Full text: Deutsches Privatrecht (1)

§ 99. Beendigung des Erfinderrechts. 
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tritte der Rechtskraft des Urtheils 12. 
III. Rechtsfolgen der Beendigung. Die Beendigung des 
Patentrechtes wird in die Patentrolle eingetragen und veröffentlicht, 
ohne dafs jedoch hiervon ihre Wirksamkeit abhienge 18. Soweit eine 
Erfindung Gegenstand eines Patentrechtes gewesen ist, wird sie durch 
dessen Beendigung zum Gemeingut. Mit dem Patentrechte erlöschen 
daher zugleich alle aus ihm abgeleiteten Rechte. 
— 
vorliegt. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles kann auch dann, 
wenn eine Zurücknahme zulässig wäre, die Zurücknahme unterbleiben, während die 
Nichtigkeitserklärung, sobald ihre Voraussetzungen verwirklicht sind, erfolgen muss. 
Vgl. R.Ges. § 11 mit § 10 u. dazu Seligsohn S. 107. 
12 Kohler, Patentr. S. 222 u. 410 ff. — Die Zurücknahme beendigt also mit 
konstitutiver Kraft ein bestehendes Recht, während die Nichtigkeitserklärung nur 
das Nichtdasein eines Rechtes deklarirt und somit überhaupt nicht zu den Be 
endigungsgründen gehört. 
12 R.Ges. § 19. 
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. 1.
	        
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