Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse. 
der Schade durch rechtmäfsigen Eingriff in eine fremde Rechts 
sphäre verursacht ist, eine Schadenersatzpflicht sei es dessen, der 
den Eingriff vorgenommen hat, sei es dessen, zu dessen Vorteil 
der Eingriff erfolgt ist, begründet*7. Endlich trifft, wenn eine 
bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt ist, 
den Verpflichteten statt oder neben der primären Leistungspflicht 
dann eine Verpflichtung zum Ersatz des dadurch verursachten 
Schadens, wenn ihm entweder ein nach dem Mafse seiner Ver 
pflichtung beachtliches Verschulden zur Last fällt oder ein von 
ihm nach dem besonderen Inhalt des Schuldverhältnisses zu ver 
tretender sonstiger Umstand die gehörige Erfüllung verhindert 
hat 48. Die Verpflichtung zum Schadenersatz tritt also bald nur 
auf Grund eines Verschuldens, bald ohne Verschulden ein und 
beruht bald auf Verursachung durch eigene Handlung oder Unter 
lassung, bald auf Haftung für verursachendes fremdes Handeln 
oder ungewolltes Geschehen 49. Und die Ersatzleistung kann als 
Hauptleistung oder Nebenleistung, sie kann auch einfach oder wahl 
weise als Surrogatleistung geschuldet werden. 
Von verschiedener Beschaffenheit kann auch der Leistungs 
gegenstand sein. Denn grundsätzlich richtet sich im heutigen 
wie im älteren deutschen Recht die Verpflichtung auf Natural 
herstellung 5°. Der Schuldner hat den Zustand herzustellen, der 
47 So bei der Enteignung und den verwandten öffentlichrechtlichen Ein 
griffen; vgl. oben Bd. II 464 ff.; auch S. 28, 409 ff., 414, 517 ff., I 195 ff. Aber 
auch bei privatrechtlich erlaubten Eingriffen, wie im Falle der Nothilfe nach 
B.G.B. § 904 (oben Bd. II 365) und der Beschädigung oder Zerstörung einer 
Sache in verschuldetem Notstande nach B.G.B. § 228 S. 2 (da hier die schädigende 
Handlung selbst nicht widerrechtlich ist). Verwandt ist die Schadensersatz 
pflicht infolge der Schadensverteilung bei der grofsen Haverei. 
48 Diese sekundären Schadensersatzpflichten sind teils für die Schuld 
verhältnisse allgemein, teils für die einzelnen Arten der Schuldverhältnisse 
besonders geregelt. Solche Ersatzverbindlichkeiten entspringen aber auch aus 
der Nichterfüllung anderer als schuldrechtlicher Verpflichtungen. So z. B. bei 
den dinglichen Ansprüchen; oben Bd. II 511. 
4° Von dem Verhältnis zwischen Verschuldung und blosser Verursachung 
und von der Haftung für Andere und für Sachen ist bei den unerlaubten Hand 
lungen näher zu reden. 
5° B.G.B. § 249. Über Naturalersatz im älteren deutschen Recht vgl. 
Schmidt a. a. O. S. 58ff., Hammer a. a. O. S. 75 ff. Derselbe Grundsatz 
gilt nach Preufs. A.L.R. I, 6 § 79, Ost. Gb. § 1323 u. Sächs. Gb. § 687. Das 
Schweiz. O.R. a. 51 (jetzt 43) überläfst die Bestimmung der Art des Schadens 
ersatzes dem richterlichen Ermessen. Dagegen kannte das röm. R. nur Geld 
ersatz; Degenkolb, Arch. f. z. Pr. LXVII 10. Doch war für das gem. R. Streit.
	        
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