Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 190. Arten der Schuldverträge. 
409 
unterscheiden sich, wie ebenfalls schon gezeigt ist, die einseitigen 
und zweiseitigen und weiter die unvollkommen zweiseitigen und 
die gegenseitigen Schuldverträge, für welche letzteren bestimmte 
allgemeine Rechtssätze gelten3; aufser dem entstehen besondere Ver 
tragsfiguren durch die Zuweisung einer Gläubiger- oder Schuldner 
stellung an Dritte4. Nach dem Zusammenhänge mit anderen Schuld 
verträgen können sich Schuldverträge als Hauptverträge, Neben 
verträge oder Vorverträge darstellen 
Hauptsächlich aber werden die Schuldverträge unter dem 
Gesichtspunkte des Vertragszweckes eingeteilt“ 
II. Kausale und abstrakte Schuldverträge. Hier 
nach ist vor allem zu unterscheiden, ob der materielle Vertrags 
zweck in den Vertragsinhalt aufgenommen ist oder nicht. Im 
ersten Falle liegt ein kausaler Schuldvertrag vor; der materielle 
Vertragszweck bildet den Rechtsgrund des Versprechens und somit 
die Voraussetzung und den Mafsstab seiner Verpflichtungskraft. 
Im zweiten Falle spricht man von einem abstrakten Schuld 
vertrage; der materielle Vertragszweck ist für die Rechtswirksam 
keit des Versprechens bedeutungslos, das Versprechen trägt seinen 
Rechtsgrund in sich und schöpft daher seine Verpflichtungskraft 
lediglich aus sich selbst. Die grofse Masse der Schuldverträge ist 
kausal. Ihr gegenüber bilden die abstrakten Schuldverträge eine 
besondere Gattung 
III. Arten der kausalen Schuldverträge. Bei jedem 
kausalen Schuldvertrage findet sich ein besonderer Vertragsinhalt, 
der durch den materiellen Vertragszweck bestimmt wird. Darum 
beruht die Unterscheidung von einzelnen Arten der kausalen Schuld: 
verträge auf der Verschiedenheit der Vertragszwecke. Im Dienste 
gewisser immer wiederkehrender Zwecke sind die typischen Ver 
tragsarten ausgebildet, die unter besonderen Namen vom Verkehr 
eine eigentümliche Ausgestaltung empfangen haben und von der 
Rechtsordnung besonderen Normen unterstellt sind. 
für den Schuldinhalt noch in der Lehre von den abstrakten Schuldverträgen 
zurück; vgl. unten § 210 IV. 
3 Oben § 184 III S. 294 ff. 
4 Oben § 188—189. 
6 Über Vorverträge oben § 186 V S. 355 ff. 
6 Diese Einteilung kreuzt sich vielfach mit den anderen Einteilungen, 
entscheidet aber zum Teil gleichzeitig über die Zugehörigkeit zu einer der 
nach anderen Gesichtspunkten gebildeten Kategorien. 
Von ihnen ist daher am Schlußs in § 210 besonders zu handeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer