Metadaten : Handbuch des in Oesterreich geltenden Eherechts (2)

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§.  111.
:.
Resultat  der  bisherigen  Untersuchung,
wann  das  Einvernehmen  der  Landesstelle ¬
  mit  dem  Ordinariate  wegen  Zusicherung ¬
  der  geistlichen  Dispens
nöthig  sey.
Wir  haben  nun  alle  Arten  der  Ehehindernisse
durchgegangen,  und  bey  jedem  einzelnen  zu  bestimmen
gesucht,  ob  und  in  wie  weit  es  die  Beschaffenheit  der
Umstände  mit  sich  bringe,  daß  vor  Verleihung  der
weltlichen  Nachsicht  desselben  das  Ordinariat  wegen
Zusicherung  der  geistlichen  Dispens  vernommen  werde.
Damit  eine  gesetzliche  Nothwendigkeit  zu  dieser  Vernehmung ¬
  eintrete,  müssen  unter  Voraussetzung,  daß  die
Dispens  von  einem  Ehehindernisse  wirklich  bey  der
Landesstelle  nachgesucht  worden  sey.,
folglich  sie  eine
Veranlassung  zu  ihrer  Amtshandlung  erhalte,  nachstehende
  Erfordernisse  vereint  eintreffen.
1)  Muß  eine  weltliche  Dispens  von  dem  Ehehindernisse ¬
  nach  den  Gesetzen  nöthig  seyn;  denn  widrigenfalls ¬
  hat  die  Landesstelle  den  Parteyen  den  Bescheid  zu
geben,  daß  sie  sich  ohne  Dispens  ihres  Rechtes  bedienen ¬
  können,  wie  dieß  bey  den  zwar  im  canonischen
Rechte  gegründeten,  aber  in  unser  bürg.  Gefetzbuch  nicht
aufgenommenen  Ehehindernissen  der  Fall  ist  (§.  110).
2)  Muß  das  Ehehinderniß  seiner  Natur  nach  eine
weltliche  Dispens  zulassen.  Dieses  trifft  nicht  ein  bey
den  natürlichen  (§.  104)  und  bey  den  meisten  positiven -
  Ehehindernissen  des  Privat=Rechts  (§.  105).
3)  Müssen  politische  Gründe  die  Ertheilung  der
weltlichen  Dispens  nicht  schlechterdings  widerrathen.
Das  Gegentheil  findet  statt  bey  allen  positiven  Ehehin-
            
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