Full text: Deutsches Privatrecht (3)

366 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
leistung ist die Draufgabe im Zweifel Angeld 37 Sie ist daher auf 
die geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht ge 
schehen kann, bei der Erfüllung zurückzugeben 38. Doch kann 
kraft Vereinbarung und beim Gesindevertrage auch kraft gesetz 
licher Vorschrift die Draufgabe umgekehrt als Zugabe gelten 39 
Im Falle der Wiederaufhebung des Vertrages muss die Draufgabe 
zurückgegeben werden 2° 
Daneben dient die Draufgabe regelmässig als materielles 
Bestärkungsmittel des Schuldvertrages. Schon im älteren 
deutschen Recht begegnet eine Steigerung der Kraft des Angeldes 
als Haftgeld durch Androhung seines Verlustes im Falle der Nicht 
erfüllung des Vertrages41. Gemeinrechtlich wurde auf Grund des 
römischen Rechts die Rückforderung des Angeldes mindestens dann 
ausgeschlossen, wenn der Empfänger von einem ihm vertragsmässig 
eingeräumten Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung Gebrauch 
macht 42. Das preufsische Landrecht knüpft stets an die ver 
schuldete Vereitelung der Erfüllung den Verlust der Draufgabe 43 
Nach anderen Gesetzbüchern soll nicht nur der schuldige Geber 
37 Sie bleibt jedoch begrifflich und rechtlich verschieden von einer An 
zahlung. Ob Draufgabe oder Anzahlung vorliegt, läfst sich bei Gleichartigkeit 
der Leistungen nur nach dem aus den Umständen und der Verkehrssitte er 
hellenden Zweck der Gabe entscheiden. 
Die Draufgabe fordert einen zum 
sinnfälligen Zeichen des Vertragsschlusses geeigneten Realakt. 
38 B.G.B. § 3371. Ebenso Sächs. Gb. § 894; A.D.H.G.B. Art. 285 2; auch 
Preufs. A.L.R. I, 5 § 206—207, jedoch nach § 208 nicht, wenn die Draufgabe 
von anderer Art als die Hauptleistung ist. 
39 Über das Gesinderecht vgl. unten § 200 III. Allgemein vermutet das 
Schweiz. O.R. a. 178 (158)2 für die Natur als Zugabe. Über das Preufs. A.L.R. 
vgl. die vorige Anm. 
4° B.G.B. § 3372. Vgl. Preufs. A.L.R. I, 5 § 220—225, Sächs. Gb. § 894. 
Der Anspruch 
Dies gilt im Zweifel auch, wenn die Draufgabe Zugabe ist. 
auf Rückgabe ist nicht, wie Schollmeyer zu B.G.B. § 337 Bem. 1. Stau 
dinger Bem. 2, Oertmann Bem. 3, Endemann § 107 Anm. 6 wollen, als 
Bereicherungsanspruch zu konstruieren, sondern entspringt aus dem Vertrage; 
Enneccerus § 260 Anm. 2, Planck Bem. 3. 
41 So in l. Bajuv. XVI, 10: ist der Käufer im Verzuge, tunc perdat arras, 
et pretium, quod debuit, impleat. 
42 L. 6 pr., l. 8 D. 18, 3; Windscheid § 325 Anm. 3. Manche, wie 
Savigny a. a. O. S. 271 ff., wollten allgemein Verwirkung der arrha durch 
Nichterfüllung annehmen. 
43 Preufs. A.L.R. I, 5 § 217—219. Dies bedeutet aber für den schuldigen 
Empfänger nur dann einen Rechtsnachteil, wenn die Draufgabe Zugabe war. 
Auch kann der schuldige Geber die verlorene Draufgabe auf die zu leistende 
Entschädigung anrechnen.
	        
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