Full text: Deutsches Privatrecht (3)

462 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
verschafft, Nichterfüllung des Kaufvertrages vor. Der Verkäufer 
haftet daher für den Rechtsmangel. Er hat den Erfolg zu ver 
treten. Der Käufer kann den Gewährleistungsanspruch geltend 
machen, sobald der Rechtsmangel sich als vorhanden herausstellt. 
Doch trifft ihn die Beweislast 26 
Beim Sachkauf steht der Verkäufer vor allem dafür ein 
dafs der Käufer durch das Übereignungsgeschäft wirklich Eigen 
tum erlangt27. Darüber hinaus aber haftet er dafür, dafs er 
das Eigentum frei von Lasten verschafft, die dessen Ausübung be 
einträchtigen 28. Seine Gewährleistungspflicht erstreckt sich daher 
auf die Freiheit der Sache von allen Rechten, die von Dritten 
gegen den Käufer geltend gemacht werden können 29. Dazu gehören 
nicht blofs alle dinglichen Rechte, sondern auch blofse Besitzrechte 
und solche persönlichen Rechte, die gegen den Sondernachfolger 
wirken 3°. Ein verkauftes Grundstück oder Schiff hat der Ver 
käufer auch von dem Scheine einer Belastung durch unrichtige 
Einträge im Grundbuch oder Schiffsregister zu befreien 31. Dagegen 
haftet der Verkäufer eines Grundstücks nicht für dessen Freiheit 
von öffentlichen Abgaben und anderen nicht zur Eintragung ge 
eigneten öffentlichen Lasten 32. 
26 B.G.B. § 442. — Ob ein Rechtsmangel oder ein Sachmangel vorliegt, 
ist mitunter zweifelhaft; vgl. Raape b. Dernburg4 § 180 Anm. 3. Das R.Ger. 
LXXX Nr. 44 wendet mit Recht, wenn ein mit einem Grundstück mitverkauftes 
Realrecht nicht mehr (oder teilweise nicht mehr) bestand, die Vorschriften 
über Haftung für Rechtsmängel, nicht für Sachmängel an, weil die Fiktion 
des B.G.B. § 96 das Recht nicht zur Sache mache. 
2' Natürlich werden dieser Haftung durch die dem deutschen Recht ent 
stammenden Sätze über Erwerb des Eigentums vom Nichteigentümer weit 
engere Grenzen gezogen, als sie das römische Recht für die Eviktionshaftung 
setzen konnte. 
28 Dies entspricht dem älteren deut. R.; Rabel S. 181 ff., P. Rehme 
a. a. O. S. 89. Dagegen schützte die römische Eviktionshaftung den Käufer 
nur gegen Besitzentziehung auf Grund eines fremden Rechts, nicht gegen blosse 
Belastung und daher namentlich nicht gegen die Erstreitung von Servituten; 
Windscheid § 391 Anm. 19—28. Anders schon Preufs. A.L.R. I 11 § 183—187. 
28 Dies können aber auch Rechte sein, die dem Verkäufer, ja auch solche, 
die dem Käufer selbst zustehen; R.Ger. LIX Nr. 106 zu 2 S. 403—407. 
30 Also auch durch Vormerkung gesicherte Ansprüche, Miets- oder Pacht 
rechte usw.; vgl. Kipp bei Windscheid S. 678 ff., Planck zu § 434 Bem. 2, 
Oertmann Bem. 1, Seuff. LXII Nr. 198. 
31 B.G.B. § 435. Die Kosten der Löschung hat er zu tragen. 
32 B.G.B. § 436; oben Bd. II 713 ff., Dernburg § 180 III. — Doch trägt 
der Käufer auch sie nach § 446 nur von der Übergabe an, kann daher Be 
freiung von der Haftung für Rückstände verlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer