Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
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vor, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt 
wird. Ein dauerndes Schuldverhältnis ist, da die geschuldete 
Leistung in einem kontinuierlichen oder wiederkehrenden Verhalten 
besteht, auf fortlaufende Erfüllung angelegt und geht daher, wie 
oben bereits gezeigt ist, durch Erfüllung nicht unter3. Jedes vor 
übergehende Schuldverhältnis aber erlischt durch Erfüllung. Denn 
es hat nunmehr sein Lebensziel erreicht, da der Gläubiger be 
kommen hat, was er bekommen sollte. Dies gilt auch für die 
einzelnen vorübergehenden Schuldverhältnisse, die einem dauernden 
Schuldverhältnis entspringen. 
Erfüllung ist Leistung an den Gläubiger. Gleiche Wir 
kung hat die Leistung an den Vertreter des Gläubigers. Aber 
auch die Leistung an jeden Dritten wirkt als Erfüllung, wenn sie 
mit Einwilligung des Gläubigers erfolgt oder von diesem nach 
träglich genehmigt wird oder auf Grund einer Gesamtnachfolge 
anerkannt werden muss“. Durch Vertrag kann in den Schuld 
inhalt selbst die Erfüllbarkeit zu Händen eines dritten Leistungs 
empfängers aufgenommen werden5. In dem Umfange, in dem mit 
dem äufseren Schein der Berechtigung eine Legitimation zur Aus 
übung des Gläubigerrechts verknüpft ist, wirkt auch die Leistung 
an den Nichtberechtigten als Erfüllung6. 
Zur Erfüllung verpflichtet ist der Schuldner. Allein nicht 
darauf kommt es an, dafs der Schuldner leistet, was er leisten 
soll, sondern nur darauf, dafs der Gläubiger bekommt, was er be 
kommen soll'. Hat der Gläubiger alles empfangen, was ihm ge 
3 Vgl. oben § 176 II 7 S. 87 ff. B.G.B. § 362' ist daher zu weit gefasst. 
4 B.G.B. § 3622. Vgl. Sächs. Gb. § 691. 
5 Fall des „solutionis causa adjectus“ (Zahlstelle). Dann hat der Schuldner 
ein festes Recht auf Leistung an den Dritten. Vgl. Sächs. Gb. § 692. Doch 
erlischt dieses Recht nicht bloss durch Tod des Dritten, sondern auch, wenn 
der Gläubiger auf Grund des Eintritts von Umständen, infolge deren die Leistung 
an den Dritten seine Forderung gefährden würde, die Ermächtigung widerruft. 
Vgl. Preufs. A.L.R. I, 16 § 31 ff., wo zum Teil nur ausgesprochen wird, was 
auch heute aus dem Prinzip von Treu und Glauben folgt. 
6 So kraft der Legitimation durch ein Wertpapier (oben Bd. II 119, 138 ff., 
154, 172 ff.), durch das Grundbuch (ebd. S. 330), durch Sachbesitz (B.G.B. § 851), 
durch Erbschein (B.G.B. § 2363), sowie in den Fällen, in denen nach Abtretung 
einer Forderung noch an den bisherigen Gläubiger (B.G.B. § 407) oder bei un 
wirksamer Abtretung an den scheinbaren neuen Gläubiger (B.G.B. § 408) wirk 
sam geleistet werden kann. 
Dies entspricht dem germanischen Begriff der selbständigen Gläubiger 
schuld, die freilich ihr notwendiges Korrelat in einer Schuldnerschuld hat 
(oben § 174 S. 11 Anm. 9), allein in ihrem objektiven Gehalt von dieser unabhängig 
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
	        
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