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§. 111.
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Resultat der bisherigen Untersuchung,
wann das Einvernehmen der Landesstelle ¬
mit dem Ordinariate wegen Zusicherung ¬
der geistlichen Dispens
nöthig sey.
Wir haben nun alle Arten der Ehehindernisse
durchgegangen, und bey jedem einzelnen zu bestimmen
gesucht, ob und in wie weit es die Beschaffenheit der
Umstände mit sich bringe, daß vor Verleihung der
weltlichen Nachsicht desselben das Ordinariat wegen
Zusicherung der geistlichen Dispens vernommen werde.
Damit eine gesetzliche Nothwendigkeit zu dieser Vernehmung ¬
eintrete, müssen unter Voraussetzung, daß die
Dispens von einem Ehehindernisse wirklich bey der
Landesstelle nachgesucht worden sey.,
folglich sie eine
Veranlassung zu ihrer Amtshandlung erhalte, nachstehende
Erfordernisse vereint eintreffen.
1) Muß eine weltliche Dispens von dem Ehehindernisse ¬
nach den Gesetzen nöthig seyn; denn widrigenfalls ¬
hat die Landesstelle den Parteyen den Bescheid zu
geben, daß sie sich ohne Dispens ihres Rechtes bedienen ¬
können, wie dieß bey den zwar im canonischen
Rechte gegründeten, aber in unser bürg. Gefetzbuch nicht
aufgenommenen Ehehindernissen der Fall ist (§. 110).
2) Muß das Ehehinderniß seiner Natur nach eine
weltliche Dispens zulassen. Dieses trifft nicht ein bey
den natürlichen (§. 104) und bey den meisten positiven -
Ehehindernissen des Privat=Rechts (§. 105).
3) Müssen politische Gründe die Ertheilung der
weltlichen Dispens nicht schlechterdings widerrathen.
Das Gegentheil findet statt bey allen positiven Ehehin-