§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.
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kauf von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen
und Schweinen 80
2. Gewährleistung kraft gesetzlicher Regel. Bei
dem Kauf eines individuell bestimmten Tieres treten mangels be
sonderer Zusage folgende Abweichungen vom gemeinen Gewähr.
leistungsrecht ein:
a. Der Verkäufer haftet nur für Hauptmängel. Welche
Fehler zu den Hauptmängeln gehören, war seit dem Mittelalter
für die einzelnen Tiergattungen durch Rechtssätze bestimmtsi
Nach heutigem Recht ist die Bestimmung durch eine mit Zustim
mung des Bundesrats erlassene Kaiserliche Verordnung erfolgt
und kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werdensz
Die Haftung tritt, abweichend vom ursprünglichen deutschen Rechtse
auch ein, wenn der Verkäufer den Mangel weder kannte noch
kennen mufste 34. Der Hauptmangel gilt stets als erheblich. Für
andere Mängel besteht nach der gesetzlichen Regel eine Gewähr
leistungspflicht überhaupt nicht s5
80 B.G.B. § 481. Bei anderen Haustieren (z. B. Hunden, Katzen, Ziegen,
Federvieh) und allen wilden Tieren gelten die gewöhnlichen Regeln. — Ebenso
Schweiz. O.R. a. 198, das aber die Ziegen einfügt.
81 Mittelalterliche Bestimmungen (besonders für Pferde) b. Kraut Nr. 7—12,
Stobbe-Lehmann Anm. 7. Spätere gesetzliche Bestimmungen in allen oben
Anm. 76—78 angef. Gesetzbüchern und Gesetzen. Nur das neue Schweiz. O.R.
hat den Unterschied der Hauptmängel von anderen Mängeln beseitigt; auch
für Hauptmängel wird nur kraft schriftlicher Zusicherung oder absichtlicher
äuschung gehaftet; oben Anm. 79.
82 B.G B. § 4822, Kais. V. v. 27. März 1899. Die Hauptmängel sind ver
schieden bestimmt für Nutz- und Zuchttiere (§ 1) und für Schlachttiere (§ 2).
83 Oben S. 467 Anm. 4 (l. Bajuv. u. Ine handeln von Viehkauf); Gosl. Stat. 81
Z. 2 ff.; Rsb. n. Dist. IV 42 d. 24; Münch. Stadtr. a. 163.
84 So schon nach allen jüngeren deutschen Quellen. — Kenntnis des
Käufers beim Verkauf schliefst gemäss B.G.B. § 460 auch hier jeden Anspruch
aus; Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit steht auch hier der Kenntnis
nur gleich, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen war. Vorbehaltlose
gemäss § 464.
Annahme in Kenntnis des Mangels präjudiziert dem Käufer
Dagegen ist die deutschrechtliche Beschränkung des Gewährleistungsanspruches
auf solche Fehler, die der Käufer bei sorgsamer Besichtigung nicht entdecken
konnte (vgl. Münch. Stadtr. a. 163, Hamb. Stadtr. v. 1603 II 8, 17), dem B.G.B.
wie schon fast allen jüngeren Gesetzen fremd. Eine Untersuchungspflicht liegt
also auch hier dem Käufer nicht ob.
s6 Also auch nicht, wenn der Verkäufer sie arglistig verschweigt. Auch
eine Anfechtung aus § 123 ist, obschon die Meisten das Gegenteil annehmer
(vgl. Oertmann Bem.2, Enneccerus § 337 A I4, Dernburg § 192 Anm. 5
so wenig wie die Anfechtung aus § 1192 zuzulassen; Cosack § 129. Nur die
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