Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

§  181.  Rechtsnachfolge  in  Schulden.
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licher  Umdeutung  der  Gesetzesbestimmungen  greifen.  Dies
gilt
von  den  sogenannten  „Angebotstheorien“,  die  eine  Ergänzung
des
zwischen  den  Schuldnern  geschlossenen  Vertrages  durch  einen
Vertragsschlufs  mit  dem  Gläubiger  annehmen,  indem  sie  die  Mitteilung ¬
  an  den  Gläubiger  als  einen  Vertragsantrag  —  sei  es  nun
als  Kollektivofferte  oder  sei  es  als  einseitige  Offerte  des  Übernehmers, ¬
  die  der  alte  Schuldner  nur  als  dessen  Vertreter  vornehmen -
  kann  —  und  die  Genehmigung  des  Gläubigers  als  Anpahme ¬
  dieses  Antrags  konstruieren*7.  Es  gilt  in  noch  höherem
Mafse  von  der  „Vertretungstheorie“,  die  den  Schuldnervertrag  zu
einem  blofsen  Unterfalle  des  Vertrages  zwischen  dem  Übernehmer
und  dem  Gläubiger  herabsetzt,  indem  sie  dem  bisherigen  Schuldner
die  Funktion  eines  vollmachtlosen  Vertreters  des  Gläubigers  andichtet -
  48
47  Diese  Theorie  ist  von  Kipp,  Jahrb.  f.  D.  XXXVI  344  ff.,  entwickelt,
aber  für  das  B.G.B.  aufgegeben.  Durchgeführt  ist  sie  von  L.  Seuffert  bei
Bekker  u.  Fischer  XI  44,  besonders  aber  von  v.  Blume  a.  a.  O.  S.  390  ff.  u.
Hellwig  a.  a.  O.  S.  161  ff.  Sie  ist  nach  dem  oben  S.  221  Anm.  40  über  das  Wesen
der  Mitteilung  Gesagten  mit  dem  B.G.B.  unvereinbar.  Vgl.  gegen  sie  Regels
berger  a.  a.  O.  S.  470  ff.,  Planck  Bem.  laa,  Schollmeyer  Bem.  4,  Oertmann -
  Bem.  1,  Endemann  §  153  Anm.  13,  Crome  §  202,  3b,  Horn  S.  166  ff.,
Enneccerus  a.  a.  0.  S.  248,  sowie  auch  die  ausführliche  Darlegung  von
Strohal  S.  433  ff.  —  Wenn  Dernburg  §  156  (157)  III  u.  Enneccerus  §  308
II  3  mindestens  in  der  Mitteilung  des  Übernehmers  zugleich  einen  Antrag  an  den
Gläubiger  finden,  die  Schuldübernahme  nach  §  414  zustande  zu  bringen,  so
tragen  auch  sie  in  die  blosse  Mitteilung  willkürlich  einen  ihr  fremden  Inhalt
hinein.  Allein  zweifellos  kann  der  Übernehmer  jederzeit  mit  oder  nach  der
Mitteilung  einen  solchen  Antrag  stellen  und  der  Gläubiger,  indem  er  ihn  annimmt, -
  mit  jenem  gemäss  §  414  kontrahieren,  anstatt  die  Übertragung  durch
den  Schuldner  zu  genehmigen.  Vgl.  Schuldnachf.  u.  Haft.  S.  56  Anm.  3  u.  dazu
Siber  b.  Planck4  Bem.  1c.  —  Das  Schweiz.  O.R.  hat  die  reine  Angebotstheorie -
  aufgenommen,  folgerichtig  aber  den  Schuldnervertrag  ganz  gestrichen;
oben  S.  219  Anm.  32.
48  Diese  Theorie,  der  schon  v.  Blume  a.  a.  0.  sich  nähert,  hat  in  voller
Reinheit  Strohal  a.  a.  O.  S.  439  ff.,  460  ff.  durchgeführt.  Sie  ist  in  der  Tat,
wenn  die  Sondernachfolge  in  die  Schuld  geleugnet  wird,  die  allein  folgerichtige
Konstruktion.  Denn  wenn  die  Schuldübernahme  sich  lediglich  aus  einem  Verpflichtungsgeschäft ¬
  eines  Neuschuldners  und  einem  Verfügungsgeschäft  des
Gläubigers  zusammensetzt,  so  ist  der  Vertragsschlußs  zwischen  beiden  nicht
nur  ein  möglicher,  sondern  der  notwendige  Weg;  der  zu  befreiende  Schuldner
kann  in  seiner  Eigenschaft  als  Schuldner  dabei  überhaupt  nicht  tätig  werden.
Allein  die  ganze  Konstruktion  gründet  sich  auf  eine  Fiktion  und  muss  zu
weiteren  Fiktionen  greifen,  um  die  einzelnen  Wirkungen  zu  erklären.  Vgl.
gegen  sie  Schuldn.  u.  Haft.  S.  57,  Enneccerus  §  208  Anm.  24,  Siber  b.
Planck4  Bem.  1  a  8.
            
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