Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 191. Schenkung. 
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Form29 sahen aber beim Handgeschenk von diesem Formerforder 
nis ab 3°. Ihrem Beispiel folgt das B.G.B. 
Hiernach bedarf die Realschenkung keiner anderen Form, 
als sie für eine gleichartige Vermögensverschiebung zu irgendeinem 
anderen Zweck erforderlich ist 31. 
Dagegen hängt die Gültigkeit eines Schenkungsver 
sprechens von dessen gerichtlicher oder notarieller Beurkundung 
ab. Die Annahme des Versprechens ist formfrei, es müsste sich 
denn um eine Leistung handeln, die den Vertrag auf beiden Seiten 
formbedürftig macht 32. 
Als blosses Schenkungsversprechen gilt 
auch ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen oder 
Schuldanerkenntnis33 Somit kommt durch die Aushändigung einer 
in privater Schriftform ausgestellten Verpflichtungsurkunde selbst 
dann keine Schenkung zustande, wenn die Urkunde ein Wertpapier 
ist. Dies muss im Sinne des B.G.B. auch angenommen werden. 
wenn ein mit einer Verpflichtungserklärung des Schenkers ver 
sehener Wechsel schenkweise begeben wird 32 
20 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1063—1064, 1069: gerichtlicher Vertragsschlußs, 
Code civ. art. 931: notarielle Form. Österr. Gb. § 943: schriftlicher Vertrags 
schluss. — Das Schweiz. O.R. a. 243 fordert schriftliche Form, jedoch bei 
Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken öffentliche Beurkundung. 
30 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1065—1068; bei beweglichen Sachen und Geld 
genügt „wirkliche Naturalübergabe“ (vgl. R.Ger. IX Nr. 66), bei unbeweglichen 
Sachen, entsprechend den damaligen allgemeinen Grundsätzen, Übergabe auf 
Grund eines schriftlichen Vertrages. Über das Handgeschenk im französ. R. 
vgl. Zachariae-Crome § 666, R.Ger. XVIII Nr. 75. Österr. R. b. Krainz 
Schweiz. O.R. a. 242. 
§ 133. 
31 Also wird ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung, eine be 
wegliche Sache durch Einigung und Übergabe, ein dingliches Recht durch den 
gehörigen Begründungs-, Übertragungs- oder Aufhebungsakt geschenkt. Zur 
Schenkung einer Forderung aber genügt der formfreie Abtretungsvertrag. 
Wird schenkweise eine Schuld erlassen, so reicht der abstrakte Erlassvertrag 
aus; R.Ger. LIII Nr. 76. 
32 Schenkung des Vermögens oder eines Grundstückes nach B.G.B. 
§ 311, 313; vgl. oben S. 348 Anm. 102. 
33 B.G.B. § 5181 S. 2. 
34 Anders freilich wäre ohne die Bestimmung des B.G.B. nach der Natur 
des Wertpapieres zu entscheiden; vgl. oben Bd. II 111 Anm. 29. Auch für 
das Recht des B.G.B. halten Manche daran fest, dass hier eine Realschenkung 
vorliege. So Endemann § 164 Anm. 13, Planck Bem. 2, Matthiafs § 112 
II, Kohler II 229. Allein die ratio legis fordert die gleiche Behandlung 
aller abstrakten Schuldversprechen. So auch Dernburg § 206 III, Crome 
§ 230 Anm. 69, v. Tuhr, Zur Lehre von den abstrakten Schuldverträgen 
S. 17 ff., Oertmann Bem. 3c (früher a. M.), Enneccerus § 343 Anm. 11,
	        
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