Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 
363 
der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes durch eidliche Bestär 
kung kennt 24. Doch blieb die Geltung einer derartigen allgemeinen 
Regel bestritten und wurde in neuerer Zeit überwiegend abgelehnt 25 
Die neuere Gesetzgebung bestimmte umgekehrt ausdrücklich, dals 
durch eidliche Bestärkung ein Rechtsgeschäft niemals gröfsere 
Kraft erlange, als es ohne sie haben würde 26. Nach geltendem 
Recht ist daher der Eid kein rechtliches Bestärkungsmittel. Doch 
bleibt er infolge des von ihm erzeugten Gewissensdruckes ein 
moralisches Bestärkungsmittel. Darum ist die Abnahme eines 
eidlichen Versprechens unter denselben Umständen wie die Ab 
nahme des Ehrenwortes strafbar 27. Wenn im öffentlichen Recht 
der Versprechenseid sich ein ausgedehntes Anwendungsgebiet be 
wahrt hat (Fahneneid, Amtseid, Verfassungseid), so stattet er auch 
hier nur Verpflichtungen, die ohne ihn mit gleicher rechtlicher 
Wirkungskraft bestünden, mit religiöser Weihe aus. 
IV. Verpflichtung zum Einlager28. Die Übernahme 
der persönlichen Haftung durch Treugelöbnis enthielt vor allem 
24 L. 1 C. 2, 27 (28) mit Auth. Frider. II „Sacramenta“ (bei Verpflich 
tungsgeschäften geschlechtsreifer Minderjähriger). — Nur vereinzelt drang die 
kirchliche Lehre schon im Mittelalter in weltliche deutsche Quellen ein; so in 
Schwabensp. (L.) 160 u. 170 und einige von ihm abhängige Rechtsbücher; vgl. 
Stobbe, Vertragsr. S. 29 ff. Seit dem 16. Jahrh. aber wurde sie überwiegend 
anerkannt. Praktisch verwertet wurde sie besonders, um den nach röm. R. 
unverbindlichen Erbverzicht in der Umdeutung zu einem Ausschlagungsver 
sprechen für gültig zu erklären, wenn er eidlich geleistet war; Beseler. 
Erbv. II, 1 S. 138 ff., II, 2 S. 243 ff., Siegel S. 104 ff. Doch stellte man hier 
und in anderen Fällen vielfach dem Eide das hergebrachte Treugelübde gleich; 
Sch. u. H. S. 244 ff. Anm. 32—35. 
25 Vgl. Windscheid I § 83a; Dernburg, Pand. I § 131; Regels 
berger I § 176 III. Darüber, ob und welche positivrechtlichen Ausnahmen 
anzuerkennen seien, herrschte lebhafter Streit. 
26 Holstein. V. v. 1758 b. Falck IV 25ff. Anm. 46. Württ. R. b. v. Wächter 
II 773 ff. Preufs. A.L.R. I, 5 § 199. Hannov. G. v. 1821 b. Kraut § 124 
Nr. 18—19. Meckl. G. v. 16. Mai 1863 § 1. Oldenb. G. v. 3. Juni 1864.  
Auch die Strafen für Eidbruch wurden abgeschafft. 
27 Str.G.B. § 302 u. 302b. Vgl. Öst. G. v. 28. Mai 1881 § 15. 
28 Vgl. Sch. u. H. S. 251 ff. u. die dort Anm. 59 angef. umfangreiche Lit.; 
bes. Stobbe, Vertragsr. S. 183 ff.; Neumann, Wucher S. 125 ff.; E. Fried 
länder, Das Einlager, 1868; R. Loening, Vertragsbr. S. 239 ff., 424 ff., 427 ff.; 
Puntschart S. 143ff.; Huber, Schweiz. P.R. IV 877 ff.; Lechner, Das 
Obstagium oder die Geiselschaft nach schweiz. Qu., 1906; Rintelen, Schuld 
haft und Einlager, 1907, S. 115 ff.; Hübner, Grundz.2 S. 425 ff. Seitdem auch 
Guido Kisch, Über das Einlager im älteren böhmischen Schuldrecht, Mitt. 
des Vereins f. d. Gesch. der Deutschen in Böhmen L 184 ff.; Das Einlager im 
älteren Schuldrecht Mährens (S.A.), Prag 1912.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer