§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
141
bringt eine vorübergehende Verhinderung an der Annahme den
Gläubiger dann nicht in Verzug, wenn die Leistungszeit nicht be
stimmt ist oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit leisten
darf und der Schuldner nicht dem Gläubiger die Leistung eine
angemessene Zeit vorher angekündigt hatlle
Die Wirkungen des Gläubigerverzuges bestehen in Ver
änderungen des Schuldinhaltes zum Nachteil des Gläubigers.
Erstens tritt während des Gläubigerverzuges eine Ab
schwächung der Verpflichtungen des Schuldners ein.
Er schuldet keine besondere Sorgfalt mehr und haftet daher nur
noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit . Die Gefahr geht
auf den Gläubiger über, so dafs der Schuldner, wenn während des
Gläubigerverzuges die Leistung durch Zufall ganz oder teilweise
unmöglich wird, von der Leistungspflicht ganz oder teilweise be
freit wird, ohne seinen etwaigen Anspruch auf eine Gegenleistung
einzubüssen 118; bei einer Gattungsschuld tritt die Befreiung des
Schuldners ein, wenn er die zur Erfüllung bestimmte Sache aus
geschieden hat, der Gläubiger durch ihre Nichtannahme in Verzug
geraten ist und während des Verzuges die Sache untergeht, ab
handen kommt oder sich verschlechtert119. Handelt es sich um
eine verzinsliche Geldschuld, so hört der Zinsenlauf auf 120
Ist
der Schuldner zur Herausgabe oder zum Ersatz der Nutzungen
schein zurückzugeben oder irgend eine andere Zug um Zug geschuldete Gegen
leistung (Aushändigung oder Vorlegung einer Urkunde, Ersatz von Auslagen usw.
zu bewirken. Vgl. Rosenberg S. 199. — Über das gem. R. Mommsen
S. 145 ff., v. Schey S. 112, Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 284. Sächs. Gb. § 747.
116 B.G.B. § 299.
117 B.G.B. § 3001. Vgl. Preufs. A.L.R. I, 11 § 98, 112, 939. Sächs. Gb.
§ 750.
118 B.G.B. § 3242. Dazu § 615 u. 644. Dies ist altgermanisches Recht;
v. Amira O.R. II 471, Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 388, Arch. a. a. O. S. 264 ff.
119 B.G.B. § 3002. Wo ein wörtliches Angebot genügt, geht die Gefahr
über, wenn die zu leistende Sache ausgeschieden und wörtlich angeboten ist;
R.Ger. in Jur. Wochenschr. 1904 S. 286. Ist ein Angebot überhaupt nicht er
forderlich, so geht die Gefahr schon über, wenn der Schuldner die Sache aus
geschieden hat und bereit hält; Titze, Unmöglichkeit S. 20, Rosenberg
S. 278, Dernburg § 182 II 2a; a. M. Schollmeyer zu 300 Bem. 2, Planck
Bem. 3, Oertmann Bem. 3 d.
120 B.G.B. § 301. So auch nach vielen mittelalterlichen Quellen; Kohler,
Jahrb. a. a. O. S. 382 ff., Arch. a. a. O. S. 264 ff., v. Amira, O.R. II 471.
Ebenso nach Sächs. Gb. § 750. Anders nach gemeinem Recht; Windscheid
§ 346 Anm. 7.