Full text: Deutsches Privatrecht (3)

460 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften, 
prinzip aber ist das der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für 
Eviktion. Ihm zufolge hat der Verkäufer dem Käufer nur das 
habere licere der verkauften Sache zu prästieren. Seine Gewähr 
leistungspflicht wird daher erst aktuell, wenn dem Käufer die 
Sache evinziert, d. h. von einem Dritten infolge eines Rechtsmangels 
ihr Besitz durch Urteil entzogen wird 15. Dann muss der Ver 
käufer dem Käufer Schadensersatz leisten 16. Wenn einerseits der 
Käufer auch bei freiwilliger Herausgabe der Sache durch den 
Nachweis, dafs der Prozefs aussichtslos gewesen wäre, sich den 
Eviktionsanspruch verschaffen kann *7, andererseits eine Tendenz 
zur Ausbildung einer Rechtsverschaffungspflicht des Verkäufers 
bemerkbar ist *3, so wird dadurch das in den Quellen scharf formu 
lierte Grundprinzip der Eviktionshaftung nicht verdunkelt. 
3. Nach der Rezeption erfuhr das römische Recht unter 
dem Einflufs des germanischen Gewährschaftsrechtes mancherlei 
schon in der italienischen Doktrin eingeleitete, in Deutschland 
verschärfte Umbildungen. Sie bewegten sich vornehmlich in dop 
pelter Richtung. 
Einerseits wurde vom Prozefsrecht her anstatt blosser 
Haftung für Entwerung die tief eingewurzelte Schirmungspflicht 
des Verkäufers vielfach festgehalten und sogar zur klagbaren Ver 
pflichtung, die Verteidigung des Käufers im Prozefs zu übernehmen, 
gesteigert*9. In diesem Sinne wurde die Streitverkündigung zu 
einem mehr oder minder scharfen Mittel ausgestaltet, den Ge 
währsmann zur Prozefshilfe zu zwingen 2°. Sehr allmählich nur 
S. 30 ff.) und dann die stipulatio duplae (ebd. S. 72 ff.) begründet. Endlich aber 
nahm die actio emti die Garantiefunktion in sich auf (ebd. S. 75 ff.). 
1b Der Verkäufer haftet nicht, wenn das Urteil unrichtig oder infolge 
nachlässiger Prozelsführung des Käufers gefällt ist. Der Käufer kann sich 
durch litis denuntiatio an den Verkäufer sichern, verliert aber durch deren 
Unterlassung den Anspruch nur, wenn der Verkäufer imstande gewesen wäre, 
die Eviktion zu verhindern. 
16 Im Falle der stipulatio duplae, wie einst stets bei der Manzipation, 
das Doppelte des Kaufpreises; oben Anm. 14. Sonst das volle Erfüllungs 
interesse. 
17 Windscheid § 391 Anm. 10. 
18 Oben § 192 S. 453 Anm. 97. 
19 Vgl. Wach, Zivilproz. I 655 Anm. 7 u. 657, Rabel S. 219 ff. Besonders 
in Österreich und in Frankreich. Das französ. R., das frühzeitig dem Käufer 
das Selbstverteidigungsrecht eingeräumt hatte, gewährte ihm und gewährt ihm 
bis heute daneben wahlweise die Garantieklage, die dem Verkäufer die Ver 
teidigung zuschiebt. 
20 Wach a. a. O. S. 656; Rabel S. 218, 221 ff., 231, 232 ff. — Den ent-
	        
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