§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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oder einem Rektascheck enthaltene Versprechen. Hier überall
sind für die Begründung, Übertragung und Geltendmachung der
Forderung besondere wertpapierrechtliche Grundsätze massgebend 84
Was aber den Schuldinhalt betrifft, so wird zwar durch die formale
Kraft des Wortlautes der Urkunde die Verselbständigung der ab
strakten Verpflichtung gesteigert. Soweit jedoch Einwendungen aus
dem materiellen Rechtsverhältnis, weil sie sich unmittelbar gegen
den Versprechensempfänger richten, zulässig bleiben, haften sie
an der Forderung selbst und greifen daher auch jedem Rechts
nachfolger gegenüber durch.
2. Orderpapiere. Der eigne und der gezogene Wechsel
und der auf Namen lautende Scheck, denen die Ordereigenschaft
nicht entzogen ist, können aufser den abstrakten Schuldversprechen
des Ausstellers (und beim gezogenen Wechsel des Akzeptanten
die abstrakten Schuldversprechen der Indossanten, die ihre Ver
pflichtung nicht ausgeschlossen haben, in sich aufnehmen 85. Auf
einen Kaufmann ausgestellte Anweisungen oder von einem Kauf
mann ausgestellte Verpflichtungsscheine über die Leistung von Geld,
Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, in denen die
Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist,
können, wenn sie an Order lauten, indossiert werden, ihr Indossa
ment als solches aber besitzt keine Verpflichtungskraft86; die An
nahme der Orderanweisung wirkt nach den Regeln des bürger
lichen Rechts als abstraktes Schuldversprechen 3?, das im Order
verpflichtungsschein enthaltene Schuldversprechen mufs nicht, kann
aber abstrakt sein88. Alle in einem Orderpapier enthaltenen
Schuldversprechen aber gewinnen dadurch verstärkte Verpflichtungs
kraft, dafs sie im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung
des verbrieften Rechts durch Indossament zugunsten des legiti
mierten Besitzers skripturrechtlich wirken und somit, falls sie
abstrakt sind, sich vom Kausalverhältnis vollständig loslösen können 39
84 Oben Bd. II 134 ff. Nur die Ausübung des verbrieften Forderungs
rechts betreffen auch die besonderen Vorschriften für die zu den Rektapapieren
gehörigen Legitimationspapiere; vgl. B.G.B. § 808, oben Bd. II 139 ff. Auch
sie können abstrakt sein, sind aber meist kausal.
85 W.O. a. 14; ScheckG. § 15.
86 H.G.B. § 3631, 3641, 365; oben Bd. II 142 Anm. 30.
87 Dies ergibt sich aus E.G. zum H.GB. a. 21 S. 2 mit a. 2.
88 Oben Bd. II Anm. 17—18. Ist es kausal, so fällt es nicht unter die
§§ 780 ff. B.G.B. — Die übrigen handelsrechtlichen Orderpapiere (H.G.B. § 363 2)
sind notwendig kausal.
89 W.O. a. 82 (mit a. 36); ScheckG. § 182 (mit § 8); H.G.B. § 3642 (mit