Volltext : Deutsches Privatrecht (3)

Erstes  Kapitel.  Schuldverhältnisse  überhaupt.
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e.  Im  Falle  einer  mehrmaligen  Abtretung  derselben
Forderung  kann  derjenige,  dem  die  schon  abgetretene  Forderung
abgetreten  wurde,  die  Forderung  nicht  erwerben  8°.  Allein  die
Schutzvorschriften  zugunsten  des  gutgläubigen  Schuldners  finden
entsprechende  Anwendung  31.  Wenn  daher  der  Schuldner,  ohne
von  der  früheren  Abtretung  Kenntnis  erlangt  zu  haben,  an  den
späteren  Erwerber  leistet  oder  sich  mit  ihm  auf  ein  Rechtsgeschäft
oder  einen  Rechtsstreit  über  die  Forderung  einläfst,  so  mufs  der
frühere  Erwerber  dies  gegen  sich  gelten  lassen.  Hier  verschafft
also  die  Abtretung  durch  einen  Nichtgläubiger,  der  aber  auf  Grund
seiner  bisherigen  Gläubigerstellung  dem  Schuldner  gegenüber  noch
als  Gläubiger  legitimiert  war,  dem  blossen  Scheingläubiger  auf
Kosten  des  wahren  Gläubigers  die  Legitimation  als  Gläubiger
gegenüber  dem  Schuldner.  Die  gleiche  Legitimation  eines  Nichtgläubigers ¬
  tritt  ein,  wenn  eine  bereits  abgetretene  Forderung  durch
gerichtlichen  Beschlufs  einem  Dritten  überwiesen  wird  oder  wenn
der  bisherige  Gläubiger  ihren  gesetzlichen  Übergang  auf  einen
Dritten  diesem  gegenüber  als  erfolgt  anerkennt.
f.  Die  schuldrechtlichen  Verpflichtungen,  die  der
Abtretungsvertrag  als  solcher  erzeugt,  erschöpfen  sich  in  der  Beihilfe, -
  die  der  bisherige  Gläubiger  dem  neuen  Gläubiger  durch
Auskunfterteilung,  Aushändigung  der  Beweisurkunden  und  gehörige
Beurkundung  der  Abtretung  zu  leisten  hat,  um  ihm  die  Ausübung
des  übertragenen  Rechtes  zu  erleichtern  82.  Im  übrigen  bestimmt
gilt  nur  zugunsten,  nicht  zum  Nachteil  des  gutgläubigen  Schuldners.  Vgl.
Näheres  b.  Hellwig,  Rechtskraft  S.  400  ff.;  Rehbein  II  404  ff.;  Planck
Bem.  2;  Schollmeyer  Bem.  2;  Oertmann  Bem.  2;  Endemann  I  §  152
Anm.  23;  Enneccerus  §  304  I  2;  Sobernheim  a.  a.  O.  S.  81  ff.
Die
Anzeige  der  früher  erfolgten  Abtretung  nach  ergangenem  Urteil  entzieht  dem
IXIV  Nr.  50.
Schuldner  von  nun  an  den  Schutz  des  §  4072;  R.Ger.  LX.
80  Oben  S.  184  Anm.  23.—  Nach  Schweiz.  O.R.  a.  186  (jetzt  wegen  a.  165  1  gestrichen) -
  ging  die  Abtretung  vor,  für  welche  die  ältere  schriftliche  Beurkundung
vorliegt.
81  B.G.B.  §  408.  Vgl.  Sächs.  Gb.  §  973;  Schweiz.  O.R.  Art.  187  (167).
Nicht  anwendbar  ist  jedoch  die  das  Aufrechnungsrecht  erweiternde  Vorschrift
des  §  406  B.G.B.  (bestritten;  vgl.  Siber  bei  Planck*  Bem.  1  b).
82  B.G.B.  §402—403  und  dazu  oben  S.  188  Anm.  44  u.  S.  189  Anm.  50.  Vgl.  Sächs.
Gb.  §  970;  Schweiz.  O.R.  a.  191  (170  2).  —  Diese  Ansprüche  stehen  bei  wieder
holter  Abtretung  auch  den  späteren  Erwerbern  unmittelbar  gegen  den  ersten
Abtretenden  zu.  A.  M.  Planck3  zu  §  402  Bem.  1f,  Oertmann,  Bem.  4.  Vgl.
aber  jetzt  Siber  b.  Planck-  Bem.  1  f,  Rehbein  II  392,  Schollmeyer
Bem.  4,  Dernburg  §  142  (143)I1  u.  bes.  Enneccerus  §  305  Z.  3,  der  zutreffend
betont,  dals  es  sich  um  Hilfsrechte  handelt,  die  mit  der  Forderung  ohne  weiteres
übergehen.
            
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