Full text: Deutsches Privatrecht (3)

350 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
lich, um eine wertpapiermässige Schuldverpflichtung zu begrün 
den 112 
Bei manchen Schuldverträgen hat, obschon ihr Abschlußs an 
eine Form nicht gebunden ist, ein Teil oder jeder Teil einen ge. 
setzlichen Anspruch auf Beurkundung 113. 
c. Bisweilen ist für den Abschlufs eines Schuldvertrages eine 
ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Auch hierin liegt 
da an sich nach heutigem Recht stillschweigende Willenserklärungen 
zur Begründung von Schuldverhältnissen ausreichen, eine Form 
vorschrift. So ist nach B.G.B. bei der Hinterlegung von Wert 
papieren eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, wenn de 
Verwahrungsvertrag als depositum irregulare geschlossen werden 
soll 114 
2. Die Bedeutung der gesetzlichen Formvorschriften ist in 
den einzelnen Fällen ungleich. 
Regelmässig hängt von der Beobachtung der Form die Gültig 
keit des Schuldvertrages ab 115. Der formlose Vertrag ist nichtig 
112 So nach dem B.G.B. die Verpflichtung aus dem Anweisungsakzept 
(§ 784) und aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 ff.); nach dem 
H.G.B. die Verpflichtung aus einem Orderpapier (§ 363), sowie überhaupt aus 
einem Konnossement, einem Ladeschein oder einem Bodmereibriefe; nach de 
W.O. die Verpflichtung aus der Ausstellung eines Wechsels, dem Akzept, dem 
Indossament und dem Aval, nach dem Scheckges. die Verpflichtung aus der 
Ausstellung und dem Indossament. 
113 So kann beim Frachtgeschäft der Frachtführer die Ausstellung eines 
Frachtbriefes verlangen (H.G.B. § 426); beim Eisenbahnfrachtgeschäft überdies 
der Absender ein Frachtbriefduplikat (H.G.B. § 455), beim Binnenschiffahrts 
frachtgeschäft einen Ladeschein (B.Sch.G. § 72); beim Seefrachtgeschäft im 
Falle der Charterung jeder Teil eine Chartepartie (H.G.B. § 557), in allen Fällen 
der Befrachter (Ablader) ein Konnossement und der Verfrachter (Schiffer) eine 
Konnossementsabschrift (H.G.B. § 642); bei dem Versicherungsvertrage der 
Versicherungsnehmer eine Police (Versicherungsschein) (V.V.G. § 3, H.G.B. § 784). 
114 B.G.B. § 7002. Die Vereinbarung kann mündlich sein. Gleiches gilt 
nach H.G.B. § 4191 für die Gestattung der Vermischung beim Sammellager 
geschäft. Dagegen tritt beim kaufmännischen Depot (oben Anm. 108) und bei 
der Sicherheitsleistung für Börsentermingeschäfte (oben Anm. 109) das Erforder 
nis der Ausdrücklichkeit zu dem der Schriftform hinzu. — Die Forderung 
„ausdrücklicher“ Abrede in § 2441 B.G.B. ist nicht Formvorschrift, sondern 
Auslegungsnorm. Vgl. über diesen Unterschied Regelsberger b. Endemann 
II 461 ff. 
176 B.G.B. § 125 S. 1. Die Regel ist in den Fällen der §§ 311—313, 518, 
761, 766, 780, 781 anwendbar; § 7002 kennzeichnet sich gerade dadurch als 
Formvorschrift, dass nur die ausdrückliche Vereinbarung gültig sein soll. 
Ebenso in den Fällen des H.G.B. § 75, des DepotG. § 21 u. § 32, des BörsenG. § 54.
	        
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