350 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
lich, um eine wertpapiermässige Schuldverpflichtung zu begrün
den 112
Bei manchen Schuldverträgen hat, obschon ihr Abschlußs an
eine Form nicht gebunden ist, ein Teil oder jeder Teil einen ge.
setzlichen Anspruch auf Beurkundung 113.
c. Bisweilen ist für den Abschlufs eines Schuldvertrages eine
ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Auch hierin liegt
da an sich nach heutigem Recht stillschweigende Willenserklärungen
zur Begründung von Schuldverhältnissen ausreichen, eine Form
vorschrift. So ist nach B.G.B. bei der Hinterlegung von Wert
papieren eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, wenn de
Verwahrungsvertrag als depositum irregulare geschlossen werden
soll 114
2. Die Bedeutung der gesetzlichen Formvorschriften ist in
den einzelnen Fällen ungleich.
Regelmässig hängt von der Beobachtung der Form die Gültig
keit des Schuldvertrages ab 115. Der formlose Vertrag ist nichtig
112 So nach dem B.G.B. die Verpflichtung aus dem Anweisungsakzept
(§ 784) und aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 ff.); nach dem
H.G.B. die Verpflichtung aus einem Orderpapier (§ 363), sowie überhaupt aus
einem Konnossement, einem Ladeschein oder einem Bodmereibriefe; nach de
W.O. die Verpflichtung aus der Ausstellung eines Wechsels, dem Akzept, dem
Indossament und dem Aval, nach dem Scheckges. die Verpflichtung aus der
Ausstellung und dem Indossament.
113 So kann beim Frachtgeschäft der Frachtführer die Ausstellung eines
Frachtbriefes verlangen (H.G.B. § 426); beim Eisenbahnfrachtgeschäft überdies
der Absender ein Frachtbriefduplikat (H.G.B. § 455), beim Binnenschiffahrts
frachtgeschäft einen Ladeschein (B.Sch.G. § 72); beim Seefrachtgeschäft im
Falle der Charterung jeder Teil eine Chartepartie (H.G.B. § 557), in allen Fällen
der Befrachter (Ablader) ein Konnossement und der Verfrachter (Schiffer) eine
Konnossementsabschrift (H.G.B. § 642); bei dem Versicherungsvertrage der
Versicherungsnehmer eine Police (Versicherungsschein) (V.V.G. § 3, H.G.B. § 784).
114 B.G.B. § 7002. Die Vereinbarung kann mündlich sein. Gleiches gilt
nach H.G.B. § 4191 für die Gestattung der Vermischung beim Sammellager
geschäft. Dagegen tritt beim kaufmännischen Depot (oben Anm. 108) und bei
der Sicherheitsleistung für Börsentermingeschäfte (oben Anm. 109) das Erforder
nis der Ausdrücklichkeit zu dem der Schriftform hinzu. — Die Forderung
„ausdrücklicher“ Abrede in § 2441 B.G.B. ist nicht Formvorschrift, sondern
Auslegungsnorm. Vgl. über diesen Unterschied Regelsberger b. Endemann
II 461 ff.
176 B.G.B. § 125 S. 1. Die Regel ist in den Fällen der §§ 311—313, 518,
761, 766, 780, 781 anwendbar; § 7002 kennzeichnet sich gerade dadurch als
Formvorschrift, dass nur die ausdrückliche Vereinbarung gültig sein soll.
Ebenso in den Fällen des H.G.B. § 75, des DepotG. § 21 u. § 32, des BörsenG. § 54.