Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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e. Im Falle einer mehrmaligen Abtretung derselben
Forderung kann derjenige, dem die schon abgetretene Forderung
abgetreten wurde, die Forderung nicht erwerben 8°. Allein die
Schutzvorschriften zugunsten des gutgläubigen Schuldners finden
entsprechende Anwendung 31. Wenn daher der Schuldner, ohne
von der früheren Abtretung Kenntnis erlangt zu haben, an den
späteren Erwerber leistet oder sich mit ihm auf ein Rechtsgeschäft
oder einen Rechtsstreit über die Forderung einläfst, so mufs der
frühere Erwerber dies gegen sich gelten lassen. Hier verschafft
also die Abtretung durch einen Nichtgläubiger, der aber auf Grund
seiner bisherigen Gläubigerstellung dem Schuldner gegenüber noch
als Gläubiger legitimiert war, dem blossen Scheingläubiger auf
Kosten des wahren Gläubigers die Legitimation als Gläubiger
gegenüber dem Schuldner. Die gleiche Legitimation eines Nichtgläubigers ¬
tritt ein, wenn eine bereits abgetretene Forderung durch
gerichtlichen Beschlufs einem Dritten überwiesen wird oder wenn
der bisherige Gläubiger ihren gesetzlichen Übergang auf einen
Dritten diesem gegenüber als erfolgt anerkennt.
f. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen, die der
Abtretungsvertrag als solcher erzeugt, erschöpfen sich in der Beihilfe, -
die der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger durch
Auskunfterteilung, Aushändigung der Beweisurkunden und gehörige
Beurkundung der Abtretung zu leisten hat, um ihm die Ausübung
des übertragenen Rechtes zu erleichtern 82. Im übrigen bestimmt
gilt nur zugunsten, nicht zum Nachteil des gutgläubigen Schuldners. Vgl.
Näheres b. Hellwig, Rechtskraft S. 400 ff.; Rehbein II 404 ff.; Planck
Bem. 2; Schollmeyer Bem. 2; Oertmann Bem. 2; Endemann I § 152
Anm. 23; Enneccerus § 304 I 2; Sobernheim a. a. O. S. 81 ff.
Die
Anzeige der früher erfolgten Abtretung nach ergangenem Urteil entzieht dem
IXIV Nr. 50.
Schuldner von nun an den Schutz des § 4072; R.Ger. LX.
80 Oben S. 184 Anm. 23.— Nach Schweiz. O.R. a. 186 (jetzt wegen a. 165 1 gestrichen) -
ging die Abtretung vor, für welche die ältere schriftliche Beurkundung
vorliegt.
81 B.G.B. § 408. Vgl. Sächs. Gb. § 973; Schweiz. O.R. Art. 187 (167).
Nicht anwendbar ist jedoch die das Aufrechnungsrecht erweiternde Vorschrift
des § 406 B.G.B. (bestritten; vgl. Siber bei Planck* Bem. 1 b).
82 B.G.B. §402—403 und dazu oben S. 188 Anm. 44 u. S. 189 Anm. 50. Vgl. Sächs.
Gb. § 970; Schweiz. O.R. a. 191 (170 2). — Diese Ansprüche stehen bei wieder
holter Abtretung auch den späteren Erwerbern unmittelbar gegen den ersten
Abtretenden zu. A. M. Planck3 zu § 402 Bem. 1f, Oertmann, Bem. 4. Vgl.
aber jetzt Siber b. Planck- Bem. 1 f, Rehbein II 392, Schollmeyer
Bem. 4, Dernburg § 142 (143)I1 u. bes. Enneccerus § 305 Z. 3, der zutreffend
betont, dals es sich um Hilfsrechte handelt, die mit der Forderung ohne weiteres
übergehen.