Full text: Deutsches Privatrecht (3)

352 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
lichen Miets- oder Pachtvertrage nur die Kraft, die Parteien für 
den ein Jahr überschreitenden Zeitraum fest zu binden 119 
Der 
Mangel der Schriftform eines gewerblichen Lehrvertrages hat nur 
zur Folge, dafs der Lehrherr die Rückkehr des unbefugt aus 
getretenen Lehrlings nicht erzwingen und im Falle vorzeitiger Be 
endigung des Lehrvertrages weder der Lehrherr noch der Lehrling 
einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann 120. 
beim Bodmereivertrage kein Bodmereibrief ausgestellt, so entsteht 
keine Bodmereischuld, aber immerhin eine Schuld aus einfachem 
Kreditgeschäft 121 
Umgekehrt treten in den Fällen, in denen der Vertragsschlufs 
an eine Form nicht gebunden ist, jedoch auf Grund des Vertrags 
schlüsses die Ausstellung einer Urkunde gefordert werden kann. 
besondere Wirkungen ein, sobald die Schuld formalisiert ist 122 
3. In manchen Fällen wird der Mangel der gesetzlichen Form 
durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. An sich 
hat, insoweit der Vertrag nichtig ist, die Erfüllung des formlosen 
Versprechens keinerlei heilende Kraft; eine Schuld, die erfüllt 
werden könnte, ist nicht vorhanden; das Geleistete wurde nicht 
geschuldet und kann daher nach den Regeln über ungerechtfertigte 
Bereicherung zurückgefordert werden 123 
Allein in drei Fällen 
119 B.G.B. § 566 S. 2. Der Vertrag gilt als unbefristet, kann aber frühestens 
zum Schluss des ersten Jahres gekündigt werden. — Mündliche Nebenabreden 
sind hier niemals nichtig. Ist aber über einen wesentlichen Punkt nur eine 
mündliche Vereinbarung getroffen, so ist die Schriftform nicht gewahrt und 
der ganze Vertrag kündbar. Dagegen sind mündliche Nebenabreden über 
unwesentliche Punkte als zulässig anzusehen. Vgl. unten § 197 Anm. 4. 
120 Gew.O. § 127d u. § 127f. Aufserdem aber macht sich der Lehrherr, 
der den Lehrvertrag nicht ordnungsmässig abschliefst, strafbar; § 1501 Z. 4a.— 
Ist der Lehrvertrag mit einem Handlungslehrling nicht schriftlich geschlossen, 
so hat dies nur zur Folge, dass der Lehrherr Ansprüche wegen unbefugten 
Vgl. unten § 200 
Austritts aus der Lehre nicht geltend machen kann.  
Anm. 208—209. 
121 H.G.B. § 682 S. 2. 
122 So sind an die Ausstellung aller oben S. 350 in Anm. 113 erwähnten U 
kunden besondere Wirkungen geknüpft, die den Schuldinhalt verändern. 
123 So verhält es sich im Falle des § 311 B.G.B. Werden auf Grund einer 
mündlich oder privatschriftlich eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung 
des ganzen Vermögens einzelne Gegenstände durch wirksames dingliches 
Rechtsgeschäft übertragen, so entbehrt der Erwerb des rechtlichen Grundes. 
So auch (im Gegensatz zu § 313) die Übereignung eines zum Vermögen ge 
hörigen Grundstücks; Rspr. d. O. L.G. VIII 35 ff., XVIII 376 ff. Auch Über 
tragung sämtlicher einzelner Vermögensgegenstände kann daran nichts ändern; 
zweifelnd Oertmann zu § 311 Bem. 7. Ebenso ist im Geltungsbereiche von
	        
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