Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 
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das Einlager ab 33 machte jedoch noch eine Ausnahme für Hol 
stein 83a 
V. Draufgabe34. Das Geben und Nehmen einer Draufgabe 
bei Eingehung eines Vertrages hat die im Mittelalter 
gewonnene 
Bedeutung eines formalen Bestärkungsmittels gewahrt3 
Es hat aber unter dem Einflüsse des römischen Rechts seine Ver 
haftungskraft eingebüfst und nur beweisrechtliche Kraft behalten 36 
Seine hauptsächliche und im Grunde allein wesentliche Funktion 
besteht darin, dafs es als Zeichen des Abschlusses des Vertrages 
dient 36a. In Übereinstimmung mit ihrem Ursprunge aus einer Teil 
Aufwandes beitragen: „Geiselmahl köstlich Mahl.“ — Das Einlagergedinge 
enthielt eine Haftungsschärfung, jedoch durch die Hinausschiebung der gesetz 
lichen Exekutionsmittel und besonders der Pfändung zugleich eine Haftungs 
schwächung. Es blieb am längsten in Fällen gebräuchlich, in denen wegen 
des hohen Standes des Schuldners die gerichtliche Zwangsvollstreckung als 
unangemessen oder unausführbar erschien. 
33 R.P.O. v. 1548 Tit. 17 § 9, v. 1577 Tit. 17 § 10—11. In Partikular 
rechten begegnen schon früher Verbote; so in Geldern 1473, vgl. Fried 
länder S. 24, Loening S. 248. 
33a I.P.O. VIII § 5, R.A. v. 1654 § 170; vgl. v. Stemann II 276 ff., 
Paulsen § 121, 123, 124. 
34 Über das ältere deutsche R. vgl. oben § 186 S. 336 ff. Anm. 43—52. 
Über röm. u. gem. R. v. Savigny, O.R. II § 79; v. Jagemann, Die Drauf 
gabe (arrha), 1873; Bechmann, Kauf I 520 ff., II 415ff.; Windscheid 
325. — Über das geltende deut. R. Stobbe-Lehmann § 218; Kunze, 
Wesen und Bedeutung der arrha, 1904; Matthiafs § 58; Cosack § 94; 
Endemann § 107; Dernburg § 99; Crome § 177; Enneccerus § 260; 
Komm. zu B.G.B. § 336—338. 
36 Zur gesetzlichen Vertragsform ist es, wie schon oben bemerkt ist (§ 186 
S. 338 Anm. 52), nur vereinzelt geworden. Heute kann es als solche nur noch 
beim Gesindevertrage vorkommen; unten § 200 III. 
26 Sch. u. H. S. 371 ff. Im gemeinen Recht drang mit dem Grundsatz der 
Formfreiheit der Verträge die Behandlung der Draufgabe als „arrha confirma 
toria“ durch; weder zur Begründung der Erzwingbarkeit der Schuld, noch 
zur Ausschliefsung eines Reuerechts konnte die arrha noch dienen, da auch 
ohne sie die volle Haftung eintrat und ein gesetzliches Reuerecht nicht mehr 
anerkannt wurde. In den Partikularrechten erhielten sich, soweit die Erzwing 
barkeit von Verträgen an eine Form gebunden oder bei formlosen gegenseitigen 
Verträgen eine Reuerecht gewährt wurde, Reste einer stärkeren Formkraft der 
Draufgabe. Doch blieben derartige Bestimmungen schliefslich nur im Gesinde 
recht lebendig, in dem sie auch heute nach E.G. Art. 95 möglich sind; vgl. 
unten § 200 III. 
30a B.G.B. § 3361. Ebenso Preufs. A.L.R. I, 5 § 205, Öst. Gb. § 908, Sächs. 
Gb. § 893. Vgl. Sch. u. H. S. 373. — Die Beweiskraft erstreckt sich auf das 
Dals und das Wann der Willenseinigung. Gegenbeweis bleibt aber zulässig
	        
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