Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
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bringt eine vorübergehende Verhinderung an der Annahme den 
Gläubiger dann nicht in Verzug, wenn die Leistungszeit nicht be 
stimmt ist oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit leisten 
darf und der Schuldner nicht dem Gläubiger die Leistung eine 
angemessene Zeit vorher angekündigt hatlle 
Die Wirkungen des Gläubigerverzuges bestehen in Ver 
änderungen des Schuldinhaltes zum Nachteil des Gläubigers. 
Erstens tritt während des Gläubigerverzuges eine Ab 
schwächung der Verpflichtungen des Schuldners ein. 
Er schuldet keine besondere Sorgfalt mehr und haftet daher nur 
noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit . Die Gefahr geht 
auf den Gläubiger über, so dafs der Schuldner, wenn während des 
Gläubigerverzuges die Leistung durch Zufall ganz oder teilweise 
unmöglich wird, von der Leistungspflicht ganz oder teilweise be 
freit wird, ohne seinen etwaigen Anspruch auf eine Gegenleistung 
einzubüssen 118; bei einer Gattungsschuld tritt die Befreiung des 
Schuldners ein, wenn er die zur Erfüllung bestimmte Sache aus 
geschieden hat, der Gläubiger durch ihre Nichtannahme in Verzug 
geraten ist und während des Verzuges die Sache untergeht, ab 
handen kommt oder sich verschlechtert119. Handelt es sich um 
eine verzinsliche Geldschuld, so hört der Zinsenlauf auf 120 
Ist 
der Schuldner zur Herausgabe oder zum Ersatz der Nutzungen 
schein zurückzugeben oder irgend eine andere Zug um Zug geschuldete Gegen 
leistung (Aushändigung oder Vorlegung einer Urkunde, Ersatz von Auslagen usw. 
zu bewirken. Vgl. Rosenberg S. 199. — Über das gem. R. Mommsen 
S. 145 ff., v. Schey S. 112, Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 284. Sächs. Gb. § 747. 
116 B.G.B. § 299. 
117 B.G.B. § 3001. Vgl. Preufs. A.L.R. I, 11 § 98, 112, 939. Sächs. Gb. 
§ 750. 
118 B.G.B. § 3242. Dazu § 615 u. 644. Dies ist altgermanisches Recht; 
v. Amira O.R. II 471, Kohler, Jahrb. a. a. O. S. 388, Arch. a. a. O. S. 264 ff. 
119 B.G.B. § 3002. Wo ein wörtliches Angebot genügt, geht die Gefahr 
über, wenn die zu leistende Sache ausgeschieden und wörtlich angeboten ist; 
R.Ger. in Jur. Wochenschr. 1904 S. 286. Ist ein Angebot überhaupt nicht er 
forderlich, so geht die Gefahr schon über, wenn der Schuldner die Sache aus 
geschieden hat und bereit hält; Titze, Unmöglichkeit S. 20, Rosenberg 
S. 278, Dernburg § 182 II 2a; a. M. Schollmeyer zu 300 Bem. 2, Planck 
Bem. 3, Oertmann Bem. 3 d. 
120 B.G.B. § 301. So auch nach vielen mittelalterlichen Quellen; Kohler, 
Jahrb. a. a. O. S. 382 ff., Arch. a. a. O. S. 264 ff., v. Amira, O.R. II 471. 
Ebenso nach Sächs. Gb. § 750. Anders nach gemeinem Recht; Windscheid 
§ 346 Anm. 7.
	        
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