Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung. 
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gelegten Legitimationskraft. Schon die Erlangung des Rechts 
scheines stellt sich als ein des materiellen Rechtsgrundes ent 
behrender Erwerb auf Kosten des in seinem Recht gefährdeten 
Berechtigten dar und kann daher für diesen einen Herausgabe 
anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen 78. Folge 
richtig erscheint auch jeder vom Scheinberechtigten auf Grund 
des falschen Scheines gemachte Erwerb als eine auf Kosten des 
wahren Berechtigten erlangte grundlose Bereicherung. Bei dem 
weiten Umfange, in dem das B.G.B. zum Schutze des redlichen 
Erwerbes dem Rechtsschein Wirsamkeit verleiht, hat im geltenden 
Recht gerade dieser Bereicherungsanspruch eine hervorragende 
Bedeutung. Er begegnet in doppelter Gestalt. 
1. Erstens ist der Nichtberechtigte im Falle einer dem Be 
rechtigten gegenüber wirksamen Verfügung über einen 
Gegenstand verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte 
dem Berechtigten herauszugeben’9. So hat er namentlich den 
empfangenen Kaufpreis oder sonstigen Entgelt herauszugeben oder 
die darauf erlangte Forderung abzutreten, wenn er eine fremde 
Sache veräufsert oder belastet oder ein fremdes Recht veräufsert 
belastet, geschwächt oder aufgehoben hat und seine Verfügung dem 
Berechtigten gegenüber wirksam ist, weil er zu ihr nach Liegen 
schaftsrecht durch unrichtigen Grundbucheintrag oder nach Fahrnis 
recht durch den gehörig übertragenen Besitz legitimiert war 
Ebenso verhält es sich im Falle einer wirksamen entgeltlichen 
Verfügung des durch einen unrichtigen Erbschein legitimierten 
Nichterben oder des durch ein unrichtiges Zeugnis des Nachlafs 
gerichts über Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft oder 
über Testamentsvollstreckung Scheinbefugten 31. Auch der Gläu 
biger, für den der Gerichtsvollzieher eine nicht dem Schuldner 
gehörige Sache wirksam verkauft hat, hat nach richtiger Ansicht 
den ihm ausgehändigten Erlös dem früheren Eigentümer der Sache 
als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben 32 
2. Zweitens wird der Nichtberechtigte durch den Empfang 
78 Vgl. oben S. 1001 Anm. 28 und hinsichtlich des Besitzes Anm. 27, 
sowie S. 999 ff. Anm. 23 u. 24. 
79 B.G.B. § 816 Abs. 1 S. 1. 
8° Vgl. oben Bd. II 329 ff.. 566 ff., 687, 975 ff., 991. 
81 B.G.B. § 2366 u. 2367 mit § 1597 u. § 23683 
82 R.Ger. b. Gruchot L 962 ff. Doch besteht darüber eine vielerörterte 
Streitfrage. Vgl. über die verschiedenen Ansichten Oertmann zu § 816 
Bem. 1, der seinerseits den Bereicherungsanspruch (wie schon Arch. f. ziv. Pr. 
XCVI 1 ff.) ablehnt.
	        
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