§ 190. Arten der Schuldverträge.
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unterscheiden sich, wie ebenfalls schon gezeigt ist, die einseitigen
und zweiseitigen und weiter die unvollkommen zweiseitigen und
die gegenseitigen Schuldverträge, für welche letzteren bestimmte
allgemeine Rechtssätze gelten3; aufser dem entstehen besondere Ver
tragsfiguren durch die Zuweisung einer Gläubiger- oder Schuldner
stellung an Dritte4. Nach dem Zusammenhänge mit anderen Schuld
verträgen können sich Schuldverträge als Hauptverträge, Neben
verträge oder Vorverträge darstellen
Hauptsächlich aber werden die Schuldverträge unter dem
Gesichtspunkte des Vertragszweckes eingeteilt“
II. Kausale und abstrakte Schuldverträge. Hier
nach ist vor allem zu unterscheiden, ob der materielle Vertrags
zweck in den Vertragsinhalt aufgenommen ist oder nicht. Im
ersten Falle liegt ein kausaler Schuldvertrag vor; der materielle
Vertragszweck bildet den Rechtsgrund des Versprechens und somit
die Voraussetzung und den Mafsstab seiner Verpflichtungskraft.
Im zweiten Falle spricht man von einem abstrakten Schuld
vertrage; der materielle Vertragszweck ist für die Rechtswirksam
keit des Versprechens bedeutungslos, das Versprechen trägt seinen
Rechtsgrund in sich und schöpft daher seine Verpflichtungskraft
lediglich aus sich selbst. Die grofse Masse der Schuldverträge ist
kausal. Ihr gegenüber bilden die abstrakten Schuldverträge eine
besondere Gattung
III. Arten der kausalen Schuldverträge. Bei jedem
kausalen Schuldvertrage findet sich ein besonderer Vertragsinhalt,
der durch den materiellen Vertragszweck bestimmt wird. Darum
beruht die Unterscheidung von einzelnen Arten der kausalen Schuld:
verträge auf der Verschiedenheit der Vertragszwecke. Im Dienste
gewisser immer wiederkehrender Zwecke sind die typischen Ver
tragsarten ausgebildet, die unter besonderen Namen vom Verkehr
eine eigentümliche Ausgestaltung empfangen haben und von der
Rechtsordnung besonderen Normen unterstellt sind.
für den Schuldinhalt noch in der Lehre von den abstrakten Schuldverträgen
zurück; vgl. unten § 210 IV.
3 Oben § 184 III S. 294 ff.
4 Oben § 188—189.
6 Über Vorverträge oben § 186 V S. 355 ff.
6 Diese Einteilung kreuzt sich vielfach mit den anderen Einteilungen,
entscheidet aber zum Teil gleichzeitig über die Zugehörigkeit zu einer der
nach anderen Gesichtspunkten gebildeten Kategorien.
Von ihnen ist daher am Schlußs in § 210 besonders zu handeln.