§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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gelegten Legitimationskraft. Schon die Erlangung des Rechts
scheines stellt sich als ein des materiellen Rechtsgrundes ent
behrender Erwerb auf Kosten des in seinem Recht gefährdeten
Berechtigten dar und kann daher für diesen einen Herausgabe
anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen 78. Folge
richtig erscheint auch jeder vom Scheinberechtigten auf Grund
des falschen Scheines gemachte Erwerb als eine auf Kosten des
wahren Berechtigten erlangte grundlose Bereicherung. Bei dem
weiten Umfange, in dem das B.G.B. zum Schutze des redlichen
Erwerbes dem Rechtsschein Wirsamkeit verleiht, hat im geltenden
Recht gerade dieser Bereicherungsanspruch eine hervorragende
Bedeutung. Er begegnet in doppelter Gestalt.
1. Erstens ist der Nichtberechtigte im Falle einer dem Be
rechtigten gegenüber wirksamen Verfügung über einen
Gegenstand verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte
dem Berechtigten herauszugeben’9. So hat er namentlich den
empfangenen Kaufpreis oder sonstigen Entgelt herauszugeben oder
die darauf erlangte Forderung abzutreten, wenn er eine fremde
Sache veräufsert oder belastet oder ein fremdes Recht veräufsert
belastet, geschwächt oder aufgehoben hat und seine Verfügung dem
Berechtigten gegenüber wirksam ist, weil er zu ihr nach Liegen
schaftsrecht durch unrichtigen Grundbucheintrag oder nach Fahrnis
recht durch den gehörig übertragenen Besitz legitimiert war
Ebenso verhält es sich im Falle einer wirksamen entgeltlichen
Verfügung des durch einen unrichtigen Erbschein legitimierten
Nichterben oder des durch ein unrichtiges Zeugnis des Nachlafs
gerichts über Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft oder
über Testamentsvollstreckung Scheinbefugten 31. Auch der Gläu
biger, für den der Gerichtsvollzieher eine nicht dem Schuldner
gehörige Sache wirksam verkauft hat, hat nach richtiger Ansicht
den ihm ausgehändigten Erlös dem früheren Eigentümer der Sache
als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben 32
2. Zweitens wird der Nichtberechtigte durch den Empfang
78 Vgl. oben S. 1001 Anm. 28 und hinsichtlich des Besitzes Anm. 27,
sowie S. 999 ff. Anm. 23 u. 24.
79 B.G.B. § 816 Abs. 1 S. 1.
8° Vgl. oben Bd. II 329 ff.. 566 ff., 687, 975 ff., 991.
81 B.G.B. § 2366 u. 2367 mit § 1597 u. § 23683
82 R.Ger. b. Gruchot L 962 ff. Doch besteht darüber eine vielerörterte
Streitfrage. Vgl. über die verschiedenen Ansichten Oertmann zu § 816
Bem. 1, der seinerseits den Bereicherungsanspruch (wie schon Arch. f. ziv. Pr.
XCVI 1 ff.) ablehnt.