Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt. 
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Der Schuldner hat bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit auch 
fremdes Verschulden dann zu vertreten, wenn es in den Be 
reich der Erweiterung seiner Wirkungssphäre durch die Kräfte 
Anderer fällt. Im älteren deutschen Recht ergab sich dies aus 
der allgemeinen Haftung kraft Haus- und Geschäftsherrschaft 18 
Mit dem römischen Recht, das eine Haftung für fremdes Ver 
schulden grundsätzlich ablehnt, drang die Lehre ein, dafs auch 
bei Erfüllung von Schuldverbindlichkeiten nur eignes Verschulden 
zu vertreten sei, der Schuldner also für Vertreter und Gehilfen 
nur hafte, wenn entweder schön deren Verwendung eine Pflicht 
verletzung ist oder dem Schuldner selbst ein Verschulden bei der 
Auswahl oder Überwachung zur Last fällt *9. Demgegenüber stellte 
sich das französische Recht völlig auf den Boden der germanischen 
Rechtsanschauung 2°. Auch in Deutschland aber wurde in neuerer 
Zeit das romanistische Dogma mit wachsender Energie bekämpft 21 
und hinsichtlich der Schulderfüllung endgültig besiegt. Mehr und 
mehr wurde mit der Wiederanerkennung der freien und unmittel 
baren Stellvertretung dem Schuldner auch die Verantwortlichkeit 
für das rechtsgeschäftliche Verschulden seines Stellvertreters auf 
erlegt 22, darüber hinaus aber wenigstens bei manchen Schuldverhält 
nissen die Haftung des Schuldners auch für das Verschulden blofser 
Gehilfen durchgesetzt 23. Das B.G.B. hat diese Entwicklung zum 
Steigerung der Verantwortlichkeit begegnen namentlich zugunsten des Ver 
sicherungsnehmers; V.V.G. § 63, 163, 172, 182. 
18 Meine Genossenschaftsth. S. 801. Von dieser Haftung, die Rechts 
verletzungen aller Art umfaßste, ist bei den unerlaubten Handlungen zu reden 
(unten § 213). 
19 Vgl. bes. Hasse, Culpa S. 408ff.; Goldschmidt, Z. f. H.R. XVI 
289 ff.; v. Wyfs, Haftung für fremde Culpa, 1867; Windscheid § 401 Anm. 5, 
§ 410 Anm. 6; Dernburg, Pand. II § 38. 
2° Code civ. a. 1384 spricht eine allgemeine Haftung für das Verschulden 
von Haus- und Geschäftsangehörigen aus, ist aber, wie a. 1797, 1953 u. 1994 
bestätigen, auf die Verletzung von Schuldverpflichtungen anwendbar. 
21 Vgl. bes. Puchta, Vorles. zu § 302; Übbelohde, Arch. f. prakt. 
Rechtswiss. VII 229 ff.; Z. f. d. g. H.R. VII 199 ff.; Baron, Arch. f. z. Pr. LII 
55 ff.; Rang, Die Haftung des Schuldners für Dritte, Bonn 1886; Eck, Jahrb. 
f. D. XXXV 306 ff.; Verh. des XVII. Deut. Juristent. I 46 ff., 125 ff., 327 fl., II 
80 ff., 284 ff.; Steinbach, Die Grundsätze des heut. R. über den Vermögens 
schaden, 1888, S. 36 ff.; Mataja, Das Recht des Schadensersatzes S. 38 ff., 
(2 ff.; Unger, Handeln auf eigne Gefahr, 2. Aufl. S. 53 ff. 
22 Meine Genossenschaftsth. S. 801 Anm. 2. 
28 Beim Werkvertrage ist die Haftung im Preufs. A.L.R. I, 11 § 930 aus 
drücklich bestimmt, aber auch von der gemeinrechtlichen Praxis angenommen 
(vgl. die bei Windscheid § 401 Anm. 5 angeführten Entsch., bes. R.Ger.
	        
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