§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
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das Einlager ab 33 machte jedoch noch eine Ausnahme für Hol
stein 83a
V. Draufgabe34. Das Geben und Nehmen einer Draufgabe
bei Eingehung eines Vertrages hat die im Mittelalter
gewonnene
Bedeutung eines formalen Bestärkungsmittels gewahrt3
Es hat aber unter dem Einflüsse des römischen Rechts seine Ver
haftungskraft eingebüfst und nur beweisrechtliche Kraft behalten 36
Seine hauptsächliche und im Grunde allein wesentliche Funktion
besteht darin, dafs es als Zeichen des Abschlusses des Vertrages
dient 36a. In Übereinstimmung mit ihrem Ursprunge aus einer Teil
Aufwandes beitragen: „Geiselmahl köstlich Mahl.“ — Das Einlagergedinge
enthielt eine Haftungsschärfung, jedoch durch die Hinausschiebung der gesetz
lichen Exekutionsmittel und besonders der Pfändung zugleich eine Haftungs
schwächung. Es blieb am längsten in Fällen gebräuchlich, in denen wegen
des hohen Standes des Schuldners die gerichtliche Zwangsvollstreckung als
unangemessen oder unausführbar erschien.
33 R.P.O. v. 1548 Tit. 17 § 9, v. 1577 Tit. 17 § 10—11. In Partikular
rechten begegnen schon früher Verbote; so in Geldern 1473, vgl. Fried
länder S. 24, Loening S. 248.
33a I.P.O. VIII § 5, R.A. v. 1654 § 170; vgl. v. Stemann II 276 ff.,
Paulsen § 121, 123, 124.
34 Über das ältere deutsche R. vgl. oben § 186 S. 336 ff. Anm. 43—52.
Über röm. u. gem. R. v. Savigny, O.R. II § 79; v. Jagemann, Die Drauf
gabe (arrha), 1873; Bechmann, Kauf I 520 ff., II 415ff.; Windscheid
325. — Über das geltende deut. R. Stobbe-Lehmann § 218; Kunze,
Wesen und Bedeutung der arrha, 1904; Matthiafs § 58; Cosack § 94;
Endemann § 107; Dernburg § 99; Crome § 177; Enneccerus § 260;
Komm. zu B.G.B. § 336—338.
36 Zur gesetzlichen Vertragsform ist es, wie schon oben bemerkt ist (§ 186
S. 338 Anm. 52), nur vereinzelt geworden. Heute kann es als solche nur noch
beim Gesindevertrage vorkommen; unten § 200 III.
26 Sch. u. H. S. 371 ff. Im gemeinen Recht drang mit dem Grundsatz der
Formfreiheit der Verträge die Behandlung der Draufgabe als „arrha confirma
toria“ durch; weder zur Begründung der Erzwingbarkeit der Schuld, noch
zur Ausschliefsung eines Reuerechts konnte die arrha noch dienen, da auch
ohne sie die volle Haftung eintrat und ein gesetzliches Reuerecht nicht mehr
anerkannt wurde. In den Partikularrechten erhielten sich, soweit die Erzwing
barkeit von Verträgen an eine Form gebunden oder bei formlosen gegenseitigen
Verträgen eine Reuerecht gewährt wurde, Reste einer stärkeren Formkraft der
Draufgabe. Doch blieben derartige Bestimmungen schliefslich nur im Gesinde
recht lebendig, in dem sie auch heute nach E.G. Art. 95 möglich sind; vgl.
unten § 200 III.
30a B.G.B. § 3361. Ebenso Preufs. A.L.R. I, 5 § 205, Öst. Gb. § 908, Sächs.
Gb. § 893. Vgl. Sch. u. H. S. 373. — Die Beweiskraft erstreckt sich auf das
Dals und das Wann der Willenseinigung. Gegenbeweis bleibt aber zulässig