§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
der Schade durch rechtmäfsigen Eingriff in eine fremde Rechts
sphäre verursacht ist, eine Schadenersatzpflicht sei es dessen, der
den Eingriff vorgenommen hat, sei es dessen, zu dessen Vorteil
der Eingriff erfolgt ist, begründet*7. Endlich trifft, wenn eine
bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt ist,
den Verpflichteten statt oder neben der primären Leistungspflicht
dann eine Verpflichtung zum Ersatz des dadurch verursachten
Schadens, wenn ihm entweder ein nach dem Mafse seiner Ver
pflichtung beachtliches Verschulden zur Last fällt oder ein von
ihm nach dem besonderen Inhalt des Schuldverhältnisses zu ver
tretender sonstiger Umstand die gehörige Erfüllung verhindert
hat 48. Die Verpflichtung zum Schadenersatz tritt also bald nur
auf Grund eines Verschuldens, bald ohne Verschulden ein und
beruht bald auf Verursachung durch eigene Handlung oder Unter
lassung, bald auf Haftung für verursachendes fremdes Handeln
oder ungewolltes Geschehen 49. Und die Ersatzleistung kann als
Hauptleistung oder Nebenleistung, sie kann auch einfach oder wahl
weise als Surrogatleistung geschuldet werden.
Von verschiedener Beschaffenheit kann auch der Leistungs
gegenstand sein. Denn grundsätzlich richtet sich im heutigen
wie im älteren deutschen Recht die Verpflichtung auf Natural
herstellung 5°. Der Schuldner hat den Zustand herzustellen, der
47 So bei der Enteignung und den verwandten öffentlichrechtlichen Ein
griffen; vgl. oben Bd. II 464 ff.; auch S. 28, 409 ff., 414, 517 ff., I 195 ff. Aber
auch bei privatrechtlich erlaubten Eingriffen, wie im Falle der Nothilfe nach
B.G.B. § 904 (oben Bd. II 365) und der Beschädigung oder Zerstörung einer
Sache in verschuldetem Notstande nach B.G.B. § 228 S. 2 (da hier die schädigende
Handlung selbst nicht widerrechtlich ist). Verwandt ist die Schadensersatz
pflicht infolge der Schadensverteilung bei der grofsen Haverei.
48 Diese sekundären Schadensersatzpflichten sind teils für die Schuld
verhältnisse allgemein, teils für die einzelnen Arten der Schuldverhältnisse
besonders geregelt. Solche Ersatzverbindlichkeiten entspringen aber auch aus
der Nichterfüllung anderer als schuldrechtlicher Verpflichtungen. So z. B. bei
den dinglichen Ansprüchen; oben Bd. II 511.
4° Von dem Verhältnis zwischen Verschuldung und blosser Verursachung
und von der Haftung für Andere und für Sachen ist bei den unerlaubten Hand
lungen näher zu reden.
5° B.G.B. § 249. Über Naturalersatz im älteren deutschen Recht vgl.
Schmidt a. a. O. S. 58ff., Hammer a. a. O. S. 75 ff. Derselbe Grundsatz
gilt nach Preufs. A.L.R. I, 6 § 79, Ost. Gb. § 1323 u. Sächs. Gb. § 687. Das
Schweiz. O.R. a. 51 (jetzt 43) überläfst die Bestimmung der Art des Schadens
ersatzes dem richterlichen Ermessen. Dagegen kannte das röm. R. nur Geld
ersatz; Degenkolb, Arch. f. z. Pr. LXVII 10. Doch war für das gem. R. Streit.