§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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licher Umdeutung der Gesetzesbestimmungen greifen. Dies
gilt
von den sogenannten „Angebotstheorien“, die eine Ergänzung
des
zwischen den Schuldnern geschlossenen Vertrages durch einen
Vertragsschlufs mit dem Gläubiger annehmen, indem sie die Mitteilung ¬
an den Gläubiger als einen Vertragsantrag — sei es nun
als Kollektivofferte oder sei es als einseitige Offerte des Übernehmers, ¬
die der alte Schuldner nur als dessen Vertreter vornehmen -
kann — und die Genehmigung des Gläubigers als Anpahme ¬
dieses Antrags konstruieren*7. Es gilt in noch höherem
Mafse von der „Vertretungstheorie“, die den Schuldnervertrag zu
einem blofsen Unterfalle des Vertrages zwischen dem Übernehmer
und dem Gläubiger herabsetzt, indem sie dem bisherigen Schuldner
die Funktion eines vollmachtlosen Vertreters des Gläubigers andichtet -
48
47 Diese Theorie ist von Kipp, Jahrb. f. D. XXXVI 344 ff., entwickelt,
aber für das B.G.B. aufgegeben. Durchgeführt ist sie von L. Seuffert bei
Bekker u. Fischer XI 44, besonders aber von v. Blume a. a. O. S. 390 ff. u.
Hellwig a. a. O. S. 161 ff. Sie ist nach dem oben S. 221 Anm. 40 über das Wesen
der Mitteilung Gesagten mit dem B.G.B. unvereinbar. Vgl. gegen sie Regels
berger a. a. O. S. 470 ff., Planck Bem. laa, Schollmeyer Bem. 4, Oertmann -
Bem. 1, Endemann § 153 Anm. 13, Crome § 202, 3b, Horn S. 166 ff.,
Enneccerus a. a. 0. S. 248, sowie auch die ausführliche Darlegung von
Strohal S. 433 ff. — Wenn Dernburg § 156 (157) III u. Enneccerus § 308
II 3 mindestens in der Mitteilung des Übernehmers zugleich einen Antrag an den
Gläubiger finden, die Schuldübernahme nach § 414 zustande zu bringen, so
tragen auch sie in die blosse Mitteilung willkürlich einen ihr fremden Inhalt
hinein. Allein zweifellos kann der Übernehmer jederzeit mit oder nach der
Mitteilung einen solchen Antrag stellen und der Gläubiger, indem er ihn annimmt, -
mit jenem gemäss § 414 kontrahieren, anstatt die Übertragung durch
den Schuldner zu genehmigen. Vgl. Schuldnachf. u. Haft. S. 56 Anm. 3 u. dazu
Siber b. Planck4 Bem. 1c. — Das Schweiz. O.R. hat die reine Angebotstheorie -
aufgenommen, folgerichtig aber den Schuldnervertrag ganz gestrichen;
oben S. 219 Anm. 32.
48 Diese Theorie, der schon v. Blume a. a. 0. sich nähert, hat in voller
Reinheit Strohal a. a. O. S. 439 ff., 460 ff. durchgeführt. Sie ist in der Tat,
wenn die Sondernachfolge in die Schuld geleugnet wird, die allein folgerichtige
Konstruktion. Denn wenn die Schuldübernahme sich lediglich aus einem Verpflichtungsgeschäft ¬
eines Neuschuldners und einem Verfügungsgeschäft des
Gläubigers zusammensetzt, so ist der Vertragsschlußs zwischen beiden nicht
nur ein möglicher, sondern der notwendige Weg; der zu befreiende Schuldner
kann in seiner Eigenschaft als Schuldner dabei überhaupt nicht tätig werden.
Allein die ganze Konstruktion gründet sich auf eine Fiktion und muss zu
weiteren Fiktionen greifen, um die einzelnen Wirkungen zu erklären. Vgl.
gegen sie Schuldn. u. Haft. S. 57, Enneccerus § 208 Anm. 24, Siber b.
Planck4 Bem. 1 a 8.