§ 191. Schenkung.
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Form29 sahen aber beim Handgeschenk von diesem Formerforder
nis ab 3°. Ihrem Beispiel folgt das B.G.B.
Hiernach bedarf die Realschenkung keiner anderen Form,
als sie für eine gleichartige Vermögensverschiebung zu irgendeinem
anderen Zweck erforderlich ist 31.
Dagegen hängt die Gültigkeit eines Schenkungsver
sprechens von dessen gerichtlicher oder notarieller Beurkundung
ab. Die Annahme des Versprechens ist formfrei, es müsste sich
denn um eine Leistung handeln, die den Vertrag auf beiden Seiten
formbedürftig macht 32.
Als blosses Schenkungsversprechen gilt
auch ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnis33 Somit kommt durch die Aushändigung einer
in privater Schriftform ausgestellten Verpflichtungsurkunde selbst
dann keine Schenkung zustande, wenn die Urkunde ein Wertpapier
ist. Dies muss im Sinne des B.G.B. auch angenommen werden.
wenn ein mit einer Verpflichtungserklärung des Schenkers ver
sehener Wechsel schenkweise begeben wird 32
20 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1063—1064, 1069: gerichtlicher Vertragsschlußs,
Code civ. art. 931: notarielle Form. Österr. Gb. § 943: schriftlicher Vertrags
schluss. — Das Schweiz. O.R. a. 243 fordert schriftliche Form, jedoch bei
Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken öffentliche Beurkundung.
30 Preufs. A.L.R. I, 11 § 1065—1068; bei beweglichen Sachen und Geld
genügt „wirkliche Naturalübergabe“ (vgl. R.Ger. IX Nr. 66), bei unbeweglichen
Sachen, entsprechend den damaligen allgemeinen Grundsätzen, Übergabe auf
Grund eines schriftlichen Vertrages. Über das Handgeschenk im französ. R.
vgl. Zachariae-Crome § 666, R.Ger. XVIII Nr. 75. Österr. R. b. Krainz
Schweiz. O.R. a. 242.
§ 133.
31 Also wird ein Grundstück durch Auflassung und Eintragung, eine be
wegliche Sache durch Einigung und Übergabe, ein dingliches Recht durch den
gehörigen Begründungs-, Übertragungs- oder Aufhebungsakt geschenkt. Zur
Schenkung einer Forderung aber genügt der formfreie Abtretungsvertrag.
Wird schenkweise eine Schuld erlassen, so reicht der abstrakte Erlassvertrag
aus; R.Ger. LIII Nr. 76.
32 Schenkung des Vermögens oder eines Grundstückes nach B.G.B.
§ 311, 313; vgl. oben S. 348 Anm. 102.
33 B.G.B. § 5181 S. 2.
34 Anders freilich wäre ohne die Bestimmung des B.G.B. nach der Natur
des Wertpapieres zu entscheiden; vgl. oben Bd. II 111 Anm. 29. Auch für
das Recht des B.G.B. halten Manche daran fest, dass hier eine Realschenkung
vorliege. So Endemann § 164 Anm. 13, Planck Bem. 2, Matthiafs § 112
II, Kohler II 229. Allein die ratio legis fordert die gleiche Behandlung
aller abstrakten Schuldversprechen. So auch Dernburg § 206 III, Crome
§ 230 Anm. 69, v. Tuhr, Zur Lehre von den abstrakten Schuldverträgen
S. 17 ff., Oertmann Bem. 3c (früher a. M.), Enneccerus § 343 Anm. 11,