Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 191. Schenkung. 
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wollte eben nur zuwenden, was er selbst hatte. Nur aus arglistiger 
Verschweigung eines Mangels im Recht oder eines Fehlers der 
Sache wird er haftbar. Doch ist er auch in solchen Fällen nicht 
verpflichtet, das Recht zu verschaffen oder für den Minderwert 
der Sache Ersatz zu leisten, sondern hat nur für den aus seiner 
Arglist entstehenden Schaden Ersatz zu gewähren 
2. Das Schenkungsversprechen verpflichtet den Schenker 
zur Erfüllung durch Bewirkung der versprochenen Leistung. Allein 
seine Verpflichtung ist gegenüber der regelmässigen Verpflichtungs 
kraft von Schuldversprechen erheblich abgeschwächt. 
Der Schenker hat die Einrede des Notbedarfs; er kann die 
Erfüllung verweigern, soweit er dazu aufserstande ist, ohne dals 
sein standesmäfsiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft 
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird39. In 
seinem Konkurse kann die Forderung aus dem Schenkungsver 
sprechen überhaupt nicht geltend gemacht werden4°. Das schenk 
weise erteilte Versprechen einer in wiederkehrenden Leistungen 
bestehenden Unterstützung begründet im Zweifel nur eine mit dem 
Tode des Schenkers erlöschende Verpflichtung 4. Der Schenker 
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten 42. Hier 
nach ermäfsigen sich für ihn auch die Verzugsfolgen; zur Ent 
richtung von Verzugszinsen ist er überhaupt nicht verpflichtet 
verpflichtet.“ Über französ. R. Zachariae-Crome § 715. Sächs. Gb. § 949. 
Schweiz. O.R. a. 2482 
38 B.G.B. § 5231, 5241. Er haftet nur für das negative Interesse, z. B. 
die durch den Rechtsmangel verursachten Prozefskosten und den Verlust von 
Aufwendungen, und für die durch den Sachfehler verursachten Schädigungen 
der Gesundheit oder des Vermögens (z. B. Verseuchung des Viehstandes durch 
ein krankes Tier). Eine Gewährleistungspflicht liegt dabei nicht zugrunde. 
Diese Haftung kann auch nicht wegbedungen werden. — Nach Schweiz. O.R. 
a. 2481 haftet er für absichtliche und grob fahrlässige Schädigung. 
39 B.G.B. § 519. Die Einrede der Kompetenz war auch im röm. R. an 
erkannt. Trotzdem fehlte sie in Entw. I und wurde erst in Entw. II eingefügt. 
Sie ist nur dilatorisch. Unter kollidierenden Ansprüchen mehrerer Beschenkter 
geht der frühere vor. — Weitergehend Schweiz. O.R. a. 250 Abs. 1 Z. 2—3. 
4° Konk.O. § 63 Z. 4. Vgl. Schweiz. OR. a. 250 Abs. 2. 
41 B.G B. § 520; ebenso Schweiz. O.R. a. 252. Der Vertrag kann dies ändern. 
42 B.G.B. § 521. Ebenso nach gem. R., Preufs. A.L.R. I, 11 § 1076, Sächs, 
Gb. § 1055. Dies gilt namentlich in Ansehung der Haftung für Verschlech 
terung des geschenkten Gegenstandes und für Unmöglichkeit der Leistung. 
Der Vertrag kann die Haftung verschärfen, aber auch auf Vorsatz einschränken. 
43 B.G.B. § 522. Ebenso l. 22 D. 39, 5, Preufs. A.L.R. I, 11 § 1079. Diese 
Haftungsmilderung kommt, anders als nach Preufs. L.R. § 1081, auch dem 
Rechtsnachfolger des Schenkers zugute.
	        
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