462 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
verschafft, Nichterfüllung des Kaufvertrages vor. Der Verkäufer
haftet daher für den Rechtsmangel. Er hat den Erfolg zu ver
treten. Der Käufer kann den Gewährleistungsanspruch geltend
machen, sobald der Rechtsmangel sich als vorhanden herausstellt.
Doch trifft ihn die Beweislast 26
Beim Sachkauf steht der Verkäufer vor allem dafür ein
dafs der Käufer durch das Übereignungsgeschäft wirklich Eigen
tum erlangt27. Darüber hinaus aber haftet er dafür, dafs er
das Eigentum frei von Lasten verschafft, die dessen Ausübung be
einträchtigen 28. Seine Gewährleistungspflicht erstreckt sich daher
auf die Freiheit der Sache von allen Rechten, die von Dritten
gegen den Käufer geltend gemacht werden können 29. Dazu gehören
nicht blofs alle dinglichen Rechte, sondern auch blofse Besitzrechte
und solche persönlichen Rechte, die gegen den Sondernachfolger
wirken 3°. Ein verkauftes Grundstück oder Schiff hat der Ver
käufer auch von dem Scheine einer Belastung durch unrichtige
Einträge im Grundbuch oder Schiffsregister zu befreien 31. Dagegen
haftet der Verkäufer eines Grundstücks nicht für dessen Freiheit
von öffentlichen Abgaben und anderen nicht zur Eintragung ge
eigneten öffentlichen Lasten 32.
26 B.G.B. § 442. — Ob ein Rechtsmangel oder ein Sachmangel vorliegt,
ist mitunter zweifelhaft; vgl. Raape b. Dernburg4 § 180 Anm. 3. Das R.Ger.
LXXX Nr. 44 wendet mit Recht, wenn ein mit einem Grundstück mitverkauftes
Realrecht nicht mehr (oder teilweise nicht mehr) bestand, die Vorschriften
über Haftung für Rechtsmängel, nicht für Sachmängel an, weil die Fiktion
des B.G.B. § 96 das Recht nicht zur Sache mache.
2' Natürlich werden dieser Haftung durch die dem deutschen Recht ent
stammenden Sätze über Erwerb des Eigentums vom Nichteigentümer weit
engere Grenzen gezogen, als sie das römische Recht für die Eviktionshaftung
setzen konnte.
28 Dies entspricht dem älteren deut. R.; Rabel S. 181 ff., P. Rehme
a. a. O. S. 89. Dagegen schützte die römische Eviktionshaftung den Käufer
nur gegen Besitzentziehung auf Grund eines fremden Rechts, nicht gegen blosse
Belastung und daher namentlich nicht gegen die Erstreitung von Servituten;
Windscheid § 391 Anm. 19—28. Anders schon Preufs. A.L.R. I 11 § 183—187.
28 Dies können aber auch Rechte sein, die dem Verkäufer, ja auch solche,
die dem Käufer selbst zustehen; R.Ger. LIX Nr. 106 zu 2 S. 403—407.
30 Also auch durch Vormerkung gesicherte Ansprüche, Miets- oder Pacht
rechte usw.; vgl. Kipp bei Windscheid S. 678 ff., Planck zu § 434 Bem. 2,
Oertmann Bem. 1, Seuff. LXII Nr. 198.
31 B.G.B. § 435. Die Kosten der Löschung hat er zu tragen.
32 B.G.B. § 436; oben Bd. II 713 ff., Dernburg § 180 III. — Doch trägt
der Käufer auch sie nach § 446 nur von der Übergabe an, kann daher Be
freiung von der Haftung für Rückstände verlangen.