362 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
dafs ein von einem Handlungsgehilfen im Wettbewerbsausschluß
vertrage abgegebenes Ehrenwort den ganzen Vertrag nichtig macht
III. Eidliche Bekräftigung. Die eidliche Bekräftigung
eines Schuldversprechens hatte im germanischen Recht die durch
religiöse Sanktion verstärkte Verhaftungskraft eines Treugelübdes 20
Für das weltliche Recht und Gericht deckten sich daher die Folgen
des Bruches eines Versprechenseides mit den Folgen des Bruche
eines Treuworts21. Mehr und mehr aber griff hier zugleich das
kirchliche Recht ein, das nicht nur im Gewissensforum entschied.
sondern auch auf die zivilrechtliche Behandlung des eidlichen Ver
sprechens Einflufs gewann, weil die Kirche die Gerichtsbarkeit in
Eidessachen überhaupt in Anspruch nahm und vielfach auch aus
übte. Das kanonische Recht ging von der Anschauung aus, dass
jedes eidliche Versprechen gehalten werden müsse, falls nicht durch
die Bewirkung der versprochenen Leistung das Seelenheil mehl
gefährdet werden würde als durch den Eidbruch 22. Hierauf gründete
man den Satz, dafs der Eid auch einem an sich ungültigen Ver
sprechen verbindliche Kraft verschaffe, sofern nur das Versprechen
nicht gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten ver
stofse 23. Dieser Satz fand nach der Aufnahme der fremden Rechte
in die gemeinrechtliche Theorie und Praxis um so leichter Ein
gang, als in einem Falle auch das Corpus juris civilis die Heilung
20 Vgl. Sch. u. H. S. 237 ff. mit Literaturnachweisen in Anm. 1. — Über
Vertretung des Treugelübdes durch Eid S. 241, über die unendlich häufige
Verbindung beider S. 242 ff., über Vertretung des Eides durch ein „an Eides
statt“ abgelegtes Treugelübde S. 243 ff. — Darüber, dafs ursprünglich auch
der Eid als ein mit Hand und Mund vollzogenes formales Haftungsgeschäft zum
Schuldversprechen hinzutrat, allmählich aber dieses in sich aufnahm, ebd.
S. 239 ff., 243, auch oben § 186 S. 329 Anm. 17.
21 Sch. u. H. S. 239 ff.; insbesondere hinsichtlich der leiblichen Haftung
Anm. 12, hinsichtlich der Ehrenfolgen Anm. 13—14. Daneben wird in be
stimmten Fällen aus besonderen Gründen peinliche Strafe, bisweilen auch
Geldbufse gedroht, während generelle Eidbruchstrafen erst seit dem Ende des
15. Jahrh. aufkommen; ebd. Anm. 15—17, Loening a. a. O. S. 522 ff., Stobbe,
Vertragsr. S. 29 ff., Siegel a. a. O. S. 99 ff. — Auch hinsichtlich der Grenzen
der Bindungskraft werden Eide den Treugelübden gleichgestellt; vgl. Sachsensp.
III 41 (für den Fall des Zwanges); Rupr. Freis. II c. 77.
22 „Nisi tale sit juramentum, quod servatum vergat in interitum salutis
aeternae“; c. 8 u. 24 X de jurejur. 2, 24. Hieraus entwickelte sich eine um
fassende Doktrin über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit des Eidbruchs und
über dessen Sühne in den einzelnen Fällen.
23 Vgl. c. 28 X 2, 24; c. 2 in VI° 2, 11; c. 58 in VI° 5, 12. Doch gilt
dies nur von juramenta sine vi et dolo sponte praestita.