Full text: Deutsches Privatrecht (3)

362 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
dafs ein von einem Handlungsgehilfen im Wettbewerbsausschluß 
vertrage abgegebenes Ehrenwort den ganzen Vertrag nichtig macht 
III. Eidliche Bekräftigung. Die eidliche Bekräftigung 
eines Schuldversprechens hatte im germanischen Recht die durch 
religiöse Sanktion verstärkte Verhaftungskraft eines Treugelübdes 20 
Für das weltliche Recht und Gericht deckten sich daher die Folgen 
des Bruches eines Versprechenseides mit den Folgen des Bruche 
eines Treuworts21. Mehr und mehr aber griff hier zugleich das 
kirchliche Recht ein, das nicht nur im Gewissensforum entschied. 
sondern auch auf die zivilrechtliche Behandlung des eidlichen Ver 
sprechens Einflufs gewann, weil die Kirche die Gerichtsbarkeit in 
Eidessachen überhaupt in Anspruch nahm und vielfach auch aus 
übte. Das kanonische Recht ging von der Anschauung aus, dass 
jedes eidliche Versprechen gehalten werden müsse, falls nicht durch 
die Bewirkung der versprochenen Leistung das Seelenheil mehl 
gefährdet werden würde als durch den Eidbruch 22. Hierauf gründete 
man den Satz, dafs der Eid auch einem an sich ungültigen Ver 
sprechen verbindliche Kraft verschaffe, sofern nur das Versprechen 
nicht gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten ver 
stofse 23. Dieser Satz fand nach der Aufnahme der fremden Rechte 
in die gemeinrechtliche Theorie und Praxis um so leichter Ein 
gang, als in einem Falle auch das Corpus juris civilis die Heilung 
20 Vgl. Sch. u. H. S. 237 ff. mit Literaturnachweisen in Anm. 1. — Über 
Vertretung des Treugelübdes durch Eid S. 241, über die unendlich häufige 
Verbindung beider S. 242 ff., über Vertretung des Eides durch ein „an Eides 
statt“ abgelegtes Treugelübde S. 243 ff. — Darüber, dafs ursprünglich auch 
der Eid als ein mit Hand und Mund vollzogenes formales Haftungsgeschäft zum 
Schuldversprechen hinzutrat, allmählich aber dieses in sich aufnahm, ebd. 
S. 239 ff., 243, auch oben § 186 S. 329 Anm. 17. 
21 Sch. u. H. S. 239 ff.; insbesondere hinsichtlich der leiblichen Haftung 
Anm. 12, hinsichtlich der Ehrenfolgen Anm. 13—14. Daneben wird in be 
stimmten Fällen aus besonderen Gründen peinliche Strafe, bisweilen auch 
Geldbufse gedroht, während generelle Eidbruchstrafen erst seit dem Ende des 
15. Jahrh. aufkommen; ebd. Anm. 15—17, Loening a. a. O. S. 522 ff., Stobbe, 
Vertragsr. S. 29 ff., Siegel a. a. O. S. 99 ff. — Auch hinsichtlich der Grenzen 
der Bindungskraft werden Eide den Treugelübden gleichgestellt; vgl. Sachsensp. 
III 41 (für den Fall des Zwanges); Rupr. Freis. II c. 77. 
22 „Nisi tale sit juramentum, quod servatum vergat in interitum salutis 
aeternae“; c. 8 u. 24 X de jurejur. 2, 24. Hieraus entwickelte sich eine um 
fassende Doktrin über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit des Eidbruchs und 
über dessen Sühne in den einzelnen Fällen. 
23 Vgl. c. 28 X 2, 24; c. 2 in VI° 2, 11; c. 58 in VI° 5, 12. Doch gilt 
dies nur von juramenta sine vi et dolo sponte praestita.
	        
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