fullscreen : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

I.  Zweites  Hauptstück.  Kirchliche  Eheverbote.
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Die  Prüfung  der  Giltigkeit  des  Vertrages'  über  die  Kindererziehung,
wenn  es  sich  um  eine  im  öffentlich-rechtlichen  Interesse  eingebrachte  Beschwerde ¬
  der  katholischen  Kirche  handelt,  obliegt  der  politischen  Behörde
(Bezirkshauptmannschaft)  und  nicht  dem  Gerichte.  Letzteres  ist  bei  Streitigkeiten ¬
  der  Vertragscontrahenten  untereinander  competent.
Auch  minderjährige  Brautleute  können,  ohne  daß  sie  dazu  einer  Bewilligung ¬
  des  Vaters,  Vormundes  oder  Gerichtes  bedürfen,  über  die  Religion ¬
  ihrer  Kinder  Contracte  eingehen.  Wie  sie  für  sich  selbst  nach  vollendetem ¬
  14.  Lebensjahre  die  Religion  bezw.  Confession  sich  frei  erwählen
können,  kann  ihnen  das  Recht  der  Wahl  für  anzuhoffende  Kinder  auch
nicht  streitig  gemacht  werden.
Zweite  Abtheilung.
Ehen  zwischen  Katholiken  und  Schismatikern.
Zum  Beweise,  daß  durch  das  Eheverbot  des  gemischten  Religionsbekenntnisses ¬
  nicht  nur  die  Irrgläubigen,  sondern  auch  die  Schismatiker? ¬
  von  der  Ehe  mit  Katholiken  ferne  gehalten  werden,  führen  wir
bloß  das  Decret  des  Officium  Inquis.  an,  welches  über  Anfrage  eines
dalmatinischen  Bischofes  unterm  20.  August  1671  erklärte:  „non  esse
permittenda  conjugia  inter  catholicos  et  schismaticos",  und  sich
hierbei  zugleich  auf  eine  ältere  Entscheidung  vom  20.  Juni  1628  berief.
Für  die  pfarrliche  Amtsführung  gelten  bei  sich  ergebenden  Ehen
zwischen  Katholiken  und  Schismatikern  dieselben  Grundsätze,  wie
bei  Mischehen  zwischen  Katholiken  und  Irrgläubigen;  somit  wird  das
Verfahren  des  Pfarrers  ein  verschiedenes  sein,  je  nachdem  die  Nupturienten ¬
  sich  den  von  der  Kirche  geforderten  Bedingungen  fügen  oder
widersetzen.
V.  Verbot  der  Kirche  (interdictum  ecclesiae).
Die  allgemeinen,  für  die  Gesammtkirche  erlassenen  Eheverbote
(vetita  generalia,  seu  vetita  a  jure)  haben  den  ganzen  christlichen
Erdkreis  im  Auge  und  können  somit  nicht  alle  einzelnen  Fälle  in  ihren
Bereich  ziehen;  darum  mußte  die  kirchliche  Gesetzgebung3,  um  auch  noch
besonderen,  im  allgemeinen  Eherechte  nicht  speciell  vorgesehenen  Eventuali1 ¬
  Siehe  Dr.  R.  v.  Scherer  in  Linzer  Quartalschrift  1890,  S.  104  ff.
2  Ein  vielbesprochener  hierher  gehöriger  Dispensfall  traf  sich  unter  dem  Pontificate ¬
  Gregors  XVI.,  welcher  am  12.  October  1840  der  Prinzessin  von  Montfort, ¬
  Mathilde  Bonaparte,  die  canonische  Nachsicht  zur  Ehe  mit  dem
schismatischen  Grafen  Anatol  Demidoff  ertheilte;  der  Eheabschluß  fand  zu
statt.
Florenz
3  X  (IV.  16).
            
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