Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 186. Form der Schuldverträge. 
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der Fall, wenn die Parteien den beabsichtigten Schuldvertrag noch 
nicht als geschlossen ansehen, jedoch darüber einig sind, dass er 
geschlossen werden soll 144 
Zum Zustandekommen des Vorvertrages ist die Einigung 
über alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages erforderlich, 
während der offene oder versteckte Dissens über Nebenpunkte auch 
hier unerheblich ist 145. Dagegen bedürfen Vorverträge grundsätz 
lich nicht einer besonderen Form. Vorläufige Aufzeichnungen über 
die wesentlichen Punkte des Hauptvertrages (sog. „Punktationen“ 
haben nur die Bedeutung eines Beweismittels 146. Auch wenn der 
Hauptvertrag formbedürftig ist, kann der Vorvertrag formlos ge 
schlossen werden 147 
Nur insoweit eine für den Hauptvertrag 
geltende gesetzliche Formvorschrift darauf abzielt, eine Bindung 
durch eine nicht in gehöriger Form abgegebene Willenserklärung 
überhaupt auszuschliefsen, kann auch eine Bindung durch Vor 
vertrag nur in der gleichen Form erfolgen 148. 
144 Ohne weiteres ergibt sich dieser Vertragsinhalt, wenn ein Konsensual 
vertrag geschlossen ist, der zum Abschluss eines Realvertrages oder zur Ein 
gehung einer Skripturobligation (z. B. pactum de cambiando) verpflichtet. Dagegen 
ist es, wenn der beabsichtigte Schuldvertrag gleichfalls ein Konsensualvertrag 
ist, eine oft schwierige Auslegungsfrage, ob schon der ergänzungsbedürftige 
Hauptvertrag oder erst ein Vorvertrag geschlossen ist. Über Vorverträge zu 
einem Handelsgesellschaftsvertrage vgl. R.O.H.G. IX Nr. 14. 
145 In dieser Hinsicht sind die §§ 154 u. 155 des B.G.B., obschon sie es 
nicht deutlich machen, auf Vorverträge anwendbar und gerade für sie von be 
sonderer Erheblichkeit. 
146 Preufs. A.L.R. I, 5 § 120—124. Öst. Gb. § 885. Sächs. Gb. § 827. 
Übrigens ist der Ausdruck „Punktation“ vieldeutig und wird oft in untech 
nischem Sinne gebraucht; Regelsberger a. a. 0. S. 134 ff., Degenkolb 
a. a. O. S. 48, Windscheid § 310 S. 274. 
14 Dies gilt zweifellos stets, wenn der Hauptvertrag durch Rechtsgeschäft 
an eine Form gebunden ist (oben S. 354 Anm. 128); es kann z. B. ein münd 
licher Vorvertrag zu schriftlichem Vertragsschlußs verpflichten, eine bindende 
Punktation über einen notariell zu schliefsenden Vertrag aufgesetzt werden usw. 
Ebenso ist der Vorvertrag formfrei, wenn der Hauptvertrag seiner inneren 
Natur nach eine Form fordert; so z. B. der Vertrag über Ausstellung eines 
Wechsels oder Eingehung einer anderen wertpapiermässigen Verpflichtung. 
Aber auch gesetzliche Formvorschriften schliefsen insoweit, als dadurch ihr 
Zweck nicht vereitelt wird, die bindende Kraft formloser Vorverträge nicht 
aus. So kann die schriftliche Erteilung eines abstrakten Schuldversprechens 
oder Schuldanerkenntnisses in einem Vorvertrage mündlich bedungen werden, 
wenn nur das mündliche Versprechen seinerseits nicht abstrakt, sondern 
kausal ist. 
128 So verhält es sich zweifellos bei einem Vorvertrage, der zum Ab 
schlüsse eines durch § 313 an gerichtliche oder notarielle Form gebundenen
	        
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