fullscreen : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

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I.  Theil.  Viertes  Hauptstück.
§.  189.
Wenn  der  Fall  eintritt,  daß  einem  MinI. ¬
  Von
der  Vormundderjährigen, ¬
  er  sey  von  ehelicher  oder  unschaft. ¬

Veranlassung ¬
  zur  Be=  ehelicher  Geburt,  ein  Vormund  bestellet
stellung.
werden  muß,  so  sind  die  Verwandten  des
Minderjährigen  oder  andere  mit  ihm  in  nahem ¬
  Verhältnisse  stehende  Personen  unter
angemessener  Ahndung  verbunden,  dem  Gerichte, ¬
  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  der  Minderjährige ¬
  steht,  die  Anzeige  zu  machen.
Auch  die  politischen  Obrigkeiten,  die  weltlichen ¬
  und  geistlichen  Vorsteher  der  Gemeinden, ¬
  müssen  sorgen,  daß  das  Gericht  hiervon ¬
  benachrichtiget  werde.
§.  190.
Das  Gericht  muß,  sobald  es  zur  KenntWer =
  den
Vormund  zuniß ¬
  gelanget  ist,  von  Amts  wegen  die  Benächst ¬
  bestelle.
stellung  eines  tauglichen  Vormundes  vornehmen. ¬

§.  191.
Untauglich  zur  Vormundschaft  überNothwen ¬
 ¬
  Entschuldigung ¬
  von  ei=haupt  sind  diejenigen,  welche  wegen  ihner ¬
  Vormundres ¬
  minderjährigen  Alters,  wegen  Leibesschaft ¬
  überhaupt; ¬

oder  Geistesgebrechen,  oder  aus  anderen
Gründen  ihren  eigenen  Geschäften  nicht
vorstehen  können;  die  eines  Verbrechens
            
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