Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte. 
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in der Theorie kam mehr und mehr wieder die grundsätzliche 
Anerkennung der Verträge zugunsten Dritter zum Durchbruch 65 
wenn auch bisweilen bestimmte Einschränkungen gemacht wurden 66 
Ein ungeschlichteter Streit aber entbrannte über die Frage nach 
dem Rechtserwerbe des Dritten. Vielfach wurde, wenn auch in 
sehr verschiedener Ausgestaltung, die Beitrittstheorie festgehalten6' 
Ihre Umbildung zur Aneignungstheorie blieb, da beide Theorien 
von Anhängern wie Gegner selten oder nie scharf unterschieden 
wurden 68, in verheilsungsvollen Anfängen stecken 69. Demgegen 
über wurde von Manchen der unmittelbare Rechtserwerb des Dritten 
verfochten, jedoch bald in alter Weise auf ein Stellvertretungs 
verhältnis gegründet"°, bald zum Erwerbe eines aus dem allein 
primären Gläubigerrecht des Versprechensempfängers abgeleiteten 
Anspruches abgeschwächt ?1 
Mit allen älteren Theorien endlich 
65 Von Germanisten traten dafür Beseler a. a. O., Runde, Z. f. D. R. 
VII 18 ff., Pfeiffer, ebd. IX 474 ff., Gareis und Siegel ein; von Romanisten 
besonders Bähr, Unger und Regelsberger. 
66 So will Windscheid § 316 Anm. 15 ein gemeines Gewohnheitsrecht 
nur für die Fälle annehmen, in denen die zugunsten des Dritten versprochene 
Leistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Versprechenden vom 
Versprechensempfänger gemachte Vermögenszuwendung hat. Stobbe3 § 225 
II erkennt Verträge auf Leistung an Dritte grundsätzlich an, dagegen „echte 
Verträge zugunsten Dritter“ nur in einzelnen durch Gesetz oder Gewohnheits 
recht qualifizierten Fällen. 
67 So von Beseler in den Erbverträgen (1837), Wächter II 390, für 
die Regelfälle auch Stobbe § 225 II 4, Cosack b. Gerber § 196. 
6s In den Darstellungen der Streitfrage bei Buchka, Gareis, Wind 
scheid u. A. werden sie durchaus zusammengeworfen. Gareis spricht nur 
von „qualifizierter“ und einfacher Beitrittstheorie (z. B. S. 170). Aber auch 
Beseler und Busch (vgl. die folgende Anm.) bringen den Gegensatz nicht 
zur vollen Klarheit. 
5 Blosse „Aneignung“ fordert Beseler, D.P.R. (schon seit der 1. Aufl.). 
fügt aber verdunkelnd hinzu, dafs dieselbe sich regelmässig als „Beitritt“ dar 
stellen werde. Vgl. ferner Busch a. a. O. S. 45 ff., Platner a. a. O. — 
Grunde huldigte auch die gemeinrechtliche Praxis überwiegend der Aneignungs 
theorie, da sie einerseits keinen besonderen Antrag an den Dritten forderte, 
andererseits in der Erhebung der Klage eine ausreichende Annahmeerklärung 
fand; vgl. Siegel S. 152. So auch das Reichsgericht, obschon es von „Bei 
tritt“ spricht, Z.S. XXXII Nr. 40 (Seuff. XLIX Nr. 157). 
* So noch Bruns in Holtzendorffs Enzykl. (4. Aufl. S. 469). 
So unter Zuhilfenahme einer fingierten Zession Strippelmann, 
Entsch. des O.A.G. Kassel V (1848) S. 1 ff. (vgl. Gareis S. 94 ff.), Zaun, Arch, 
f. pr. R.W. N. F. I (1864) S. 42 ff. Vor allem aber Bähr, nach dessen viel 
umstrittener Theorie (vgl. Gareis S. 116 ff.) der Promissar allein Gläubiger 
wird, kraft seiner stillschweigenden Zuweisung aber der Dritte zur Geltend 
machung der Forderung (mit actio mandata) ermächtigt ist.
	        
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