§ 191. Schenkung.
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wollte eben nur zuwenden, was er selbst hatte. Nur aus arglistiger
Verschweigung eines Mangels im Recht oder eines Fehlers der
Sache wird er haftbar. Doch ist er auch in solchen Fällen nicht
verpflichtet, das Recht zu verschaffen oder für den Minderwert
der Sache Ersatz zu leisten, sondern hat nur für den aus seiner
Arglist entstehenden Schaden Ersatz zu gewähren
2. Das Schenkungsversprechen verpflichtet den Schenker
zur Erfüllung durch Bewirkung der versprochenen Leistung. Allein
seine Verpflichtung ist gegenüber der regelmässigen Verpflichtungs
kraft von Schuldversprechen erheblich abgeschwächt.
Der Schenker hat die Einrede des Notbedarfs; er kann die
Erfüllung verweigern, soweit er dazu aufserstande ist, ohne dals
sein standesmäfsiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft
Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird39. In
seinem Konkurse kann die Forderung aus dem Schenkungsver
sprechen überhaupt nicht geltend gemacht werden4°. Das schenk
weise erteilte Versprechen einer in wiederkehrenden Leistungen
bestehenden Unterstützung begründet im Zweifel nur eine mit dem
Tode des Schenkers erlöschende Verpflichtung 4. Der Schenker
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten 42. Hier
nach ermäfsigen sich für ihn auch die Verzugsfolgen; zur Ent
richtung von Verzugszinsen ist er überhaupt nicht verpflichtet
verpflichtet.“ Über französ. R. Zachariae-Crome § 715. Sächs. Gb. § 949.
Schweiz. O.R. a. 2482
38 B.G.B. § 5231, 5241. Er haftet nur für das negative Interesse, z. B.
die durch den Rechtsmangel verursachten Prozefskosten und den Verlust von
Aufwendungen, und für die durch den Sachfehler verursachten Schädigungen
der Gesundheit oder des Vermögens (z. B. Verseuchung des Viehstandes durch
ein krankes Tier). Eine Gewährleistungspflicht liegt dabei nicht zugrunde.
Diese Haftung kann auch nicht wegbedungen werden. — Nach Schweiz. O.R.
a. 2481 haftet er für absichtliche und grob fahrlässige Schädigung.
39 B.G.B. § 519. Die Einrede der Kompetenz war auch im röm. R. an
erkannt. Trotzdem fehlte sie in Entw. I und wurde erst in Entw. II eingefügt.
Sie ist nur dilatorisch. Unter kollidierenden Ansprüchen mehrerer Beschenkter
geht der frühere vor. — Weitergehend Schweiz. O.R. a. 250 Abs. 1 Z. 2—3.
4° Konk.O. § 63 Z. 4. Vgl. Schweiz. OR. a. 250 Abs. 2.
41 B.G B. § 520; ebenso Schweiz. O.R. a. 252. Der Vertrag kann dies ändern.
42 B.G.B. § 521. Ebenso nach gem. R., Preufs. A.L.R. I, 11 § 1076, Sächs,
Gb. § 1055. Dies gilt namentlich in Ansehung der Haftung für Verschlech
terung des geschenkten Gegenstandes und für Unmöglichkeit der Leistung.
Der Vertrag kann die Haftung verschärfen, aber auch auf Vorsatz einschränken.
43 B.G.B. § 522. Ebenso l. 22 D. 39, 5, Preufs. A.L.R. I, 11 § 1079. Diese
Haftungsmilderung kommt, anders als nach Preufs. L.R. § 1081, auch dem
Rechtsnachfolger des Schenkers zugute.