Full text: Deutsches Privatrecht (1)

Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte. 
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II. Sonstige Beendigungsgrüude. Vorzeitig erlischt das 
Patentrecht durch Verzicht des Patentinhabers5. Aufserdem geht es 
vorzeitig unter, wenn die Erfüllung der patentrechtlichen Pflichten 
unterbleibt. Dieser Untergang tritt im Falle nicht rechtzeitiger Ge 
bührenzahlung von Rechtswegen ein“. Dagegen wird das Patentrecht 
wegen Verwirkung durch Nichtgebrauch oder durch Lizenzverweigerung 
nur verloren, wenn die in jedem dieser Fälle nach Ablauf von drei 
Jahren zulässige Zurücknahme des Patentes erfolgt'. Das Verfahren 
wegen Zurücknahme des Patentes findet beim Patentamte statt und 
folgt im Allgemeinen den für das Verfahren wegen Nichtigkeits 
erklärung geltenden Regelns. Zur Erhebung der Klage auf Zurück 
nahme ist Jedermann befugt°. Soll die Zurücknahme wegen Lizenz 
verweigerung ausgesprochen werden, so muss ihr eine Androhung der 
Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer 
angemessenen Frist vorausgehen 1°. Gegen die Entscheidung des 
Patentamtes ist auch hier die Berufung an das Reichsgericht zulässig. 
Die Zurücknahme stellt sich als richterliche Aberkennung des ver 
wirkten Patentrechtes dar*1 Das Patentrecht erlischt mit dem Ein 
erklärung des Hauptpatentes zu einem selbständigen Patent geworden, so erlischt 
es gleichwohl fünfzehn Jahre nach dem auf die Anmeldung des Hauptpatentes 
folgenden Tage; R.Ges. § 7 Abs. 2. 
b R.Ges. § 9. Der Verzicht ist formlos und einer Erklärung an eine be 
stimmte Person oder einer Annahme nicht bedürftig. Vgl. Kohler, Patentr. 
S. 224 ff., Robolski S. 199 ff. Der Verzichtende muss verfügungsfähig und ver 
fügungsbefügt sein. Steht die Patentinhaberschaft einer Mehrheit von Personen zu, 
so erlischt das Patentrecht nur durch Verzicht Aller, während im Uebrigen An 
wachsung eintritt. Vgl. Kohler S. 225 ff. Ein Verzicht auf einen Theil des 
Patentes ist nicht zulässig. Vgl. Robolski S. 200. A. M. Kohler, Aus dem 
Patent- und Industrierecht II 22. 
R.Ges. § 9; dazu oben § 96 Anm. 20. Die Mehrzahl der Patente erlischt 
auf diesem Wege. Da die Nichtzahlung der Gebühren das einfachste Mittel ist, 
ein nicht lohnendes Patent fallen zu lassen, sind Verzichte selten. 
R.Ges. § 11; dazu oben § 96 Anm. 21—22, wo auch bereits erwähnt ist, 
dals der von ausländischen Gesetzen angedrohte Verlust des Patentrechtes durch 
Einfuhr ausländischer Erzeugnisse dem deutschen Recht unbekannt ist. 
R.Ges. § 28—31; dazu oben § 95 S. 880 ff. Vgl. Kohler, Patentr. S. 206 ff. 
Robolski S. 189 ff. 
Seligsohn S. 208. Der Antragsteller braucht daher ein eignes Interesse 
an der Zurücknahme nicht nachzuweisen; wohl aber muss er im Falle der Lizenz 
verweigerung das spezielle öffentliche Interesse darthun, das eine Lizenzertheilung 
gebietet; R.Ger. IX Nr. 29. 
10 R.Ges. § 30 Abs. 3. 
Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn einerseits ein öffentliches Inter 
esse an der Zurücknahme besteht, andrerseits ein Verschulden des Patentinhabers
	        
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