Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 219. Schuldverhältnisse aus Rechtsgemeinschaft. 
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je nach der Beschaffenheit des geleisteten Gegenstandes dessen 
Naturalteilung oder dessen Verkauf behufs Erlösteilung verlangt 
werden 44. Bleibt der Versuch eines Verkaufes erfolglos, so kann 
jeder Teilhaber die Wiederholung fordern, trägt aber, wenn der 
wiederholte Versuch misslingt, die Kosten. Im Falle der end 
gültigen Unausführbarkeit des Verkaufes fehlt es dem einzelnen 
Teilhaber an einem gesetzlichen Mittel, die Auseinandersetzung 
zu erzwingen; die Gemeinschaft bleibt also bestehen, bis durch 
freie Vereinbarung Abhilfe geschaffen wird. Ist die Veräufserung 
rechtlich unmöglich, so ist die Gemeinschaft in Ansehung eines 
unteilbaren Gegenstandes überhaupt unauflöslich 45 
Das B.G.B. zieht in die Auseinandersetzung auch die im Ge 
meinschaftsverhältnis wurzelnden Schulden der Teilhaber hinein. 
Einmal kann, wenn die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine 
Verbindlichkeit haften, die sie im inneren Verhältnis nach An 
teilen zu erfüllen haben, weil sie zu den nach Anteilen zu tra 
genden Lasten oder Kosten gehört oder behufs Erfüllung einer 
solchen Verbindlichkeit eingegangen ist, jeder Teilhaber bei der 
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dals die Schuld aus dem 
gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird. Dieser Anspruch 
geht auch gegen die Sondernachfolger. Soweit zu seiner Be 
friedigung der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes er 
forderlich ist, hat der Verkauf nach den für die Auseinandersetzung 
geltenden Regeln zu erfolgen. Hiernach ist also der Teilungs 
44 Diese Bestimmung hat nach dem oben S. 1028 Anm. 12 Gesagten haupt 
sächlich nur infolge der Anwendbarkeit des § 754 auf die Auseinandersetzung bei 
aufgelösten Gesamthandsgemeinschaften praktische Bedeutung (vgl. oben § 209 
S. 853 Anm. 107). Sie gilt aber auch hier nur, wenn die Forderung nicht 
weil sie sich auf eine teilbare Leistung richtet, mit dem Wegfall der gesamten 
Hand in Teilforderungen zerfällt, sondern wegen der Unteilbarkeit der Leistung 
oder kraft besonderer Abrede in der Weise gemeinschaftlich bleibt, daßs nur 
an alle geleistet werden kann. Denn auch hier geht, wenn sie möglich ist, 
die Naturalteilung der Einziehung und dem Verkaufe und die Einziehung nur 
dem Verkaufe vor. Vgl. die eingehenden Ausführungen des R.Ger. LXV Nr. 2 
S. 7 ff. (für Nachlafsforderungen). 
46 So verhält es sich z. B. bei einem Mitniefsbrauch nach Bruchteilen, 
da der Niefsbrauchsanteil als solcher nicht übertragbar ist, durch Tod oder 
Verzicht aber erlischt, nicht auf die Mitniefsbraucher übergeht. Doch kann, 
da die Ausübung des Niefsbrauchs übertragbar ist, eine Auseinandersetzung 
hinsichtlich der Ausübung im Wege der Benutzungsordnung erzielt und unter 
Umständen verlangt werden (§ 745). Gleiches ist m. E. für das Miturheber 
recht im Falle des § 6 Lit.U.G. anzunehmen, da das Bruchteilsurheberrecht 
jedes Mitverfassers der Substanz nach an seine Person gebunden ist.
	        
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