Erstes Kapitel, Schuldverhältnisse überhaupt.
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dafs die für die Schuld bestellten Bürgschaften, Pfandrechte und
Hypotheken nur in Kraft bleiben, wenn der Bürge oder der, dem
der verhaftete Gegenstand zurzeit gehört, in die Schuldübernahme
einwilligt 54. Dasselbe ist für gesetzliche Bürgschaften und Pfandrechte ¬
anzunehmen55. Die Einwilligung ist formfrei und kann
daher auch stillschweigend erfolgen; in dem Abschluss des Schuldübernahmevertrages ¬
durch den Schuldner ist dessen Einwilligung
in die Forthaftung eines ihm selbst gehörigen Pfandes ohne weiteres
enthalten 56. Erfolgt die Einwilligung, so ist die Veränderung der
Haftung gutgeheifsen und vollzieht sich ohne ein neues Verpflichtungsgeschäft, -
wie es erforderlich wäre, um die gleiche Haftung für
eine neue Schuld zu begründen 57. Erfolgt sie nicht, so erlöschen
Bürgschaften und Pfandrechte, während die Hypothek auf den
Eigentümer übergeht 58. Aus dem Fehlen einer Haftungsnachfolge
als solche nicht zugleich Haftungsnachfolge, so liegt darin, dafs der Fortbestand
besonderer Haftungsverhältnisse nicht ohne weiteres eintritt, keineswegs, wie
die Meisten annehmen (so Enneccerus § 309 III, Goldmann u. Lilienilal -
123 IV, Oertmann zu § 418 Bem. 2, Knoke S. 433 ff.), eine Durchbrechung -
des Sukzessionsprinzipes. Und die daraus von Strohal hergeleiteten
Argumente gegen die Sondernachfolge in Schuld sind hinfällig. Vgl. Schuldn.
u. Haft. S. 58 ff. —
Bei der Forderungsübertragung verhält es sich selbstverständlich -
nach § 4011 B.G.B. anders, weil sie zugleich Sukzession in das
Haftungsrecht bewirkt.
54 B.G.B. § 4181. Der Einwilligung ist rechtzeitige Genehmigung gleichzustellen; -
Enneccerus § 309 Anm. 8, Oertmann Bem. 3, Schuldn. u. Haft.
S. 59 Anm. 3. A. M. Planck, Bem. 1 (4. Aufl. Bem. 2), Schollmeyer Bem. 2a,
Crome § 203 Anm. 18; Strohal S. 350 Anm. 164.— Vgl. Schweiz. O.R. a. 1782
(es fordert „Zustimmung“ des Verpfänders oder des Bürgen).
55 Die herrschende Meinung verneint dies; vgl. Planck Bem. 4, Oertmann -
Bem. 4, Knoke S. 436 ff.; für gesetzliche Pfandrechte auch Strohal
S. 361 ff. Vgl. aber Enneccerus § 309 Anm. 7, Schuldn. u. Haft. S. 59 Anm. 2,
Hellmann, Kr.V.Schr. XLIX 520; für gesetzliche Bürgschaften auch Strohal
a. a. O. S. 354 ff., Schuldpflicht S. 129 ff.
56 Vgl. Oertmann Bem. 3, Goldmann u. Lilienthal § 123 IV 2b,
Siber b. Planck“ Bem. 3. Anders bei Schuldübernahme durch Gläubigervertrag; -
Strohal, Schuldübern. S. 348 ff. — Ist der Übernehmer zugleich
Pfandeigner, so liegt in der Übernahmeerklärung stets die Einwilligung in die
Forthaftung; Strohal S. 350. — Das Schweiz. O.R. a. 1782 fordert von vornherein -
nur für „von Dritten bestellte Pfänder“ die Zustimmung des Verpfänders
zur Forthaftung.
5 Also ohne neue Verbürgung, die Schriftform fordern würde, und ohne
neue Verpfändung. So auch Strohal S. 350 ff., der dies von seinem Standpunkte -
aus kaum zu erklären vermag. Vgl. Schuldn. u. Haft. S. 60 Anm. 1,
Knoke S. 438 ff.
b8 B.G.B. § 4181 S. 1 u. 2. Bei der Hypothek wird es angesehen, als