Full text: Deutsches Privatrecht (3)

418 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
dem B.G.B., wenn der Schenker den Beschenkten unter Bestimmung 
einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auf 
fordert, das blofse Schweigen des Beschenkten bis zum Ablauf der 
Frist als Annahme 12 
Fraglich aber kann sein, ob jede Schenkung ein Schuld 
vertrag ist. Dies wird vielfach auch von Solchen bestritten, die 
den Vertragscharakter der Schenkung anerkennen. Natürlich ist 
man allgemein darüber einig, dafs ein Schuldvertrag geschlossen 
wird, wenn die Zuwendung in Gestalt eines angenommenen 
Schenkungsversprechens erfolgt. Dagegen will man bei der Real 
schenkung in der Willenseinigung über den Schenkungszweck 
keinen besonderen Schuldvertrag, sondern nur das Einverständnis 
über eine besondere rechtliche Färbung des Zuwendungsgeschäftes 
finden. Die Schenkung sei gar kein „einzelnes Rechtsgeschäft“ 
sondern ein „allgemeiner Charakter“, den die verschiedenartigsten 
Rechtsgeschäfte annehmen können 13 
In Wahrheit stellt jedoch auch bei der Realschenkung 
die Willenseinigung, die die Zuwendung zur Schenkung stempelt. 
stets einen Schuldvertrag dar. Sie ist freilich mit einem Zu 
wendungsakte verbunden, der als solcher kein Schuldvertrag zwi 
schen dem Schenker und dem Beschenkten ist, sondern ein dinglicher 
oder quasidinglicher Verfügungsvertrag oder auch ein einseitiges 
Verfügungsgeschäft sein kann, ja nicht einmal überhaupt ein Rechts 
geschäft zu sein braucht 14. Allein die Willenseinigung über den 
Schenkungszweck ist rechtlich unabhängig von dem Zuwendungs 
akt und bildet für sich einen besonderen Schuldvertrag. Nicht 
als ob sie notwendig ein Schenkungsversprechen enthielte, das nur 
eben mit seiner Erfüllung zusammenfiele 15. 
Wohl aber ist sie, 
12 B.G.B. § 5162. Über das Bedenkliche dieses indirekten Annahme 
zwanges Endemann § 104 Anm. 10. 
13 So zuerst Puchta, System des gemeinen Zivilrechts, 1832, § 35, der 
deshalb die Lehre von der Schenkung in den allgemeinen Teil stellte. Ihm 
folgten nicht nur Savigny S. 2ff. und alle anderen Gegner der Vertrags 
theorie (auch das Sächs. Gb.), sondern auch viele Anhänger der Vertragstheorie, 
wie v. Vangerow I § 121, Unger II 200, Krainz § 132, Bekker II 171 ff., 
Hölder, Pand. S. 288; vgl. auch die dieser Frage gewidmete Schrift von 
Burckhard, sowie Dernburg, B.R. II 2 § 205 Anm. 2. 
14 Man kann z. B. schenkungshalber Eigentum durch Verbindung oder 
Schuldbefreinng durch Vernichtung eines Wertpapiers oder Unterlassung der 
Erhebung eines Wechselprotestes verschaffen; vgl. Planck zu § 316 Bem. 2, 
Oertmann Bem. 5, Dernburg § 205 II 1, Haymann a. a. 0. S. 89; jetzt 
auch Cosack6 u.6 § 139 I 1. 
15 Dies nimmt Endemann § 164 Anm. 8 an.
	        
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