Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 193. Gewährleistung für Rechtsmängel. 
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mittelbarer Zwang zur Erfüllung der Gewährschaftspflicht durch 
Eintritt in den Prozefs nicht statt? 
Eine Rechtsverschaffungspflicht war von Hause aus 
in der Gewährschaftspflicht nicht enthalten. Der Verkäufer brauchte 
den Käufer nur gegen gerichtliche Angriffe auf die übertragene 
Gewere und nur im gerichtlichen Verfahren zu verteidigen *°. Und 
er war dazu nur verpflichtet, wenn der Käufer der Gewährschaft 
bedurfte 11. Allein wenn es zum Gewährenzuge kam, so mulste 
der Verkäufer, um die Gewere des Käufers zu schirmen, eben 
dafür einstehen, dafs mit der Gewere das in ihr erscheinende Recht 
übergegangen war. Und wenn der Käufer seine Gewere selbst zu 
verteidigen imstande war, weil sie an einem Grundstück zur rechten 
Gewere erstarkt war oder an Fahrnis durch den Satz „Hand wahre 
Hand“ gedeckt wurde, so war die Gewährschaftspflicht eben da 
durch erledigt, dafs die verschaffte Gewere das Recht nach sich 
gezogen hatte. So konnte die Gewährschaftspflicht auf die Leistungs 
pflicht des Verkäufers im Sinne ihrer Steigerung zur Rechtsver 
schaffungspflicht zurückwirken 12 
2. Das römische Recht, das vermutlich von ähnlichen 
Anfängen ausgegangen war 13, weist in der Justinianeischen Kom 
pilation die Spuren der verschiedenen von ihm durchlaufenen Ent 
wicklungsstadien auf14. Das im Corpus juris herrschende Grund 
hat er nur einen Bruchteil zuzulegen; so nach Bremer R. v. 1303 ord. 12 die 
Hälfte, nach Prager Stadtr. art. 106 u. 138 ein Drittel, nach Lüb. R. Hach II 
228 u. Hamb. R. v. 1292 C 35 ein Zehntel. Dafür und daneben aber begegnen 
auch feste Bufsen; Gosl. Stat. 26 Z. 7 ff. u. 23 ff., Rsb. n. Dist. I, 46 d. 11, 12, 
Fries. Busstaxen b. v. Richthofen S. 94. Schadensersatz schon nach l. Wisi 
goth. V, 4 c. 8, l. Bajuv. 16, 4, ed. Liutpr. c. 116, Bayr. Landr. v. 1346 a. 219. 
Münch. Stadtr. a. 167, Wiener Stadtr. a. 82, 115. Vgl. R. Loening S. 106 ff., 
446 ff., Rabel S. 172. 
9 Wach, Zivilproz. I 657; Rabel S. 172. 
1° Bisweilen übernahm er jedoch auch die Abwehr aufsergerichtlicher 
Ansprüche; Loening S. 450 ff., Rabel S. 484 ff. 
11 Sachsensp. I, 9 § 5; v. Amira I 564; Rabel S. 188. 
12 Oben § 192 S. 453 Anm. 98. 
13 Dafs den Ausgangspunkt eine ursprüngliche deliktische Defensions 
pflicht gebildet habe und ein den auctor zur Prozessübernahme verpflichtender 
Gewährenzug dem alten Recht bekannt gewesen sei, sucht Rabel a. a. O. 
S. 5 ff. nachzuweisen. 
14 Bei der mancipatio hatte der Käufer im Falle der Entwerung ohne 
weiteres die als Strafklage auf das Doppelte des Kaufpreises gerichtete actio 
auctoritatis; Bechmann I 98ff., 142 ff., Karlowa, R.G. II 368 ff., Rabel 
S. 5 ff., 131. Beim konsensualen Kauf wurde die Haftung des Verkäufers an 
fangs nur durch besondere Stipulationen, die stipulatio habere licere (Rabel
	        
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