Full text: Deutsches Privatrecht (3)

1016 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen. 
einer Leistung, die an ihn mit Wirkungskraft gegenüber dem 
zum Empfange Berechtigten erfolgt ist, dem letzteren zur Heraus 
gabe des Geleisteten verpflichtet 33. Somit hat in den zahlreichen 
Fällen, in denen ein Schuldner durch Leistung an einen Nicht 
gläubiger, den er auf Grund des äufseren Scheins für den Gläu 
biger hielt und halten durfte, befreit wird, der durch den Verlust 
seiner Forderung geschädigte wahre Gläubiger einen Bereicherungs 
anspruch gegen den Leistungsempfänger. So der durch Abtretung 
oder gesetzlichen Übergang der Forderung eingetretene neue 
Gläubiger gegen den bisherigen Gläubiger, wenn der Schuldner in 
Unkenntnis des Gläubigerwechsels noch an diesen geleistet hat 84 
Ebenso umgekehrt der alte Gläubiger gegen den anscheinend an 
seine Stelle getretenen Gläubiger, wenn der Schuldner an diesen 
geleistet hat, weil er infolge einer wirksamen unrichtigen Anzeige 
oder Kundmachung annahm, dafs ein Gläubigerwechsel statt 
gefunden habe 35. Desgleichen überall da, wo der Schuldner an 
einen durch ein besonderes Legitimationsmittel ihm gegenüber 
zum wirksamen Empfange in den Stand gesetzten Nichtgläubiger 
geleistet hat, der wahre Gläubiger gegen den Empfänger se 
83 B.G.B. § 8162. Die in jedem Falle widerrechtliche, wenn auch mög 
licherweise nur objektiv widerrechtliche Empfangnahme der dem Berech 
tigten gebührenden Leistung, die ja eine Verfügung über die fremde Forderung 
einschliefst, weil sie diese aufhebt, ist der die Vermögensverschiebung be 
wirkende Vorgang. Nicht, wie Enneccerus § 442 II 2 a meint, die Lei 
stung als „Handlung eines Dritten“. 
84 Vgl. B.G.B. § 407 u. § 412 (oben § 180 S. 194 ff.), sowie die Bestim 
mungen über die Befreiung von der Miets- oder Pachtzinsschuld durch Leistung 
an den ursprünglichen Gläubiger in Unkenntnis des Gläubigerwechsels in den 
574, 579 u. 581 (oben § 197 S. 545) und den nachgebildeten §§ 1056, 1426, 
1663 u. 2135. Verwandt sind die Fälle der Befreiung durch Leistung an den 
nicht mehr Empfangsberechtigten in Unkenntnis der Einverleibung der Forde 
rung in ein Sondervermögen (Gesellschaftsvermögen § 720, Gesamtgut § 14732 
u. 1479, eingebrachtes Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft § 1524 2, Erb 
schaft § 2019 n. § 2111). 
85 B.G.B. § 409 nebst H.G.B. § 25 (oben § 180 S. 190 ff.); B.G.B. § 576 
(oben § 197 S. 546). Einen gleichartigen Bereicherungsanspruch hat im Falle 
des Scheinerwerbs einer bereits abgetretenen Forderung durch nochmalige 
Abtretung, gerichtliche Überweisung oder Übergangsanerkenntnis der erste 
Erwerber der Forderung gegen den Scheingläubiger, wenn der Schuldner an 
diesen nach B.G.B. § 408 wirksam geleistet hat (oben § 180 II 3e S. 196). 
86 So bei der Leistung an den durch unrichtigen Erbschein usw. legiti 
mierten Nichtgläubiger (oben Anm. 81); bei manchen Leistungen (z. B. Zahlung 
von Hypothekenzinsen) an den kraft unrichtigen Grundbucheintrags Schein 
berechtigten (B.G.B. § 893 u. 1138, oben Bd. II 330, 869 ff.); bei der Leistung
	        
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