Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

Erstes  Kapitel,  Schuldverhältnisse  überhaupt.
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dafs  die  für  die  Schuld  bestellten  Bürgschaften,  Pfandrechte  und
Hypotheken  nur  in  Kraft  bleiben,  wenn  der  Bürge  oder  der,  dem
der  verhaftete  Gegenstand  zurzeit  gehört,  in  die  Schuldübernahme
einwilligt  54.  Dasselbe  ist  für  gesetzliche  Bürgschaften  und  Pfandrechte ¬
  anzunehmen55.  Die  Einwilligung  ist  formfrei  und  kann
daher  auch  stillschweigend  erfolgen;  in  dem  Abschluss  des  Schuldübernahmevertrages ¬
  durch  den  Schuldner  ist  dessen  Einwilligung
in  die  Forthaftung  eines  ihm  selbst  gehörigen  Pfandes  ohne  weiteres
enthalten  56.  Erfolgt  die  Einwilligung,  so  ist  die  Veränderung  der
Haftung  gutgeheifsen  und  vollzieht  sich  ohne  ein  neues  Verpflichtungsgeschäft, -
  wie  es  erforderlich  wäre,  um  die  gleiche  Haftung  für
eine  neue  Schuld  zu  begründen  57.  Erfolgt  sie  nicht,  so  erlöschen
Bürgschaften  und  Pfandrechte,  während  die  Hypothek  auf  den
Eigentümer  übergeht  58.  Aus  dem  Fehlen  einer  Haftungsnachfolge
als  solche  nicht  zugleich  Haftungsnachfolge,  so  liegt  darin,  dafs  der  Fortbestand
besonderer  Haftungsverhältnisse  nicht  ohne  weiteres  eintritt,  keineswegs,  wie
die  Meisten  annehmen  (so  Enneccerus  §  309  III,  Goldmann  u.  Lilienilal -
  123  IV,  Oertmann  zu  §  418  Bem.  2,  Knoke  S.  433  ff.),  eine  Durchbrechung -
  des  Sukzessionsprinzipes.  Und  die  daraus  von  Strohal  hergeleiteten
Argumente  gegen  die  Sondernachfolge  in  Schuld  sind  hinfällig.  Vgl.  Schuldn.
u.  Haft.  S.  58  ff.  —
Bei  der  Forderungsübertragung  verhält  es  sich  selbstverständlich -
  nach  §  4011  B.G.B.  anders,  weil  sie  zugleich  Sukzession  in  das
Haftungsrecht  bewirkt.
54  B.G.B.  §  4181.  Der  Einwilligung  ist  rechtzeitige  Genehmigung  gleichzustellen; -
  Enneccerus  §  309  Anm.  8,  Oertmann  Bem.  3,  Schuldn.  u.  Haft.
S.  59  Anm.  3.  A.  M.  Planck,  Bem.  1  (4.  Aufl.  Bem.  2),  Schollmeyer  Bem.  2a,
Crome  §  203  Anm.  18;  Strohal  S.  350  Anm.  164.—  Vgl.  Schweiz.  O.R.  a.  1782
(es  fordert  „Zustimmung“  des  Verpfänders  oder  des  Bürgen).
55  Die  herrschende  Meinung  verneint  dies;  vgl.  Planck  Bem.  4,  Oertmann -
  Bem.  4,  Knoke  S.  436  ff.;  für  gesetzliche  Pfandrechte  auch  Strohal
S.  361  ff.  Vgl.  aber  Enneccerus  §  309  Anm.  7,  Schuldn.  u.  Haft.  S.  59  Anm.  2,
Hellmann,  Kr.V.Schr.  XLIX  520;  für  gesetzliche  Bürgschaften  auch  Strohal
a.  a.  O.  S.  354  ff.,  Schuldpflicht  S.  129  ff.
56  Vgl.  Oertmann  Bem.  3,  Goldmann  u.  Lilienthal  §  123  IV  2b,
Siber  b.  Planck“  Bem.  3.  Anders  bei  Schuldübernahme  durch  Gläubigervertrag; -
  Strohal,  Schuldübern.  S.  348  ff.  —  Ist  der  Übernehmer  zugleich
Pfandeigner,  so  liegt  in  der  Übernahmeerklärung  stets  die  Einwilligung  in  die
Forthaftung;  Strohal  S.  350.  —  Das  Schweiz.  O.R.  a.  1782  fordert  von  vornherein -
  nur  für  „von  Dritten  bestellte  Pfänder“  die  Zustimmung  des  Verpfänders
zur  Forthaftung.
5  Also  ohne  neue  Verbürgung,  die  Schriftform  fordern  würde,  und  ohne
neue  Verpfändung.  So  auch  Strohal  S.  350  ff.,  der  dies  von  seinem  Standpunkte -
  aus  kaum  zu  erklären  vermag.  Vgl.  Schuldn.  u.  Haft.  S.  60  Anm.  1,
Knoke  S.  438  ff.
b8  B.G.B.  §  4181  S.  1  u.  2.  Bei  der  Hypothek  wird  es  angesehen,  als
            
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