz. O.R. a. 269 (222)2 
16 Muskat a. a. O.; Dernburg a. a. 0. Ebenso für das ältere R. 
Goldschmidt a. a. O. S. 120, Fitting a. a. O. II 270. Vgl. Österr. Gb. 
§ 1081. — Abweichend Oertmann a. a. O. (oben § 192 S. 447 Anm. 70), für 
das ältere Recht Windscheid Anm. 10 und die von ihm angeführten Schrift 
steller. 
1' Enneccerus § 338 II 2, Oertmann zu § 495 Bem. 2 u. 6. A. M. 
Walsmann a. a. O. S. 276 ff., der eine gestaltende Willenserklärung annimmt; 
Raape a. a. O., der erst mit der als Gegenversprechen aufgefassten Billigung 
des Käufers den Kaufvertrag als gegenseitigen Vertrag zustande kommen läfst. 
18 Die Billigung ist regelmässig in einer zur Prüfung nicht erforderlichen 
Verfügung über die Sache zu finden; Seuff. XLVIII Nr. 16; Kipp b. Wind 
scheid a. a. 0. S. 637; Sächs. Gb. § 1106; Schweiz. O.R. a. 271 (225)2. Abw. 
Seuff. LXIII Nr. 182. Nach Preufs. A.L.R. § 334, Sächs. Gb. § 1106 u. Schweiz. 
O.R. a. a. O. auch in vorbehaltloser Preiszahlung nach Empfang der Sache. 
Die Missbilligung liegt jedenfalls in Rückgabe der empfangenen Sache; Sächs. 
Gb. § 1106, Schweiz. O.R. a. 271 (225)'. Aber auch schon in ihrer Zurdisposi 
tionsstellung; Seuff. XLV Nr. 28. 
1 Die Vereinbarung kann stillschweigend erfolgen. Besteht eine „orts 
gebräuchliche“ Frist, so wird sie regelmässig als vereinbart anzusehen sein. 
Nach H.G.B. a. 339 3 u. Schweiz. O.R. a. 270—271 (224—225) ist mangels anderer 
Abrede eine ortsgebräuchliche Frist unmittelbar massgebend. Eine subsidiäre 
gesetzliche Frist von 3 Tagen bei beweglichen und 1 Jahr bei unbeweglichen 
Sachen gilt nach Österr. Gb. § 1082. 
2° B.G.B. § 496. Ähnlich, jedoch unter Fixierung der Frist auf 14 Tage 
das Sächs. Gb. § 1104. Desgleichen das H.G.B. a. 3394 u. das Schweiz. O.R. 
a. a. O., die aber die angemessene Frist von selbst laufen lassen und nach 
ihrem Ablauf den Verkäufer ermächtigen, den Käufer zu sofortiger Erklärung 
aufzufordern. Das Preufs. L.R. § 337 verweist auf richterliche Fristsetzung. 
Für das gem. R. war Streit; Windscheid a. a. O. Anm. 13.
	        
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