Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
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Die Erfüllung kann aber auch, wie immer die Erfüllungs 
handlung beschlossen sein mag, den Gegenstand eines selbständigen 
Erfüllungsvertrages bilden 24. Ein solcher ist freilich nach 
geltendem Recht nicht schon darin zu finden, dafs der Gläubiger 
eine ihm zum Zweck der Erfüllung angebotene Leistung als Er 
füllung annimmt; vielmehr wird dadurch, wenn er hinterher die 
Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere 
als die geschuldete Leistung oder unvollständig gewesen sei, nur 
Anders aber 
die Beweislast zu seinen ungunsten verschoben 25. 
verhält es sich, insoweit der Gläubiger die ihm angebotene Leistung 
als gehörige Erfüllung annimmt, somit seinen Willen erklärt. 
dafs die Leistung als Erfüllung gelten soll. Damit ist ein Erfüllungs 
vertrag geschlossen, der aus sich selbst die Kraft schöpft, die 
Leistung zur Erfüllung zu stempeln. Ein solcher Vertrag kann 
wegen eines Willenmangels nichtig oder anfechtbar sein. Insoweit 
er aber in sich gültig ist, schliesst er ein Zurückgreifen auf den 
Schuldinhalt aus. Alle etwaigen Abweichungen vom Schuldinhalt 
sind gutgeheifsen. Dem älteren deutschen Recht durchaus geläufig. 
hat der Gedanke des selbständigen Erfüllungsvertrages neuerdings 
besonders im Handelsrecht seine Ausprägung gefunden 26. Er ist 
aber auch im bürgerlichen Recht nicht zu entbehren? 
Wer eine Schuld erfüllt, hat ein Gegenrecht auf Quittung28 
24 Der durch Angebot und Annahme einer Leistung als Erfüllung ge 
schlossene Erfüllungsvertrag ist scharf von dem Vertrage, durch den erfüllt 
wird, zu unterscheiden. Er kann geschlossen werden, wenn die Erfüllungs 
handlung selbst keinerlei Vertragsnatur aufweist, und kann fehlen, wenn die 
Erfüllungshandlung in Übereignung oder einem anderen Vertragsschlüsse besteht. 
25 B.G.B. § 363; R.Ger. LXVI Nr. 65, LXX Nr. 9. 
26 Auf ihm beruhen vor allem die Wirkungen der kaufmännischen 
„Empfangnahme“, zu der beim Handelskaufe der Käufer verpflichtet ist; vgl. 
meine Grundz. des H.R. in der Enzykl. von Holtzendorff-Kohler III 95. 
27 In unzähligen Fällen liegt in der Annahme des Gläubigers, wenn ihr 
kein Vorbehalt zugefügt wird, eine Gutheissung von Abweichungen, die der 
Gläubiger nicht hätte zu dulden brauchen. Ohne weiteres wird dies z. B. 
anzunehmen sein, wenn der Gläubiger die Leistung am ungehörigen Orte oder 
zu ungehöriger Zeit annimmt. Eine Verpflichtung des Gläubigers zur rechts 
geschäftlichen Annahmeerklärung begründet das B.G.B. § 6402 in gewissem 
Umfange beim Werkvertrage. 
28 Vgl. Cohn a. a. O. S. 1019 ff. Dilloo, Die Quittung im Recht und 
im Verkehr, Berlin 1895. R. Behrend, Beiträge zur Lehre von der Quittung, 
Leipzig 1896. G. Dryander, Die rechtliche Bedeutung der Quittung, Greifs 
wald 1899. Hedemann, Jahrb. f. D. XLVIII 63 ff. Bülow ebd. LIX 1 ff. 
W. Lacmann, Arch. f. b. R. XXXI 45 ff.
	        
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