I. Zweites Hauptstück. Kirchliche Eheverbote.
282
Die Prüfung der Giltigkeit des Vertrages' über die Kindererziehung,
wenn es sich um eine im öffentlich-rechtlichen Interesse eingebrachte Beschwerde ¬
der katholischen Kirche handelt, obliegt der politischen Behörde
(Bezirkshauptmannschaft) und nicht dem Gerichte. Letzteres ist bei Streitigkeiten ¬
der Vertragscontrahenten untereinander competent.
Auch minderjährige Brautleute können, ohne daß sie dazu einer Bewilligung ¬
des Vaters, Vormundes oder Gerichtes bedürfen, über die Religion ¬
ihrer Kinder Contracte eingehen. Wie sie für sich selbst nach vollendetem ¬
14. Lebensjahre die Religion bezw. Confession sich frei erwählen
können, kann ihnen das Recht der Wahl für anzuhoffende Kinder auch
nicht streitig gemacht werden.
Zweite Abtheilung.
Ehen zwischen Katholiken und Schismatikern.
Zum Beweise, daß durch das Eheverbot des gemischten Religionsbekenntnisses ¬
nicht nur die Irrgläubigen, sondern auch die Schismatiker? ¬
von der Ehe mit Katholiken ferne gehalten werden, führen wir
bloß das Decret des Officium Inquis. an, welches über Anfrage eines
dalmatinischen Bischofes unterm 20. August 1671 erklärte: „non esse
permittenda conjugia inter catholicos et schismaticos", und sich
hierbei zugleich auf eine ältere Entscheidung vom 20. Juni 1628 berief.
Für die pfarrliche Amtsführung gelten bei sich ergebenden Ehen
zwischen Katholiken und Schismatikern dieselben Grundsätze, wie
bei Mischehen zwischen Katholiken und Irrgläubigen; somit wird das
Verfahren des Pfarrers ein verschiedenes sein, je nachdem die Nupturienten ¬
sich den von der Kirche geforderten Bedingungen fügen oder
widersetzen.
V. Verbot der Kirche (interdictum ecclesiae).
Die allgemeinen, für die Gesammtkirche erlassenen Eheverbote
(vetita generalia, seu vetita a jure) haben den ganzen christlichen
Erdkreis im Auge und können somit nicht alle einzelnen Fälle in ihren
Bereich ziehen; darum mußte die kirchliche Gesetzgebung3, um auch noch
besonderen, im allgemeinen Eherechte nicht speciell vorgesehenen Eventuali1 ¬
Siehe Dr. R. v. Scherer in Linzer Quartalschrift 1890, S. 104 ff.
2 Ein vielbesprochener hierher gehöriger Dispensfall traf sich unter dem Pontificate ¬
Gregors XVI., welcher am 12. October 1840 der Prinzessin von Montfort, ¬
Mathilde Bonaparte, die canonische Nachsicht zur Ehe mit dem
schismatischen Grafen Anatol Demidoff ertheilte; der Eheabschluß fand zu
statt.
Florenz
3 X (IV. 16).