1036 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
anspruch jedes Teilhabers durch die Belastung sämtlicher Anteile
mit der vorweg zu befriedigenden Ausgleichsschuld dinglich
belastet. Sodann aber kann jeder Teilhaber, der gegen einen
anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemein
schaft gründet, bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichti
gung dieser Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden
Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder des für denselben
erzielten Verkaufserlöses verlangen. Auch dieser Anspruch kann
gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden. Somit ist
gegenüber der aus einem Anteilsrecht fliefsenden Ersatzforderung
der Anteil des ersatzpflichtigen Teilhabers dinglich belastet. Der
Gläubiger kraft Gemeinschaftsrechtes hat gegenüber anderen
Gläubigern des Schuldners in Ansehung des Auseinandersetzungs
anteils ein Recht auf bevorzugte Befriedigung und im Konkurse
ein Absonderungsrecht 46
Aus der Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes an
einen der
eilhaber entspringt für die anderen Teilhaber eine
Gewährleistungspflicht; ein jeder von ihnen hat zu seinen
Anteil wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels
der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten4
Diese Gewährleistungspflicht tritt nicht nur ein, wenn die Zu
teilung infolge eines behufs Wertteilung erfolgten Verkaufes an
einen Teihaber stattgefunden hat, sondern trifft auch im Falle
der Naturalteilung die einzelnen Teilhaber hinsichtlich der den
anderen Teilhabern überwiesenen Teile 48
46 B.G.B. § 755—756 und K.O. § 51; oben Bd. II 385 Anm. 39. Un
verkennbar liegt auch in diesen Bestimmungen eine Annäherung der Gemein
schaft nach Bruchteilen an die Gemeinschaft zur gesamten Hand.
47 B.G.B. § 757. Ebenso Preufs. L.R. I, 17 § 97—98; für Erbteilungen,
auch Code civ. a. 884—885, Sächs. Gb. § 2352. Nach röm. R. hatte der ad
judizierende Richter für Kautionsleistung de evictione zu sorgen.
48 Auch in diesem Falle würde sie sich wohl schon aus § 445 u. § 493
B.G.B. ergeben, da das Aufgeben des ideellen Anteils am gemeinschaftlichen
Gegenstände gegen Empfang eines realen Teils eine entgeltliche Veräufserung
ist. Die ausdrückliche Bestimmung des § 757 aber stellt dieses Ergebnis auch
gegenüber einer möglichen anderen Auffassung des Teilungsvorganges sicher,