Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
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eines Gegenstandes verpflichtet, so beschränkt sich seine Verpflich
tung auf die gezogenen Nutzungen 121
Zweitens erlangt der Schuldner das Recht, sich von der Ver
pflichtung zur Herausgabe einer Sache in anderer Weise, als
durch Leistung an den Gläubiger, zu befreien. Im
älteren deutschen wie im römischen Recht konnte er sich seiner
Verbindlichkeit durch Preisgabe der Sache entledigen 122; doch
mufste er nach deutschen Quellen vielfach dabei bestimmte Formen
wahren, die seine Handlung zu einer Scheinerfüllung stempelten 123
Nach heutigem Recht kann er sich nur von der Verpflichtung zur
Herausgabe eines Grundstückes durch Aufgeben des Besitzes be
freien 124. Hat er bewegliche Sachen herauszugeben, so ist das
Mittel, ohne Mitwirkung des Gläubigers der Verpflichtung ledig zu
werden, die öffentliche Hinterlegung oder, wenn die Sache sich
zur Hinterlegung nicht eignet, die Versteigerung und die Hinter
legung des Erlöses 125
Drittens trifft den Gläubiger eine Ersatzpflicht; sie be
schränkt sich aber auf die Mehraufwendungen, die der Schuldner
für das erfolglose Angebot und für die Aufbewahrung und Er
haltung des geschuldeten Gegenstandes machen mufste 126
121 B.G.B. § 302. Er haftet also nicht für die Nutzungen, die er hätte
ziehen können; auch nicht, wenn er es absichtlich unterliefs, Nutzungen zu
ziehen. Vgl. Sächs. Gb. § 750.
122 Über das deut. R. Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 292 ff., Z. f. d. g. H.R.
LV 307, Arch. f. b. R. a. a. O. S. 201 ff.; Rosenberg S. 216 ff.; P. Heuer
S. 67 ff. — Über das röm. R. Mommsen S. 308 ff., v. Schey S. 29 ff., Kohler,
Jahrb. a. a. O. S. 287 ff., Arch. a. a. O. S. 201 ff., Rosenberg S. 213 ff.
123 Gierke, Der Humor im Deut. R.2 S. 49 ff., 52, 53—54.
124 B.G.B. § 303. Doch mufs eine Androhung vorausgehen, es sei denn,
dafs eine solche untunlich ist; die Androhung kann mit dem Angebot der
Herausgabe verbunden werden; R.Ger. LXXIII Nr. 19. —
Auf das Zubehör
streckt sich das Preisgebungsrecht nicht; Dernburg § 76 III 1, Rehbein
S. 146, Endemann § 140 Anm. 12, Planck Bem. 1. Damit wird es in
vielen Fällen unpraktisch.
126 B.G.B. § 372, 383; beim Handelskaufe aufserdem der Selbsthülfe
verkauf nach H.G.B. § 373. Vgl. unten § 179 III 2.
In Ausnahmefällen
kann auch heute ein Preisgebungsrecht sich aus B.G.B. § 157 u. 242 ergeben;
vgl. R.Ger. LX Nr. 37 (bei verkauften Kuxen).
126 B.G.B. § 304; dazu die Sonderbestimmung für den Werkvertrag in
§ 642. — Einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, wie nach älteren deut.
Quellen (P. Heuer S. 63 ff.), Preufs. A.L.R. I, 11 § 102, 103, 940, Sächs. Gb.
§ 750, hat der Schuldner auf Grund des Annahmeverzuges nicht. Für das
gemeine Recht war Streit; Mommsen S. 297, Kohler, Jahrb. a. a. O.
S. 376 ff., Rosenberg S. 292 ff.