§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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Abschlufs gebracht24 Der Schuldner haftet für das Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters 25 und der Personen, deren er sich
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient 26; er hat ihr Verschul
den in gleichem Umfange zu vertreten wie eignes Verschulden 27
YVV
VII Nr. 36). Dem Frachtführer legte das A.D.H.G.B. Art. 401 eine un
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bedingte Haftung für seine Leute und andere Personen, deren er sich zum
Transport bedient, auf. Auch das R.Haftpflichtges. § 1 u. 2 griff ein. — Das
Schweiz. O.R. a. 101 (früher 115) läfst den Schuldner allgemein für den von
Hilfspersonen (Hausgenossen, Arbeitern oder Angestellten) bei Erfüllung einer
Schuldpflicht oder Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis ver
ursachten Schaden haften.
24 B.G.B. § 278. Leider freilich nur für die Verletzung einer bestehenden
Schuldverbindlichkeit. Für die Begründung eines Schuldverhältnisses durch
unerlaubte Handlung gilt nicht § 278, sondern § 831. Auch für ein Verschulden
bei Eingehung eines Schuldvertrages gilt § 278 nur, wenn sie Erfüllungshand
lung ist. — Vgl. Rümelin, Die Gründe der Schadenszurechnung usw., 1896,
S. 70 ff.; Nufsbaum, Haftung für Hilfspersonen, 1898; Hoffmann, Die
Haftung des Schuldners für seine Gehilfen, 1902; Feder, Die Verantwortlich
keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Blau, Verantwortlich
keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Schneider, Jahrb. f.
D. LIII 1ff.; Brodmann ebd. LVIII 187 ff.; Heinsheimer, Z. f. d. P. u.
ö. R. d. G. XL 115 ff.; Endemann § 116; Dernburg § 68; Kohler § 10;
Enneccerus § 267; Oertmann zu § 278; Siber b. Planck4 zu § 278. Dazu
über die sehr umstrittene Tragweite des § 278 für das Versicherungsrecht
J. Gierke, Die Haftung des Versicherungsnehmers für fremdes Verschulden,
Leipz. Zeitschr. III (1909) S. 721 ff. (mit weiteren Nachweisen).
26 Nicht hierher gehört trotz B.G.B. § 262 die in B.G.B. § 31, 86 u. 89
angeordnete Haftung der Verbandspersonen für ihre Organe; sie ist auch bei
Erfüllung von Verbindlichkeiten Haftung für eignes Verschulden.
26 Sie können Stellvertreter oder blosse Gehilfen, Angestellte oder selb
ständige Hilfspersonen sein. Erforderlich ist, dass ihre Mitwirkung auf dem
Willen des Schuldners oder seines Vertreters beruht. Die Haftung des Schuldners
erstreckt sich nur auf solche Handlungen und Unterlassungen, die bei Erfüllung
der Verbindlichkeit selbst begangen sind, nicht dagegen auf die bei Gelegen
heit der Erfüllung verübten unerlaubten Handlungen, für die der Schuldner
nur nach § 831 haftet. A. M. Rümelin S. 88, Feder S. 29 ff., 56 ff. Nur
die Haftung des Frachtführers aus H.G.B. § 431 geht weiter; vgl. Denkschrift
S. 261. Zur Erfüllung gehört jedoch der ganze Leistungsinhalt einschliefslich
der Vorbereitungshandlungen, der Übersendung und Ablieferung und der ge
hörigen Bewahrung der dem Schuldner anvertrauten Sachen. Vgl. Nufsbaum
S. 74 ff., Enneccerus § 267 II 3, Endemann § 116 Z. 4b, Dernburg § 68
III e, Planck zu § 278 Bem. 3, Oertmann Bem. 3b, Schollmeyer Bem. 1c,
K. Schneider, Jahrb. f. D. LIII 1 ff.; R.Ger. LIX Nr. 8. Auch bei der Ver
letzung einer Unterlassungspflicht kann die Haftung eintreten; R.Ger. LXIII
Nr. 32. — Immer ist § 278 nur bei Schädigung des Gläubigers anwendbar,
während bei Schädigung eines Dritten nur die schwächere Haftung aus § 831
eintritt; Kohler § 11, Oertmann Bem. 3c.
2' Ist vom Schuldner nur grobe Fahrlässigkeit oder Verabsäumung der