410 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Die Einteilung der Schuldverträge nach dem Vertragszwecke
aber kann auf verschiedene Weise erfolgen. Gegenüber der
unübersehbaren Mannigfaltigkeit der im Leben verfolgten Zwecke
kann die Heraushebung des Typischen ungleich vollzogen, bei der
Verbindung mehrerer Zwecke kann die Bestimmung des Haupt
zweckes so oder anders vorgenommen, der Begriff des Zweckes
selbst kann mehr objektiv oder mehr subjektiv gefafst und in beiden
Fällen von dem Standpunkte des einen oder des anderen Vertrags
teils aus geformt werden. So treten uns denn auch in den ge
schichtlichen Rechtssystemen vielfach abweichende Ausgestaltungen
und Abgrenzungen der Schuldvertragsarten entgegen. Im gemeiner
Recht hielt man sich an die römische Artenbildung und gelangte
so zu einem romanistischen Schema, das für die deutsche Verkehrs
entwicklung und Rechtsanschauung teils unzureichend, teils un
passend war und nur mühsam und künstlich in einigen Einklang
mit den Lebenserscheinungen gebracht wurde8. Die grossen Gesetz
bücher schlugen zum Teil neue Wege ein°. Das B.G.B. verzichtet
auf eine systematische Einteilung und Gliederung der Schuldver
träge. Es behandelt die wichtigsten Typen der kausalen Schuld
verträge unter den in ziemlich bunter Reihe aufgeführten „einzelnen
Schuldverhältnissen“. Dabei schliefst es sich an die gemeinrecht
liche Begriffsbildung an*° und nimmt nur in einigen Punkten
wesentliche Änderungen vor *. Allein sein Schema ist weder er
schöpfend noch zwingend. Es wird durch die Regelung bestimmten
Arten von Schuldverträgen in besonderen Reichs- und Landes
gesetzen ergänzt 12.
Überdies läfst es dem Parteibelieben Raum
8 Man denke vor allem an die Zusammenfassung von Sachmiete, Dienst
vertrag und Werkvertrag im Begriff der „locatio conductio“ und die dadurch
bedingte Verkümmerung und Zerreissung der Arbeitsverträge. Oder an die
Subsumtion des Versicherungsvertrages unter die Kategorie der aleatorischen
Verträge oder Glücksverträge. Oder an die Verlegenheit, den Verlagsvertrag
unterzubringen.
9 So namentlich das Preufs. A.L.R. (am entschiedensten mit seiner Kategorie
der Verträge über Handlungen); nur in Einzelheiten der Code civ., das Osterr
Gb., das Sächs. Gb. und das Schweiz. O.R.
1° Übergangen ist von den gemeinrechtlichen Vertragsfiguren der Trödel
vertrag (vgl. Windscheid-Kipp § 383), obwohl ihn andere Gesetzbücher
aufgenommen haben (Preufs. A.L.R. I, 11 § 511—526, Sächs. Gb. § 1291—1294),
und der Verpfändungsvertrag (anders Entw. I § 681—682, vgl. oben Bd. Il
983 Anm. 60).
Die wichtigste ist die Verselbständigung der Arbeitsverträge.
12 Verlagsvertrag; Versicherungsvertrag; die Verträge des Handelsrechts;
die Verträge des Gewerberechts; Gesindevertrag; Altenteilsvertrag usw.