Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
142 
eines Gegenstandes verpflichtet, so beschränkt sich seine Verpflich 
tung auf die gezogenen Nutzungen 121 
Zweitens erlangt der Schuldner das Recht, sich von der Ver 
pflichtung zur Herausgabe einer Sache in anderer Weise, als 
durch Leistung an den Gläubiger, zu befreien. Im 
älteren deutschen wie im römischen Recht konnte er sich seiner 
Verbindlichkeit durch Preisgabe der Sache entledigen 122; doch 
mufste er nach deutschen Quellen vielfach dabei bestimmte Formen 
wahren, die seine Handlung zu einer Scheinerfüllung stempelten 123 
Nach heutigem Recht kann er sich nur von der Verpflichtung zur 
Herausgabe eines Grundstückes durch Aufgeben des Besitzes be 
freien 124. Hat er bewegliche Sachen herauszugeben, so ist das 
Mittel, ohne Mitwirkung des Gläubigers der Verpflichtung ledig zu 
werden, die öffentliche Hinterlegung oder, wenn die Sache sich 
zur Hinterlegung nicht eignet, die Versteigerung und die Hinter 
legung des Erlöses 125 
Drittens trifft den Gläubiger eine Ersatzpflicht; sie be 
schränkt sich aber auf die Mehraufwendungen, die der Schuldner 
für das erfolglose Angebot und für die Aufbewahrung und Er 
haltung des geschuldeten Gegenstandes machen mufste 126 
121 B.G.B. § 302. Er haftet also nicht für die Nutzungen, die er hätte 
ziehen können; auch nicht, wenn er es absichtlich unterliefs, Nutzungen zu 
ziehen. Vgl. Sächs. Gb. § 750. 
122 Über das deut. R. Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 292 ff., Z. f. d. g. H.R. 
LV 307, Arch. f. b. R. a. a. O. S. 201 ff.; Rosenberg S. 216 ff.; P. Heuer 
S. 67 ff. — Über das röm. R. Mommsen S. 308 ff., v. Schey S. 29 ff., Kohler, 
Jahrb. a. a. O. S. 287 ff., Arch. a. a. O. S. 201 ff., Rosenberg S. 213 ff. 
123 Gierke, Der Humor im Deut. R.2 S. 49 ff., 52, 53—54. 
124 B.G.B. § 303. Doch mufs eine Androhung vorausgehen, es sei denn, 
dafs eine solche untunlich ist; die Androhung kann mit dem Angebot der 
Herausgabe verbunden werden; R.Ger. LXXIII Nr. 19. — 
Auf das Zubehör 
streckt sich das Preisgebungsrecht nicht; Dernburg § 76 III 1, Rehbein 
S. 146, Endemann § 140 Anm. 12, Planck Bem. 1. Damit wird es in 
vielen Fällen unpraktisch. 
126 B.G.B. § 372, 383; beim Handelskaufe aufserdem der Selbsthülfe 
verkauf nach H.G.B. § 373. Vgl. unten § 179 III 2.  
In Ausnahmefällen 
kann auch heute ein Preisgebungsrecht sich aus B.G.B. § 157 u. 242 ergeben; 
vgl. R.Ger. LX Nr. 37 (bei verkauften Kuxen). 
126 B.G.B. § 304; dazu die Sonderbestimmung für den Werkvertrag in 
§ 642. — Einen Anspruch auf vollen Schadensersatz, wie nach älteren deut. 
Quellen (P. Heuer S. 63 ff.), Preufs. A.L.R. I, 11 § 102, 103, 940, Sächs. Gb. 
§ 750, hat der Schuldner auf Grund des Annahmeverzuges nicht. Für das 
gemeine Recht war Streit; Mommsen S. 297, Kohler, Jahrb. a. a. O. 
S. 376 ff., Rosenberg S. 292 ff.
	        
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