1016 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
einer Leistung, die an ihn mit Wirkungskraft gegenüber dem
zum Empfange Berechtigten erfolgt ist, dem letzteren zur Heraus
gabe des Geleisteten verpflichtet 33. Somit hat in den zahlreichen
Fällen, in denen ein Schuldner durch Leistung an einen Nicht
gläubiger, den er auf Grund des äufseren Scheins für den Gläu
biger hielt und halten durfte, befreit wird, der durch den Verlust
seiner Forderung geschädigte wahre Gläubiger einen Bereicherungs
anspruch gegen den Leistungsempfänger. So der durch Abtretung
oder gesetzlichen Übergang der Forderung eingetretene neue
Gläubiger gegen den bisherigen Gläubiger, wenn der Schuldner in
Unkenntnis des Gläubigerwechsels noch an diesen geleistet hat 84
Ebenso umgekehrt der alte Gläubiger gegen den anscheinend an
seine Stelle getretenen Gläubiger, wenn der Schuldner an diesen
geleistet hat, weil er infolge einer wirksamen unrichtigen Anzeige
oder Kundmachung annahm, dafs ein Gläubigerwechsel statt
gefunden habe 35. Desgleichen überall da, wo der Schuldner an
einen durch ein besonderes Legitimationsmittel ihm gegenüber
zum wirksamen Empfange in den Stand gesetzten Nichtgläubiger
geleistet hat, der wahre Gläubiger gegen den Empfänger se
83 B.G.B. § 8162. Die in jedem Falle widerrechtliche, wenn auch mög
licherweise nur objektiv widerrechtliche Empfangnahme der dem Berech
tigten gebührenden Leistung, die ja eine Verfügung über die fremde Forderung
einschliefst, weil sie diese aufhebt, ist der die Vermögensverschiebung be
wirkende Vorgang. Nicht, wie Enneccerus § 442 II 2 a meint, die Lei
stung als „Handlung eines Dritten“.
84 Vgl. B.G.B. § 407 u. § 412 (oben § 180 S. 194 ff.), sowie die Bestim
mungen über die Befreiung von der Miets- oder Pachtzinsschuld durch Leistung
an den ursprünglichen Gläubiger in Unkenntnis des Gläubigerwechsels in den
574, 579 u. 581 (oben § 197 S. 545) und den nachgebildeten §§ 1056, 1426,
1663 u. 2135. Verwandt sind die Fälle der Befreiung durch Leistung an den
nicht mehr Empfangsberechtigten in Unkenntnis der Einverleibung der Forde
rung in ein Sondervermögen (Gesellschaftsvermögen § 720, Gesamtgut § 14732
u. 1479, eingebrachtes Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft § 1524 2, Erb
schaft § 2019 n. § 2111).
85 B.G.B. § 409 nebst H.G.B. § 25 (oben § 180 S. 190 ff.); B.G.B. § 576
(oben § 197 S. 546). Einen gleichartigen Bereicherungsanspruch hat im Falle
des Scheinerwerbs einer bereits abgetretenen Forderung durch nochmalige
Abtretung, gerichtliche Überweisung oder Übergangsanerkenntnis der erste
Erwerber der Forderung gegen den Scheingläubiger, wenn der Schuldner an
diesen nach B.G.B. § 408 wirksam geleistet hat (oben § 180 II 3e S. 196).
86 So bei der Leistung an den durch unrichtigen Erbschein usw. legiti
mierten Nichtgläubiger (oben Anm. 81); bei manchen Leistungen (z. B. Zahlung
von Hypothekenzinsen) an den kraft unrichtigen Grundbucheintrags Schein
berechtigten (B.G.B. § 893 u. 1138, oben Bd. II 330, 869 ff.); bei der Leistung