§ 219. Schuldverhältnisse aus Rechtsgemeinschaft.
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je nach der Beschaffenheit des geleisteten Gegenstandes dessen
Naturalteilung oder dessen Verkauf behufs Erlösteilung verlangt
werden 44. Bleibt der Versuch eines Verkaufes erfolglos, so kann
jeder Teilhaber die Wiederholung fordern, trägt aber, wenn der
wiederholte Versuch misslingt, die Kosten. Im Falle der end
gültigen Unausführbarkeit des Verkaufes fehlt es dem einzelnen
Teilhaber an einem gesetzlichen Mittel, die Auseinandersetzung
zu erzwingen; die Gemeinschaft bleibt also bestehen, bis durch
freie Vereinbarung Abhilfe geschaffen wird. Ist die Veräufserung
rechtlich unmöglich, so ist die Gemeinschaft in Ansehung eines
unteilbaren Gegenstandes überhaupt unauflöslich 45
Das B.G.B. zieht in die Auseinandersetzung auch die im Ge
meinschaftsverhältnis wurzelnden Schulden der Teilhaber hinein.
Einmal kann, wenn die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine
Verbindlichkeit haften, die sie im inneren Verhältnis nach An
teilen zu erfüllen haben, weil sie zu den nach Anteilen zu tra
genden Lasten oder Kosten gehört oder behufs Erfüllung einer
solchen Verbindlichkeit eingegangen ist, jeder Teilhaber bei der
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dals die Schuld aus dem
gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird. Dieser Anspruch
geht auch gegen die Sondernachfolger. Soweit zu seiner Be
friedigung der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes er
forderlich ist, hat der Verkauf nach den für die Auseinandersetzung
geltenden Regeln zu erfolgen. Hiernach ist also der Teilungs
44 Diese Bestimmung hat nach dem oben S. 1028 Anm. 12 Gesagten haupt
sächlich nur infolge der Anwendbarkeit des § 754 auf die Auseinandersetzung bei
aufgelösten Gesamthandsgemeinschaften praktische Bedeutung (vgl. oben § 209
S. 853 Anm. 107). Sie gilt aber auch hier nur, wenn die Forderung nicht
weil sie sich auf eine teilbare Leistung richtet, mit dem Wegfall der gesamten
Hand in Teilforderungen zerfällt, sondern wegen der Unteilbarkeit der Leistung
oder kraft besonderer Abrede in der Weise gemeinschaftlich bleibt, daßs nur
an alle geleistet werden kann. Denn auch hier geht, wenn sie möglich ist,
die Naturalteilung der Einziehung und dem Verkaufe und die Einziehung nur
dem Verkaufe vor. Vgl. die eingehenden Ausführungen des R.Ger. LXV Nr. 2
S. 7 ff. (für Nachlafsforderungen).
46 So verhält es sich z. B. bei einem Mitniefsbrauch nach Bruchteilen,
da der Niefsbrauchsanteil als solcher nicht übertragbar ist, durch Tod oder
Verzicht aber erlischt, nicht auf die Mitniefsbraucher übergeht. Doch kann,
da die Ausübung des Niefsbrauchs übertragbar ist, eine Auseinandersetzung
hinsichtlich der Ausübung im Wege der Benutzungsordnung erzielt und unter
Umständen verlangt werden (§ 745). Gleiches ist m. E. für das Miturheber
recht im Falle des § 6 Lit.U.G. anzunehmen, da das Bruchteilsurheberrecht
jedes Mitverfassers der Substanz nach an seine Person gebunden ist.