Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse. 
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III. Verschulden4 Von Rechts wegen treten Änderungen 
des Schuldinhaltes durch Verschulden des Schuldners ein. 
In allem Leistensollen ist zugleich die Verpflichtung enthalten, bis 
zu einer gewissen Grenze Willensfehler zu vermeiden, die den ge 
hörigen Erfolg in Frage stellen 5. Innerhalb dieser Grenze „haftet“ 
der Schuldner für Verschulden, er muss sein Verschulden „ver 
treten“, für dasselbe „einstehen“. Insoweit hat er daher die durch 
pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen verursachten Nachteile 
zu tragen: er mufs dem Gläubiger Schadensersatz leisten und er 
leidet unter Umständen eine Rechtseinbufse (z. B. Verwirkung der 
Draufgabe, des Rücktrittsrechts, des Anspruchs aus Teilleistungen). 
Voraussetzung dafür ist, dafs ihm nach den Regeln über Verant 
wortlichkeit der Willensfehler zugerechnet werden kann6. 
Was das Mafs des vom Schuldner zu vertretenden Verschuldens 
angeht, so liefs das ältere deutsche Recht den Schuldner für jedes 
Verschulden haften. Im allgemeinen aber konnte der Schuldner 
sich stets durch seinen Unschuldseid von jedem Vorwurfe reinigen 
und damit den Beweis erbringen, dafs ein Zufall („Unglück“) vor 
liege". Doch wurde vielfach ein objektiver Mafsstab angelegt, in 
dem aus der Vergleichung des Verhaltens des Schuldners zu eignen 
und fremden Sachen auf Schuld oder Zufall geschlossen wurde: 
je nachdem von einem die Sachen des Gläubigers beim Schuldner 
schädigenden Ereignis die eignen Sachen des Schuldners trotz 
gleicher Gefahr verschont geblieben oder auch eigne Sachen des 
4 Über das ältere deutsche Recht vgl. Stobbe, Zur Geschichte des deut 
schen Vertragsrechts S. 209 ff., D.P.R.3 III § 230; Hübner, Grundz.2 S. 467 ff.; 
v. Schwerin, R.G.2 S. 109.— Über das römische und gemeine Recht Hasse 
Die Culpa des röm. R., 2. Aufl. 1838; Ihering, Das Schuldmoment im röm. 
Privatrecht, 1867 (Vermischte Schr. S. 155 ff.); Pernice, Labeo II; Wind 
scheid § 265; Dernburg, Pand. II § 36 ff. — Über das heutige deut. R. die 
Komm. zu B.G.B. § 276 ff.; Cosack § 71; Matthiafs I § 83; Endemann 
§ 111ff.; Enneccerus § 196 ff., 266; Dernburg § 63ff.; Crome § 157; 
Landsberg § 92 I; Kohler II § 9ff.; Wendt, Arch. f. z. Pr. LXXXVII 
422 ff.; Weyl, System der Verschuldensbegriffe im B.G.B., 1905; Brodmann, 
Arch, f. z. Pr. IC 327 f.; M. Rümelin, Das Verschulden im Straf- und Zivil 
recht, 1909; F. Leonhard, Fahrlässigkeit und Unfähigkeit, in Festg. f. Ennec 
cerus 
1913. 
Vgl. H. Lehmann, Die Unterlassungspflicht S. 10 ff., 166 ff. 
6 Die Verantwortlichkeit richtet sich nach gleichen Regeln, wie bei un 
erlaubten Handlungen, also heute nach B.G.B. § 827—828. Dagegen ist die 
Vorschrift des § 829 über Haftung ohne Verantwortlichkeit auf die Verletzung 
einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht anwendbar. 
Sachsensp. III 5 § 3. Vgl. Stobbe, Vertragsr. S. 216, 218, 223 ff., 291.
	        
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