§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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nicht übertragbar, bevor sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig -
geworden sind s8. Sodann können die Ansprüche auf Entschädigung -
für unschuldig erlittene Strafe oder Untersuchungshaft
nicht übertragen werden, bevor ihre richterliche Feststellung erfolgt -
ist8° Unbedingt sind ferner gewisse vermögensrechtliche
Ansprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen der Übertragung
entzogen °°. Auch kann aus Gründen des öffentlichen Rechts ein
Verbot der Übertragung selbst ohne ausdrückliche Bestimmung
anzunehmen sein °1. In allen solchen Fällen handelt es sich um
zwingendes Recht, so dals die verbotswidrige Abtretung nichtig
ist und auch durch Zustimmung des Schuldners nicht wirksam
werden kann.
b. Unübertragbar sind Forderungen, die wegen der Beschaffenheit -
der geschuldeten Leistung an die Person
des Gläubigers gebunden sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistung
an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne
Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann°2. Nach besonderer
gesetzlicher Bestimmung gehören dahin im Zweifel die Ansprüche
auf Dienste und auf Ausführung eines Auftrages 32, mangels anderei
Vereinbarung das Vorkaufsrecht °4 und normalerweise alle gegenseitigen ¬
Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrage
mit Ausnahme fälliger Ersatzansprüche und der Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche -
3. Aber auch bei vielen anderen Schuld88 ¬
B.G.B. § 847, § 13002
80 R.G. v. 20. Mai 1898 § 54, v. 14. Juli 1904 § 64. — Gleiches muss für
die Ansprüche auf Busse wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gelten.
90 So die Ansprüche des Ehemanns auf Beitragsleistungen der Frau nach
B.G.B. § 1427, 1585; der Anspruch der Tochter auf Aussteuer nach § 1623.
91 So hat das R.Ger. den Darlehnsanspruch der öffentlichen Pfandleiher
für unübertragbar erklärt; D.J.Z. IX 745.
92 B.G.B. § 399. Vgl. Sächs. Gb. § 966. — Was Gerhard Beseler
Arch. f. z. Pr. CX 114 ff., hiergegen einwendet, ist nicht zutreffend. Die „abgeschwächte ¬
Zession“, die auch hier zulässig sein soll, ist nicht Abtretung der
Forderung, sondern nur Übertragung des Rechtes zu ihrer Ausübung; vgl.
unten S. 203 Anm. 112.
93 B.G.B. § 613, 6642. Es handelt sich um eine blofse Auslegungsregel.
Die Übertragbarkeit kann vereinbart oder nach den Umständen als vereinbart
anzunehmen sein.
B.G.B. § 514. Die Vorschrift gibt sich ausdrücklich als nachgiebigen
Rechtssatz.
9 B.G.B. § 717. Der Rechtssatz entspricht dem personenrechtlichen
Wesen der Gesellschaft. Doch ist er als nachgiebig anzusehen; vgl. Jörges,
2. f. H.R. LI 75 ff., Staub, Exkurs zu § 122 Anm. 29. A.M. Sohm, Der