Full text: Deutsches Privatrecht (3)

1036 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen. 
anspruch jedes Teilhabers durch die Belastung sämtlicher Anteile 
mit der vorweg zu befriedigenden Ausgleichsschuld dinglich 
belastet. Sodann aber kann jeder Teilhaber, der gegen einen 
anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemein 
schaft gründet, bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichti 
gung dieser Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden 
Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder des für denselben 
erzielten Verkaufserlöses verlangen. Auch dieser Anspruch kann 
gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden. Somit ist 
gegenüber der aus einem Anteilsrecht fliefsenden Ersatzforderung 
der Anteil des ersatzpflichtigen Teilhabers dinglich belastet. Der 
Gläubiger kraft Gemeinschaftsrechtes hat gegenüber anderen 
Gläubigern des Schuldners in Ansehung des Auseinandersetzungs 
anteils ein Recht auf bevorzugte Befriedigung und im Konkurse 
ein Absonderungsrecht 46 
Aus der Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes an 
einen der 
eilhaber entspringt für die anderen Teilhaber eine 
Gewährleistungspflicht; ein jeder von ihnen hat zu seinen 
Anteil wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels 
der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten4 
Diese Gewährleistungspflicht tritt nicht nur ein, wenn die Zu 
teilung infolge eines behufs Wertteilung erfolgten Verkaufes an 
einen Teihaber stattgefunden hat, sondern trifft auch im Falle 
der Naturalteilung die einzelnen Teilhaber hinsichtlich der den 
anderen Teilhabern überwiesenen Teile 48 
46 B.G.B. § 755—756 und K.O. § 51; oben Bd. II 385 Anm. 39. Un 
verkennbar liegt auch in diesen Bestimmungen eine Annäherung der Gemein 
schaft nach Bruchteilen an die Gemeinschaft zur gesamten Hand. 
47 B.G.B. § 757. Ebenso Preufs. L.R. I, 17 § 97—98; für Erbteilungen, 
auch Code civ. a. 884—885, Sächs. Gb. § 2352. Nach röm. R. hatte der ad 
judizierende Richter für Kautionsleistung de evictione zu sorgen. 
48 Auch in diesem Falle würde sie sich wohl schon aus § 445 u. § 493 
B.G.B. ergeben, da das Aufgeben des ideellen Anteils am gemeinschaftlichen 
Gegenstände gegen Empfang eines realen Teils eine entgeltliche Veräufserung 
ist. Die ausdrückliche Bestimmung des § 757 aber stellt dieses Ergebnis auch 
gegenüber einer möglichen anderen Auffassung des Teilungsvorganges sicher,
	        
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