480 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
des anderen Teils Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen 6e
Diese Rechte hat er auch dann, wenn zurzeit der Entstehung des
Mangels die Gefahr bereits auf ihn übergegangen war, ihm also
Gewährsansprüche überhaupt nicht zustehen 67
d. Die vielumstrittene Frage, ob mit den Gewährsansprüchen
ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums konkurrieren kann
wenn die Sache infolge des zurzeit des Verkaufs vorhandenen
Mangels einer im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaft
entbehrt, wird mit Recht überwiegend verneint 68. Handelt es sich
um einen Gewährsmangel, so wird durch die Spezialvorschriften
über Gewährleistung, die die Haftung des Verkäufers ausschliefs
lich regeln, die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des § 1192
B.G.B. überhaupt ausgeschlossen. Die gegenteilige Annahme führt
zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit.
e. Ebensowenig konkurriert, wenn der Mangel arglistig ver
schwiegen ist, mit den Gewährsansprüchen das Anfechtungs
recht wegen Betruges (aus § 123)6°. Hier aber bleibt der
aufservertragliche Deliktsanspruch unberührt.
verlangen. Wenn Cosack § 127 VI 1 u. 3b und Enneccerus § 335 1 2
Anm. 5 ihn auf den Schadensersatz beschränken, so ist dies inkonsequent.
66 Auf diesen Schadensersatzanspruch will das R.Ger. LIII Nr. 50 u. LVI
Nr. 41 die Regeln über die Gewährsansprüche analog anwenden. So auch
Fr. Leonhard a. a. O. S. 67 ff. u. Enneccerus § 335 I 2 Anm. 6 (doch nur
soweit für den Mangel selbst, nicht, soweit für den durch ihn verursachter
weiteren Schaden Ersatz zu leisten ist). Dagegen mit Recht Schultze, Arch.
f. b. R. XXX 143 ff., Krückmann, Arch. f. z. Pr. CI 231 ff., Oertmann zu
§ 477 Bem. 5d, Raape b. Dernburg“ § 185 Anm. 2f a. E.
67 Kipp S. 701; Oertmann Vorbem. 2d. So z. B., wenn der Verkäufer
das verkaufte Grundstück zwischen Auflassung und Übergabe oder die zu
versendende Ware auf dem Transport schuldhaft beschädigt.
68 R.Ger. LXI Nr. 41, LXII Nr. 69; Schlofsmann, Der Irrtum über
wesentliche Eigenschaften, 1903, S. 50 ff.; Lenel, Jahrb. f. D. XLIV 7; Danz,
ebd. XLVI 463 ff.; v. Blume, ebd. LV 239ff.; Wolff, ebd. LVI 37 ff.; Wolzen
dorff, ebd. LXIV 311 ff. (bes. S. 345 ff.); Schneider, Arch. f. z. Pr. XCVII
142 ff.; Krückmann, ebd. XCVIII 420, CI 393; Lent, Gesetzeskonkurrenz
S. 345; Planck zu § 119 Bem. IV b, c B; Dernburg § 185 IV; Enneccerus
§ 335 III. A. M. Kipp S. 701 ff.; Leonhard, Allg. T. S. 496; Oertmann
Vorbem. 2e; Cosack § 127 VI 2b; Rudolf Schmidt, Die Gesetzeskonkurrenz
im bürgerlichen Recht, 1915, S. 85 ff. — Für die Anwendung des § 1192 bleibt
Raum, wenn die Sache infolge des Mangels eine Sache ganz anderer Art ist,
als sie der Käufer kaufen wollte; dann aber handelt es sich eben nicht um
einen Gewährsmangel; oben Anm. 54, unten Anm. 114.
6° R.Ger. LXX Nr. 107. — A. M. nicht nur Kipp S. 702, Oertmann
a. a. O., Cosack a. a. O., Raape b. Dernburg § 185 Anm. 13, R. Schmidt