Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
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II. Sonstige Beendigungsgrüude. Vorzeitig erlischt das
Patentrecht durch Verzicht des Patentinhabers5. Aufserdem geht es
vorzeitig unter, wenn die Erfüllung der patentrechtlichen Pflichten
unterbleibt. Dieser Untergang tritt im Falle nicht rechtzeitiger Ge
bührenzahlung von Rechtswegen ein“. Dagegen wird das Patentrecht
wegen Verwirkung durch Nichtgebrauch oder durch Lizenzverweigerung
nur verloren, wenn die in jedem dieser Fälle nach Ablauf von drei
Jahren zulässige Zurücknahme des Patentes erfolgt'. Das Verfahren
wegen Zurücknahme des Patentes findet beim Patentamte statt und
folgt im Allgemeinen den für das Verfahren wegen Nichtigkeits
erklärung geltenden Regelns. Zur Erhebung der Klage auf Zurück
nahme ist Jedermann befugt°. Soll die Zurücknahme wegen Lizenz
verweigerung ausgesprochen werden, so muss ihr eine Androhung der
Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer
angemessenen Frist vorausgehen 1°. Gegen die Entscheidung des
Patentamtes ist auch hier die Berufung an das Reichsgericht zulässig.
Die Zurücknahme stellt sich als richterliche Aberkennung des ver
wirkten Patentrechtes dar*1 Das Patentrecht erlischt mit dem Ein
erklärung des Hauptpatentes zu einem selbständigen Patent geworden, so erlischt
es gleichwohl fünfzehn Jahre nach dem auf die Anmeldung des Hauptpatentes
folgenden Tage; R.Ges. § 7 Abs. 2.
b R.Ges. § 9. Der Verzicht ist formlos und einer Erklärung an eine be
stimmte Person oder einer Annahme nicht bedürftig. Vgl. Kohler, Patentr.
S. 224 ff., Robolski S. 199 ff. Der Verzichtende muss verfügungsfähig und ver
fügungsbefügt sein. Steht die Patentinhaberschaft einer Mehrheit von Personen zu,
so erlischt das Patentrecht nur durch Verzicht Aller, während im Uebrigen An
wachsung eintritt. Vgl. Kohler S. 225 ff. Ein Verzicht auf einen Theil des
Patentes ist nicht zulässig. Vgl. Robolski S. 200. A. M. Kohler, Aus dem
Patent- und Industrierecht II 22.
R.Ges. § 9; dazu oben § 96 Anm. 20. Die Mehrzahl der Patente erlischt
auf diesem Wege. Da die Nichtzahlung der Gebühren das einfachste Mittel ist,
ein nicht lohnendes Patent fallen zu lassen, sind Verzichte selten.
R.Ges. § 11; dazu oben § 96 Anm. 21—22, wo auch bereits erwähnt ist,
dals der von ausländischen Gesetzen angedrohte Verlust des Patentrechtes durch
Einfuhr ausländischer Erzeugnisse dem deutschen Recht unbekannt ist.
R.Ges. § 28—31; dazu oben § 95 S. 880 ff. Vgl. Kohler, Patentr. S. 206 ff.
Robolski S. 189 ff.
Seligsohn S. 208. Der Antragsteller braucht daher ein eignes Interesse
an der Zurücknahme nicht nachzuweisen; wohl aber muss er im Falle der Lizenz
verweigerung das spezielle öffentliche Interesse darthun, das eine Lizenzertheilung
gebietet; R.Ger. IX Nr. 29.
10 R.Ges. § 30 Abs. 3.
Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn einerseits ein öffentliches Inter
esse an der Zurücknahme besteht, andrerseits ein Verschulden des Patentinhabers