Full text: Deutsches Privatrecht (3)

480 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
des anderen Teils Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 6e 
Diese Rechte hat er auch dann, wenn zurzeit der Entstehung des 
Mangels die Gefahr bereits auf ihn übergegangen war, ihm also 
Gewährsansprüche überhaupt nicht zustehen 67 
d. Die vielumstrittene Frage, ob mit den Gewährsansprüchen 
ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums konkurrieren kann 
wenn die Sache infolge des zurzeit des Verkaufs vorhandenen 
Mangels einer im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaft 
entbehrt, wird mit Recht überwiegend verneint 68. Handelt es sich 
um einen Gewährsmangel, so wird durch die Spezialvorschriften 
über Gewährleistung, die die Haftung des Verkäufers ausschliefs 
lich regeln, die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des § 1192 
B.G.B. überhaupt ausgeschlossen. Die gegenteilige Annahme führt 
zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit. 
e. Ebensowenig konkurriert, wenn der Mangel arglistig ver 
schwiegen ist, mit den Gewährsansprüchen das Anfechtungs 
recht wegen Betruges (aus § 123)6°. Hier aber bleibt der 
aufservertragliche Deliktsanspruch unberührt. 
verlangen. Wenn Cosack § 127 VI 1 u. 3b und Enneccerus § 335 1 2 
Anm. 5 ihn auf den Schadensersatz beschränken, so ist dies inkonsequent. 
66 Auf diesen Schadensersatzanspruch will das R.Ger. LIII Nr. 50 u. LVI 
Nr. 41 die Regeln über die Gewährsansprüche analog anwenden. So auch 
Fr. Leonhard a. a. O. S. 67 ff. u. Enneccerus § 335 I 2 Anm. 6 (doch nur 
soweit für den Mangel selbst, nicht, soweit für den durch ihn verursachter 
weiteren Schaden Ersatz zu leisten ist). Dagegen mit Recht Schultze, Arch. 
f. b. R. XXX 143 ff., Krückmann, Arch. f. z. Pr. CI 231 ff., Oertmann zu 
§ 477 Bem. 5d, Raape b. Dernburg“ § 185 Anm. 2f a. E. 
67 Kipp S. 701; Oertmann Vorbem. 2d. So z. B., wenn der Verkäufer 
das verkaufte Grundstück zwischen Auflassung und Übergabe oder die zu 
versendende Ware auf dem Transport schuldhaft beschädigt. 
68 R.Ger. LXI Nr. 41, LXII Nr. 69; Schlofsmann, Der Irrtum über 
wesentliche Eigenschaften, 1903, S. 50 ff.; Lenel, Jahrb. f. D. XLIV 7; Danz, 
ebd. XLVI 463 ff.; v. Blume, ebd. LV 239ff.; Wolff, ebd. LVI 37 ff.; Wolzen 
dorff, ebd. LXIV 311 ff. (bes. S. 345 ff.); Schneider, Arch. f. z. Pr. XCVII 
142 ff.; Krückmann, ebd. XCVIII 420, CI 393; Lent, Gesetzeskonkurrenz 
S. 345; Planck zu § 119 Bem. IV b, c B; Dernburg § 185 IV; Enneccerus 
§ 335 III. A. M. Kipp S. 701 ff.; Leonhard, Allg. T. S. 496; Oertmann 
Vorbem. 2e; Cosack § 127 VI 2b; Rudolf Schmidt, Die Gesetzeskonkurrenz 
im bürgerlichen Recht, 1915, S. 85 ff. — Für die Anwendung des § 1192 bleibt 
Raum, wenn die Sache infolge des Mangels eine Sache ganz anderer Art ist, 
als sie der Käufer kaufen wollte; dann aber handelt es sich eben nicht um 
einen Gewährsmangel; oben Anm. 54, unten Anm. 114. 
6° R.Ger. LXX Nr. 107. — A. M. nicht nur Kipp S. 702, Oertmann 
a. a. O., Cosack a. a. O., Raape b. Dernburg § 185 Anm. 13, R. Schmidt
	        
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