§ 99. Beendigung des Erfinderrechts.
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tritte der Rechtskraft des Urtheils 12.
III. Rechtsfolgen der Beendigung. Die Beendigung des
Patentrechtes wird in die Patentrolle eingetragen und veröffentlicht,
ohne dafs jedoch hiervon ihre Wirksamkeit abhienge 18. Soweit eine
Erfindung Gegenstand eines Patentrechtes gewesen ist, wird sie durch
dessen Beendigung zum Gemeingut. Mit dem Patentrechte erlöschen
daher zugleich alle aus ihm abgeleiteten Rechte.
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vorliegt. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles kann auch dann,
wenn eine Zurücknahme zulässig wäre, die Zurücknahme unterbleiben, während die
Nichtigkeitserklärung, sobald ihre Voraussetzungen verwirklicht sind, erfolgen muss.
Vgl. R.Ges. § 11 mit § 10 u. dazu Seligsohn S. 107.
12 Kohler, Patentr. S. 222 u. 410 ff. — Die Zurücknahme beendigt also mit
konstitutiver Kraft ein bestehendes Recht, während die Nichtigkeitserklärung nur
das Nichtdasein eines Rechtes deklarirt und somit überhaupt nicht zu den Be
endigungsgründen gehört.
12 R.Ges. § 19.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. 1.