Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
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Eigentumsanspruch insoweit nicht zur Anwendung, als aus dem 
besonderen Schuldverhältnis sich zugunsten des Gläubigers ein 
Anderes ergibt. 
§ 179. Beendigung der Schuldverhältnisse. 
I. Überhaupt. Ein Schuldverhältnis endet, wenn das von 
ihm 
gesetzte rechtliche Sollen wegfällt, somit der Schuldner nichts 
mehr leisten und der Gläubiger nichts mehr bekommen solli 
Der Beendigung fähig ist jedes einzelne Schuldverhältnis; 
jede in einem besondern Anspruch wirksame Forderung und jede 
zu einer besonderen Leistung verpflichtende Schuld kann für sich 
erlöschen. 
Bei zusammengesetzten Schuldverhältnissen aber treten 
zu den Beendigungsgründen der einzelnen Forderungen Beendi 
gungsgründe hinzu, die das Schuldverhältnis als Ganzes treffen. 
Das Schuldverhältnis als Ganzes kann fortbestehen, wenn einzelne 
ihm entspringende Forderungen erlöschen. Es kann aber auch 
umgekehrt beendigt werden und damit seine Wirkungskraft für 
die Zukunft einbüßen, während einzelne ihm entstammende Forde 
rungen noch bestehen. 
II. Erfüllung2. Der normale Beendigungsgrund aller vor 
übergehenden Schuldverhältnisse ist die Erfüllung. Erfüllung liegt 
i Keine Beendigung liegt im blossen Wegfall der Haftung. Selbst die 
Versagung des Klagerechts läfst ein freilich unvollkommenes Schuldverhältnis 
bestehen. Wird die Geltendmachung der Forderung nur durch Gewährung 
eines Einrederechts ausgeschlossen, so tritt die Schwächung des Schuldverhält 
hisses überhaupt nur in die Erscheinung, falls der Schuldner sein Gegenrecht 
gebraucht. Durch ein vorübergehendes Einrederecht büßst die Forderung nur 
zeitweise ihre Kraft ein. Aber auch durch eine dauernde (peremtorische) Ein 
rede wird sie nur gelähmt, nicht vernichtet. Doch wird in bestimmten Fällen 
eine derartige Forderung so behandelt, als wenn sie nicht mehr bestände; 
B.G.B. § 8131, 886, 1169, 1254. Davon macht aber wieder, abgesehen vom Falle 
des § 886, die verjährte Forderung eine Ausnahme. 
2 Über älteres germanisches (nordisches) Recht v. Amira, O.R. I 433 ff., 
II 485 ff. — Über röm. u. gem. R. Brinz II § 290; Windscheid II § 342 ff.; 
Dernburg, Pand. II § 55 ff. Ferner unter Einbeziehung der neueren Gesetz 
bücher Gruchot, Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld, 1871; Römer, 
Beiträge zur Lehre von der Erfüllung der Obl., 1877. Mit Rücksicht auf die 
Zahlung im Handel Goldschmidt, Handb. § 102 ff.; G. Cohn in Endemanns 
Handb. III 998 ff. — Über das geltende deut. R. Stammler S. 214 ff.: Ende 
mann § 141; Cosack § 108; Matthiafs § 92; Crome § 182 ff.; Landsberg 
§ 106; Dernburg § 113ff.; Kohler II 1 § 70 ff.; Enneccerus § 283 ff.; 
Kretschmar, Die Erfüllung, T. I, 1906; Schöninger, Leistungsgeschäft, 
1906, S. 86 ff.; Böhmer, Erfüllungswille, 1910; Komm. zu B.G.B. § 362—371.
	        
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