Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 
367 
die Draufgabe an den Empfänger verlieren, sondern auch der 
schuldige Empfänger dem Geber den doppelten Betrag des Empfan 
genen zu leisten haben44. Das B.G.B. bedroht nur den Geber, 
wenn die von ihm geschuldete Leistung infolge eines von ihm zu 
vertretenden Umstandes unmöglich wird oder er die Wiederauf 
hebung des Vertrages verschuldet, mit dem Verlust der Draufgabe 45 
Die Draufgabe wird zum Abschwächungsmittel des Ver 
trages, wenn sie nicht Haftgeld, sondern Reugeld sein soll. Während 
manche älteren deutschen Quellen für die Bedeutung der Drauf 
gabe als Reugeld vermuten*6, stellen die neueren Gesetzbücher, 
mit Ausnahme des französischen, die entgegengesetzte Vermutung 
auf 47. Auch nach dem B.G.B. gilt die Draufgabe im Zweifel nicht 
als Reugeld 48. Ist die Draufgabe Reugeld, so kann jedenfalls der 
Geber nach Belieben vom Vertrage zurücktreten, wenn er auf die 
Rückforderung des Gegebenen verzichtet 49. Nach manchen Ge 
setzen kann auch der Empfänger zurücktreten, wenn er das 
Empfangene zurückgibt 5° oder den doppelten Betrag erstattet 51 
Das B.G.B. enthält keine Bestimmungen; man wird daher annehmen 
müssen, dafs eine besondere Vereinbarung erforderlich ist, um auch 
für den Empfänger eine Reuerecht zu begründen 52. 
Manche Ge 
setze schliefsen den Rücktritt aus, sobald von einer Seite mit der 
Erfüllung begonnen ist 53 
44 Österr. Gb. § 908. Sächs. Gb. § 895 (unbeschadet höherer Schadens 
ersatzansprüche). Aufserdem wiederholt das Sächs. Gb. § 896 die oben Anm. 42 
angeführte römische Bestimmung. 
46 B.G.B. § 338. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nicht 
erfüllung, so hat er im Zweifel die Draufgabe sich anrechnen zu lassen oder 
zurückzugeben. Das Gegenteil kann aber vereinbart sein. 
46 Vgl. Sch. u. H. S. 357 ff. 
47 Preufs. A.L.R. I, 5 § 210—212; Öst. Gb. § 908; Sächs. Gb. § 893; A.D.H.G.B. 
Art. 2851; Schweiz. O.R. a. 178 (158)'. — Nach Code civ. a. 1590 gilt bei der 
promesse de vendre die arrha als Reugeld, während im übrigen keine Ver 
mutung besteht. 
48 B.G.B. § 336 2 (Auslegungsregel). 
49 Preufs. A.L.R., 1 5 § 213; Österr. Gb. § 910; Code civ. a. 1590; Sächs. Gb. 
§ 897; Schweiz. O.R. a. 178 (158)3. Gleiches muss nach dem B.G.B. gelten; die 
Vorschriften des § 359 sind hier unanwendbar, da es sich um ein Reugeld handelt, 
das schon beim Vertragsschlußs im voraus für den Rücktrittsfall entrichtet ist. 
So nach Preufs. A.L.R. I, 5 § 214. 
51 So nach Code civ. Art. 1590, Ost. Gb. § 910, Schweiz. O.R. Art. 178 (158)3 
52 Ist ihm das Rücktrittsrecht gegen Rückgabe des Empfangenen oder 
des doppelten Betrages eingeräumt, so ist § 359 B.G.B. anwendbar. 
b3 Preufs. A.L.R. I, 5 § 215; Öst. Gb. § 909; Sächs. Gb. § 597. Nach dem 
B.G.B. ist dies Auslegungsfrage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer