Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
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Abschlufs gebracht24 Der Schuldner haftet für das Verschulden 
seines gesetzlichen Vertreters 25 und der Personen, deren er sich 
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient 26; er hat ihr Verschul 
den in gleichem Umfange zu vertreten wie eignes Verschulden 27 
YVV 
VII Nr. 36). Dem Frachtführer legte das A.D.H.G.B. Art. 401 eine un 
XXA. 
bedingte Haftung für seine Leute und andere Personen, deren er sich zum 
Transport bedient, auf. Auch das R.Haftpflichtges. § 1 u. 2 griff ein. — Das 
Schweiz. O.R. a. 101 (früher 115) läfst den Schuldner allgemein für den von 
Hilfspersonen (Hausgenossen, Arbeitern oder Angestellten) bei Erfüllung einer 
Schuldpflicht oder Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis ver 
ursachten Schaden haften. 
24 B.G.B. § 278. Leider freilich nur für die Verletzung einer bestehenden 
Schuldverbindlichkeit. Für die Begründung eines Schuldverhältnisses durch 
unerlaubte Handlung gilt nicht § 278, sondern § 831. Auch für ein Verschulden 
bei Eingehung eines Schuldvertrages gilt § 278 nur, wenn sie Erfüllungshand 
lung ist. — Vgl. Rümelin, Die Gründe der Schadenszurechnung usw., 1896, 
S. 70 ff.; Nufsbaum, Haftung für Hilfspersonen, 1898; Hoffmann, Die 
Haftung des Schuldners für seine Gehilfen, 1902; Feder, Die Verantwortlich 
keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Blau, Verantwortlich 
keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Schneider, Jahrb. f. 
D. LIII 1ff.; Brodmann ebd. LVIII 187 ff.; Heinsheimer, Z. f. d. P. u. 
ö. R. d. G. XL 115 ff.; Endemann § 116; Dernburg § 68; Kohler § 10; 
Enneccerus § 267; Oertmann zu § 278; Siber b. Planck4 zu § 278. Dazu 
über die sehr umstrittene Tragweite des § 278 für das Versicherungsrecht 
J. Gierke, Die Haftung des Versicherungsnehmers für fremdes Verschulden, 
Leipz. Zeitschr. III (1909) S. 721 ff. (mit weiteren Nachweisen). 
26 Nicht hierher gehört trotz B.G.B. § 262 die in B.G.B. § 31, 86 u. 89 
angeordnete Haftung der Verbandspersonen für ihre Organe; sie ist auch bei 
Erfüllung von Verbindlichkeiten Haftung für eignes Verschulden. 
26 Sie können Stellvertreter oder blosse Gehilfen, Angestellte oder selb 
ständige Hilfspersonen sein. Erforderlich ist, dass ihre Mitwirkung auf dem 
Willen des Schuldners oder seines Vertreters beruht. Die Haftung des Schuldners 
erstreckt sich nur auf solche Handlungen und Unterlassungen, die bei Erfüllung 
der Verbindlichkeit selbst begangen sind, nicht dagegen auf die bei Gelegen 
heit der Erfüllung verübten unerlaubten Handlungen, für die der Schuldner 
nur nach § 831 haftet. A. M. Rümelin S. 88, Feder S. 29 ff., 56 ff. Nur 
die Haftung des Frachtführers aus H.G.B. § 431 geht weiter; vgl. Denkschrift 
S. 261. Zur Erfüllung gehört jedoch der ganze Leistungsinhalt einschliefslich 
der Vorbereitungshandlungen, der Übersendung und Ablieferung und der ge 
hörigen Bewahrung der dem Schuldner anvertrauten Sachen. Vgl. Nufsbaum 
S. 74 ff., Enneccerus § 267 II 3, Endemann § 116 Z. 4b, Dernburg § 68 
III e, Planck zu § 278 Bem. 3, Oertmann Bem. 3b, Schollmeyer Bem. 1c, 
K. Schneider, Jahrb. f. D. LIII 1 ff.; R.Ger. LIX Nr. 8. Auch bei der Ver 
letzung einer Unterlassungspflicht kann die Haftung eintreten; R.Ger. LXIII 
Nr. 32. — Immer ist § 278 nur bei Schädigung des Gläubigers anwendbar, 
während bei Schädigung eines Dritten nur die schwächere Haftung aus § 831 
eintritt; Kohler § 11, Oertmann Bem. 3c. 
2' Ist vom Schuldner nur grobe Fahrlässigkeit oder Verabsäumung der
	        
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