Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

§  180.  Rechtsnachfolge  in  Forderungen.
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nicht  übertragbar,  bevor  sie  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig -
  geworden  sind  s8.  Sodann  können  die  Ansprüche  auf  Entschädigung -
  für  unschuldig  erlittene  Strafe  oder  Untersuchungshaft
nicht  übertragen  werden,  bevor  ihre  richterliche  Feststellung  erfolgt -
  ist8°  Unbedingt  sind  ferner  gewisse  vermögensrechtliche
Ansprüche  aus  familienrechtlichen  Verhältnissen  der  Übertragung
entzogen  °°.  Auch  kann  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  ein
Verbot  der  Übertragung  selbst  ohne  ausdrückliche  Bestimmung
anzunehmen  sein  °1.  In  allen  solchen  Fällen  handelt  es  sich  um
zwingendes  Recht,  so  dals  die  verbotswidrige  Abtretung  nichtig
ist  und  auch  durch  Zustimmung  des  Schuldners  nicht  wirksam
werden  kann.
b.  Unübertragbar  sind  Forderungen,  die  wegen  der  Beschaffenheit -
  der  geschuldeten  Leistung  an  die  Person
des  Gläubigers  gebunden  sind.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  die  Leistung
an  einen  anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger  nicht  ohne
Veränderung  ihres  Inhaltes  erfolgen  kann°2.  Nach  besonderer
gesetzlicher  Bestimmung  gehören  dahin  im  Zweifel  die  Ansprüche
auf  Dienste  und  auf  Ausführung  eines  Auftrages  32,  mangels  anderei
Vereinbarung  das  Vorkaufsrecht  °4  und  normalerweise  alle  gegenseitigen ¬
  Ansprüche  der  Gesellschafter  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
mit  Ausnahme  fälliger  Ersatzansprüche  und  der  Gewinn-  und  Auseinandersetzungsansprüche -
  3.  Aber  auch  bei  vielen  anderen  Schuld88 ¬
  B.G.B.  §  847,  §  13002
80  R.G.  v.  20.  Mai  1898  §  54,  v.  14.  Juli  1904  §  64.  —  Gleiches  muss  für
die  Ansprüche  auf  Busse  wegen  Verletzung  eines  Persönlichkeitsrechts  gelten.
90  So  die  Ansprüche  des  Ehemanns  auf  Beitragsleistungen  der  Frau  nach
B.G.B.  §  1427,  1585;  der  Anspruch  der  Tochter  auf  Aussteuer  nach  §  1623.
91  So  hat  das  R.Ger.  den  Darlehnsanspruch  der  öffentlichen  Pfandleiher
für  unübertragbar  erklärt;  D.J.Z.  IX  745.
92  B.G.B.  §  399.  Vgl.  Sächs.  Gb.  §  966.  —  Was  Gerhard  Beseler
Arch.  f.  z.  Pr.  CX  114  ff.,  hiergegen  einwendet,  ist  nicht  zutreffend.  Die  „abgeschwächte ¬
  Zession“,  die  auch  hier  zulässig  sein  soll,  ist  nicht  Abtretung  der
Forderung,  sondern  nur  Übertragung  des  Rechtes  zu  ihrer  Ausübung;  vgl.
unten  S.  203  Anm.  112.
93  B.G.B.  §  613,  6642.  Es  handelt  sich  um  eine  blofse  Auslegungsregel.
Die  Übertragbarkeit  kann  vereinbart  oder  nach  den  Umständen  als  vereinbart
anzunehmen  sein.
B.G.B.  §  514.  Die  Vorschrift  gibt  sich  ausdrücklich  als  nachgiebigen
Rechtssatz.
9  B.G.B.  §  717.  Der  Rechtssatz  entspricht  dem  personenrechtlichen
Wesen  der  Gesellschaft.  Doch  ist  er  als  nachgiebig  anzusehen;  vgl.  Jörges,
2.  f.  H.R.  LI  75  ff.,  Staub,  Exkurs  zu  §  122  Anm.  29.  A.M.  Sohm,  Der
            
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